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CBAM 2026: Was Marktplatz-Händler jetzt wissen müssen

CBAM 2026: Betroffene Waren, 50-Tonnen-Schwelle und Meldepflichten des CO2-Grenzausgleichs – und für welche Marktplatz-Händler er wirklich relevant ist.

✍️ Jorginho Engelmeyer📅 19. August 202611 Min. Lesezeit
CBAM 2026: Was Marktplatz-Händler jetzt wissen müssen

Die kurze Antwort: Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) ist seit dem 1. Januar 2026 in seiner definitiven Phase und betrifft Importe von Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemitteln, Wasserstoff und Strom sowie bestimmte bereits verarbeitete Erzeugnisse aus Stahl und Aluminium. Für die meisten klassischen Marktplatz-Händler auf Amazon, Otto, Kaufland, eBay oder Temu – die Elektronik, Mode, Spielwaren oder Haushaltswaren verkaufen – greift CBAM in aller Regel nicht direkt.

Relevant wird es, wenn Sie selbst Rohstoffe oder Halbzeuge aus Nicht-EU-Ländern importieren, etwa Stahlprofile, Aluminiumbleche oder bestimmte Metallwaren wie Schrauben und Rohre. Seit 2026 gilt dafür eine 50-Tonnen-Bagatellgrenze pro Jahr: Wer unterhalb dieser Menge bleibt, muss weder den Status als zugelassener CBAM-Anmelder beantragen noch CBAM-Zertifikate kaufen. Für Strom und Wasserstoff gilt diese Ausnahme allerdings nicht.

In diesem Beitrag ordnen wir ein, wer wirklich betroffen ist, welche Fristen 2026 und 2027 gelten und was Sie als Marktplatz-Händler konkret prüfen sollten.

Inhalt

Was CBAM ist und welche Waren betroffen sind

CBAM steht für Carbon Border Adjustment Mechanism, auf Deutsch CO2-Grenzausgleichsmechanismus, geregelt in der Verordnung (EU) 2023/956. Ziel ist es, für importierte Waren aus emissionsintensiven Branchen einen vergleichbaren CO2-Preis zu erheben wie für Produkte, die innerhalb der EU im Emissionshandelssystem hergestellt werden.

Seit dem 1. Januar 2026 befindet sich CBAM in der definitiven Phase. Betroffen sind laut Anhang I der Verordnung die Warengruppen Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff und Strom. Bereits seit der Übergangsphase zählen dazu auch bestimmte nachgelagerte Erzeugnisse aus Eisen, Stahl und Aluminium – etwa Schrauben, Bolzen, Rohre und bestimmte Stahl- oder Aluminiumkonstruktionen, die unter den entsprechenden Zolltarifnummern des Anhangs I geführt werden.

Wichtig zur Einordnung: Komplexe Fertigwaren wie Waschmaschinen, Werkzeuge mit vielen Komponenten oder Gartengeräte fallen nach aktuellem Stand nicht unter CBAM. Die EU-Kommission plant zwar, den Anwendungsbereich schrittweise auf weiter verarbeitete Erzeugnisse auszuweiten, um Carbon Leakage bei stahl- und aluminiumintensiven Fertigprodukten zu verhindern – eine Rechtsgrundlage dafür existiert aber erst ab dem 1. Januar 2028, nicht bereits 2026 (Stand: August 2026, Quelle: EU-Kommission/Fachliteratur).

Für Marktplatz-Händler heißt das im Kern: CBAM betrifft in erster Linie Importeure von Rohstoffen, Halbzeugen und bestimmten einfachen Metallwaren – nicht den klassischen Weiterverkauf fertiger Konsumgüter, die Sie über Amazon, Otto, Kaufland, eBay oder Temu vertreiben.

💡 Tipp: Prüfen Sie Ihre Wareneingänge nicht nach Produktkategorie, sondern nach Zolltarifnummer (HS-Code). Nur so lässt sich zuverlässig feststellen, ob eine Ware tatsächlich unter Anhang I der CBAM-Verordnung fällt. Details zur richtigen Einordnung finden Sie im Beitrag zur Zolltarifnummer und dem HS-Code.

Die 50-Tonnen-Schwelle und der zugelassene Anmelder

Mit der sogenannten Omnibus-I-Vereinfachung hat die EU die CBAM-Pflichten für kleinere Importeure spürbar entschärft. Kern der Reform ist eine De-minimis-Schwelle von 50 Tonnen pro Jahr für die Warengruppen Zement, Eisen und Stahl, Aluminium und Düngemittel.

