EU Data Act 2026: Was Marktplatz-Händler jetzt wissen müssen
EU Data Act 2026 für Marktplatz-Händler: Informationspflichten seit September 2025, Zugangspflicht ab 12.09.2026 — welche Angaben ins Listing gehören.

Die kurze Antwort: Der EU Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854) gilt seit dem 12. September 2025 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Für Marktplatz-Händler ist vor allem Artikel 3 relevant: Wer ein vernetztes Produkt verkauft, muss Käufer schon vor Vertragsschluss darüber informieren, welche Daten das Produkt erzeugt, in welchem Format und Umfang, ob dies in Echtzeit geschieht, wo die Daten gespeichert werden und wie der Nutzer darauf zugreifen, sie abrufen oder löschen kann. Diese Informationspflicht gilt bereits — ohne Übergangsfrist. Ein zweiter Stichtag folgt am 12. September 2026: Für Produkte, die danach in Verkehr gebracht werden, greift zusätzlich die Pflicht, den Datenzugang technisch von vornherein vorzusehen. Ein vernetztes Produkt ist dabei alles, was Daten über Nutzung oder Umgebung erhebt und übermitteln kann. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Welche Produkte der Data Act erfasst
Der Data Act ist am 11. Januar 2024 in Kraft getreten und wird seit dem 12. September 2025 angewendet. Er regelt, wer auf die Daten zugreifen darf, die vernetzte Produkte im Betrieb erzeugen — bisher lagen diese Daten faktisch allein beim Hersteller.
Ein "vernetztes Produkt" ist nach der Verordnung ein Gegenstand, der Daten über seine Nutzung oder seine Umgebung erlangt, erzeugt oder erhebt und diese Produktdaten übermitteln kann. Entscheidend ist die Kombination aus Datenerhebung und Übertragungsfähigkeit.
Das trifft weit mehr Sortimente als die meisten Händler erwarten:
- Smart-Home-Geräte, vernetzte Steckdosen, Thermostate und Kameras
- Wearables, Fitnesstracker, smarte Waagen und Gesundheitsgeräte
- vernetzte Haushaltsgeräte, Saugroboter, Küchengeräte mit App
- E-Bikes, E-Scooter und Ladeinfrastruktur mit Telemetrie
- vernetzte Werkzeuge, Gartengeräte und Poolsteuerungen
- Fahrzeugzubehör mit Datenaufzeichnung, etwa Dashcams mit Cloud-Anbindung
Nicht erfasst sind Geräte, die zwar Strom brauchen, aber keine Nutzungs- oder Umgebungsdaten erheben und übertragen — ein einfacher Wasserkocher ohne Konnektivität bleibt außen vor.
💡 Praktische Faustregel: Wenn es eine App zum Produkt gibt, ist es fast immer ein vernetztes Produkt im Sinne des Data Act.
Die Informationspflicht nach Artikel 3 — und warum sie ins Listing gehört
Artikel 3 Absatz 2 verpflichtet den Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber eines vernetzten Produkts, den Nutzer vor Abschluss des Vertrags in klarer und verständlicher Form zu informieren. Der Verkäufer ist dabei ausdrücklich adressiert — nicht nur der Hersteller.
Die Pflichtangaben umfassen im Kern:
- Art, Format und geschätzter Umfang der Produktdaten, die das Gerät erzeugen kann
- ob das Produkt Daten kontinuierlich und in Echtzeit erzeugt
- ob Daten auf dem Gerät oder auf einem entfernten Server gespeichert werden, einschließlich der vorgesehenen Speicherdauer
- wie der Nutzer zugreifen, die Daten abrufen oder löschen kann — mit technischen Mitteln, Nutzungsbedingungen und Dienstqualität
Für verbundene Dienste sieht Artikel 3 Absatz 3 zusätzliche Angaben vor, unter anderem zur Identität des Dateninhabers und zu den Rechten des Nutzers.
Der entscheidende Punkt für Sie: "Vor Vertragsschluss" bedeutet auf einem Marktplatz im Angebot selbst. Ein Hinweis in der beigelegten Bedienungsanleitung ist zu spät, ein Link auf die Herstellerwebsite ist im Zweifel nicht ausreichend, weil der Kunde die Information ohne Weiteres im Kaufprozess vorfinden muss.