Wer unterhalb dieser Schwelle importiert, muss weder den Status als zugelassener CBAM-Anmelder beantragen noch CBAM-Zertifikate erwerben noch eine kostenpflichtige externe Emissionsprüfung durchführen lassen. Die Kommission beziffert den Effekt dieser Vereinfachung selbst: Rund 90 Prozent aller bislang von CBAM betroffenen Importeure sollen dadurch von den komplexen Pflichten befreit werden (Stand: 2026, Quelle: EU-Kommission).

⚠️ Achtung: Die 50-Tonnen-Grenze ist eine harte Schwelle ohne Toleranz. Überschreiten Sie sie im Laufe eines Jahres auch nur geringfügig, werden rückwirkend alle Importe dieses Jahres CBAM-pflichtig – nicht nur die Menge oberhalb der Schwelle.

Für Strom und Wasserstoff gilt keine Bagatellgrenze; hier greifen die CBAM-Pflichten unabhängig von der importierten Menge. Das betrifft Marktplatz-Händler in der Praxis aber nur in seltenen Ausnahmefällen, etwa bei sehr spezialisierten Energieprodukten.

Wer die 50-Tonnen-Schwelle überschreitet oder überschreiten könnte, muss sich vorab als zugelassener CBAM-Anmelder registrieren lassen. Eine vorsorgliche Registrierung ohne tatsächliche Überschreitung der Schwelle löst laut aktueller Auslegung noch keine Melde- oder Zertifikatspflicht aus – sie ist aber sinnvoll, um bei unerwartetem Mengenwachstum nicht kurzfristig ohne gültigen Status dazustehen.

Fristen 2026 und 2027 im Überblick

Die zeitliche Abfolge der CBAM-Pflichten für das Jahr 2026 ist mehrstufig und lohnt sich, frühzeitig im Kalender zu verankern.

2026 laufend: Zugelassene CBAM-Anmelder erfassen quartalsweise die eingebetteten Emissionen ihrer Importe der betroffenen Warengruppen. Es müssen noch keine Zertifikate gekauft werden – die Pflicht bezieht sich zunächst nur auf die korrekte Erfassung.

Februar 2027: Der Kauf und Rückkauf von CBAM-Zertifikaten für die Importe des Jahres 2026 beginnt rückwirkend. Der Preis orientiert sich am durchschnittlichen Quartalspreis im EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS 1) des jeweiligen Quartals, in dem die Ware importiert wurde.

Ab 2027 laufend: Zugelassene Anmelder müssen quartalsweise nachweisen, dass sie mindestens 50 Prozent der grauen Emissionen ihrer bisherigen Jahresimporte durch gehaltene CBAM-Zertifikate abgedeckt haben.

30. September 2027: Frist für die jährliche CBAM-Gesamterklärung, in der alle Importe des Jahres 2026 abschließend deklariert werden müssen (Stand: August 2026, Quelle: DEHSt/BMF Österreich).

Für Marktplatz-Händler mit eigenem Import bedeutet das: Die finanzielle Belastung durch den Zertifikatskauf entsteht zwar erst 2027, die korrekte Datenerfassung für 2026 müssen Sie aber bereits jetzt laufend sicherstellen. Wer hier lückenhaft dokumentiert, hat 2027 kaum noch Möglichkeiten, fehlende Werte nachträglich zu rekonstruieren.

Besonders wichtig ist dabei die Zusammenarbeit mit ausländischen Lieferanten: Nur wenn diese belastbare Angaben zu den eingebetteten Emissionen ihrer Produkte liefern, lässt sich die quartalsweise Erfassung korrekt durchführen. Fehlen solche Daten, sieht die Verordnung Standardwerte vor, die in der Praxis häufig höher ausfallen als die tatsächlichen Emissionen – ein zusätzlicher Anreiz, frühzeitig belastbare Lieferantendaten einzufordern, statt sich später auf pauschale Ersatzwerte verlassen zu müssen.

Für wen CBAM nicht relevant ist

Es gehört zur ehrlichen Einordnung, auch klar zu benennen, wer sich mit CBAM in der Praxis nicht beschäftigen muss.

  • Händler, die ausschließlich fertige Konsumgüter aus Nicht-EU-Ländern importieren, welche nicht unter Anhang I fallen – etwa Textilien, Spielwaren, Elektronik oder Möbel ohne relevanten Metall- oder Zementanteil.
  • Händler, die ihre Ware ausschließlich von EU-Lieferanten oder EU-Herstellern beziehen, da CBAM nur für Importe aus Drittländern gilt.
  • Kleinimporteure von Stahl-, Aluminium-, Zement- oder Düngemittelwaren, deren Jahresmenge nachweislich unter der 50-Tonnen-Schwelle bleibt.
  • Reine Wiederverkäufer, die Ware innerhalb der EU von einem bereits verzollten Importeur beziehen, ohne selbst als Einführer aufzutreten.

Vorteil: Die Omnibus-Vereinfachung wurde gezielt eingeführt, um kleine und mittlere Importeure zu entlasten. Wer die 50-Tonnen-Schwelle nachweislich unterschreitet, kann sich auf die reguläre Zollabwicklung konzentrieren, ohne zusätzliche CBAM-Bürokratie aufzubauen.

Trotzdem gilt: Auch wenn CBAM selbst nicht greift, lohnt sich für Multichannel-Händler ein Blick auf verwandte Importpflichten wie die neue 3-Euro-Pauschale für Kleinsendungen. Mehr dazu im Beitrag zur Zollreform mit der 3-Euro-Pauschale.

In 5 Schritten: So prüfen Sie Ihre CBAM-Betroffenheit

Mit einer strukturierten Prüfung stellen Sie in wenigen Schritten fest, ob und wie stark Sie betroffen sind.

  1. Wareneingänge nach Zolltarifnummer sortieren. Prüfen Sie für alle Importe aus Nicht-EU-Ländern die konkrete HS-Code-Zuordnung und gleichen Sie diese mit Anhang I der CBAM-Verordnung ab.
  2. Jahresmenge je Warengruppe ermitteln. Summieren Sie für Zement, Eisen und Stahl, Aluminium und Düngemittel die importierte Menge des laufenden Jahres, um die 50-Tonnen-Schwelle im Blick zu behalten.
  3. Status als zugelassener Anmelder prüfen. Beantragen Sie die Zulassung frühzeitig, wenn absehbar ist, dass Sie die Schwelle überschreiten werden.
  4. Emissionsdaten Ihrer Lieferanten anfordern. Klären Sie mit Lieferanten aus Drittländern, ob sie CBAM-konforme Emissionsdaten liefern können, da Sie diese für die quartalsweise Erfassung benötigen.
  5. Prozess für 2027 vorbereiten. Planen Sie bereits jetzt ein, wie Sie den Kauf von CBAM-Zertifikaten ab Februar 2027 organisatorisch und finanziell abbilden.

💡 Tipp: Binden Sie Ihren Zolldienstleister oder Steuerberater frühzeitig ein. Die korrekte Zuordnung von Zolltarifnummern ist technisch anspruchsvoll und Fehler wirken sich unmittelbar auf Ihre CBAM-Pflichten aus. AMZ+ Consulting koordiniert diese Prüfung bei Bedarf gemeinsam mit Ihren bestehenden Zoll- und Steuerberatern.

Rechenbeispiel: CBAM-Prüfung für einen Multichannel-Händler

Rechenbeispiel: Angenommen, ein Multichannel-Händler verkauft Gartenmöbel über Amazon, Otto und Kaufland und bezieht dafür Aluminiumprofile direkt aus einem Land außerhalb der EU. Im laufenden Jahr importiert er 35 Tonnen dieser Profile.

Da die Menge unter der 50-Tonnen-Schwelle liegt, muss der Händler weder den Status als zugelassener CBAM-Anmelder beantragen noch CBAM-Zertifikate kaufen. Steigt die Importmenge im Folgejahr jedoch auf 60 Tonnen, etwa weil ein neues Produkt ins Sortiment aufgenommen wird, greift CBAM rückwirkend für das gesamte Jahr – inklusive der ersten 50 Tonnen, die für sich genommen unterhalb der Schwelle gelegen hätten.

Dieses Beispiel zeigt, warum eine laufende Mengenbeobachtung wichtiger ist als eine einmalige Prüfung zu Jahresbeginn. Es ersetzt keine individuelle Zollberatung, verdeutlicht aber das Grundprinzip der Schwelle.

Für die Praxis bedeutet das: Wer nah an der 50-Tonnen-Grenze plant, sollte Bestellmengen bewusst steuern und im Zweifel lieber häufiger, dafür in kleineren Mengen importieren, statt am Jahresende ungeplant über die Schwelle zu rutschen und damit rückwirkend für das gesamte Jahr CBAM-pflichtig zu werden.

Ergänzend lohnt sich ein Blick auf alternative Bezugsquellen innerhalb der EU, sofern diese wirtschaftlich vertretbar sind. Wer einen Teil seines Bedarfs von EU-Herstellern statt aus Drittländern deckt, reduziert nicht nur das CBAM-Risiko, sondern häufig auch die Abhängigkeit von langen, störungsanfälligen Lieferketten.

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Was Sie jetzt tun können

CBAM betrifft nicht jeden Marktplatz-Händler – aber wer importiert, sollte die eigene Betroffenheit aktiv klären, statt sie zu ignorieren.

  • Prüfen Sie alle Importe aus Drittländern anhand der Zolltarifnummer auf CBAM-Relevanz.
  • Behalten Sie Ihre Jahresmenge je Warengruppe im Blick, um die 50-Tonnen-Schwelle nicht unbemerkt zu überschreiten.
  • Klären Sie frühzeitig, ob Ihre Lieferanten CBAM-konforme Emissionsdaten liefern können.
  • Bereiten Sie den Zertifikatskauf ab Februar 2027 finanziell und organisatorisch vor, falls Sie betroffen sind.
  • Für kanalübergreifende Kosten- und Bestandsplanung über Amazon, Otto, Kaufland, eBay und Temu hinweg unterstützt Sie die KI-Technologie MarketplAIce von AMZ+ Consulting dabei, zusätzliche Importkosten wie CBAM realistisch in Ihre Kalkulation einzubeziehen.

FAQ: Häufige Fragen zu CBAM 2026

Frage 1: Betrifft CBAM jeden Marktplatz-Händler?

Nein. CBAM betrifft ausschließlich Importeure bestimmter Warengruppen aus Anhang I der Verordnung, vor allem Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff und Strom. Wer fertige Konsumgüter außerhalb dieser Kategorien importiert oder ausschließlich von EU-Lieferanten bezieht, ist nicht betroffen.

Frage 2: Was bedeutet die 50-Tonnen-Schwelle konkret?

Für Zement, Eisen und Stahl, Aluminium und Düngemittel gilt seit 2026 eine jährliche Bagatellgrenze von 50 Tonnen. Unterhalb dieser Menge entfallen Registrierungs-, Melde- und Zertifikatspflichten vollständig.

Frage 3: Ab wann müssen CBAM-Zertifikate tatsächlich gekauft werden?

Der Kauf von CBAM-Zertifikaten für die Importe des Jahres 2026 beginnt rückwirkend ab Februar 2027. Der Preis orientiert sich am durchschnittlichen Quartalspreis im EU-Emissionshandelssystem.

Frage 4: Sind Waschmaschinen, Werkzeuge oder andere Fertigwaren aus Stahl bereits 2026 CBAM-pflichtig?

Nein, komplexe Fertigwaren wie Waschmaschinen oder Gartengeräte fallen nach aktuellem Stand nicht unter CBAM. Eine Ausweitung auf solche nachgelagerten Erzeugnisse ist frühestens ab dem 1. Januar 2028 vorgesehen.

Frage 5: Was passiert, wenn ich die 50-Tonnen-Schwelle im Jahresverlauf überschreite?

Wird die Schwelle überschritten, werden rückwirkend alle Importe des betreffenden Jahres CBAM-pflichtig, nicht nur die Menge oberhalb der Grenze. Deshalb lohnt sich eine laufende statt einer einmaligen Mengenkontrolle.

Frage 6: Muss ich mich vorsorglich als zugelassener CBAM-Anmelder registrieren?

Eine vorsorgliche Registrierung löst laut aktueller Auslegung noch keine Melde- oder Zertifikatspflicht aus, solange die Schwelle nicht überschritten wird. Sie kann aber sinnvoll sein, wenn absehbar ist, dass Ihr Importvolumen wächst.

Frage 7: Wie hängt CBAM mit der neuen Zollpauschale für Kleinsendungen zusammen?

CBAM und die seit 1. Juli 2026 geltende 3-Euro-Pauschale für Kleinsendungen unter 150 Euro sind zwei unabhängige Regelungen mit unterschiedlichem Anwendungsbereich und unterschiedlicher Zielrichtung. Während CBAM den CO2-Ausstoß bestimmter Rohstoffimporte bepreist, adressiert die Kleinsendungspauschale den Missbrauch der bisherigen Zollfreigrenze; Details zur Kleinsendungsregelung finden Sie im Beitrag zum Wegfall der Zollfreigrenze.

Über den Autor

Jorginho Engelmeyer ist Geschäftsführer der AMZ+ Consulting GmbH und seit über 8 Jahren für Händler auf Amazon, Otto, Kaufland, eBay und Temu aktiv.

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Zuletzt aktualisiert: 19. August 2026

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