⚠️ Genau hier liegt das strukturelle Problem im Marktplatzhandel: Amazon, Otto, Kaufland und eBay bieten kein eigenes Feld für Data-Act-Angaben. In der Praxis bleibt daher nur die Produktbeschreibung — sauber abgegrenzt, damit sie nicht mit Marketingtext verschwimmt.
Ob ein Verstoß gegen diese Informationspflichten wettbewerbsrechtlich abmahnbar ist, wird derzeit unterschiedlich beurteilt und ist gerichtlich noch nicht abschließend geklärt. Solange diese Unsicherheit besteht, ist die Umsetzung der günstigere Weg — der Aufwand ist überschaubar, das Risiko im Zweifel nicht.
Was am 12. September 2026 zusätzlich greift
Neben den seit 2025 laufenden Informationspflichten enthält der Data Act eine zweite Stufe. Artikel 3 Absatz 1 verlangt, dass vernetzte Produkte und die dazugehörigen verbundenen Dienste so konzipiert und hergestellt werden, dass die erzeugten Daten für den Nutzer standardmäßig einfach, sicher und — soweit relevant und technisch möglich — direkt zugänglich sind.
Diese Design-Pflicht gilt für vernetzte Produkte, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden. Für Bestandsprodukte, die vorher auf dem Markt waren, greift sie nicht.
Adressat dieser Pflicht ist in erster Linie der Hersteller. Für Sie als Händler ist sie trotzdem relevant, und zwar aus zwei Gründen.
Erstens: Wenn Sie unter eigener Marke verkaufen, sind Sie im Produktrecht regelmäßig selbst Hersteller. Zweitens: Sie können Produkte, die diese Anforderung nicht erfüllen, ab 2027 zunehmend schwer verkaufen, weil Ihre Informationspflicht ins Leere läuft — Sie müssten erklären, wie der Nutzer zugreift, obwohl es keinen Zugang gibt.
Ein dritter Termin betrifft nur einen Teil der Händler: Ab dem 12. Januar 2027 entfallen nach den Vorgaben der Verordnung die Wechselentgelte für Datenverarbeitungsdienste. Wer Cloud-Infrastruktur einsetzt, sollte das bei Vertragsverlängerungen im Blick behalten.
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In 6 Schritten den Data Act im Marktplatz-Listing umsetzen
Der folgende Ablauf lässt sich mit überschaubarem Aufwand für ein mittleres Sortiment umsetzen.
- Betroffene Artikel identifizieren. Filtern Sie alle Artikel mit App, Konnektivität, Sensorik oder Cloud-Anbindung. Im Zweifel gilt: App vorhanden bedeutet betroffen.
- Datenblatt beim Hersteller anfordern. Verlangen Sie schriftlich Angaben zu Datenarten, Format, Umfang, Echtzeitfähigkeit, Speicherort, Speicherdauer und Zugriffsweg. Ohne diese Auskunft können Sie Ihre eigene Pflicht nicht erfüllen.
- Standardtextbaustein bauen. Formulieren Sie einen kompakten, wiederverwendbaren Block mit den vier Kernangaben aus Artikel 3 Absatz 2 — sachlich, ohne Werbesprache, klar als Pflichtinformation erkennbar.
- In alle Kanäle ausrollen. Fügen Sie den Baustein in die Produktbeschreibung auf Amazon, Otto, Kaufland und eBay ein. Achten Sie auf die Zeichenbegrenzungen der jeweiligen Kanäle und kürzen Sie inhaltlich nichts Wesentliches weg.
- Neuanlage-Prozess anpassen. Ergänzen Sie Ihre Listing-Checkliste um den Punkt "Data-Act-Angaben geprüft", damit neue Artikel nicht ohne die Information live gehen.
- Einkauf einbinden. Nehmen Sie ab sofort in jede Bestellanfrage für vernetzte Produkte die Frage auf, ob das Produkt nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht wird und wie der Datenzugang technisch gelöst ist.
Der größte Zeitfresser ist erfahrungsgemäß Schritt 2. Viele Hersteller — gerade außerhalb der EU — haben schlicht keine Antwort parat. Hier hilft ein standardisierter Fragebogen mehr als jede Einzelmail.
Praxis-Szenario: Ein Händler mit 30 vernetzten Artikeln
Das folgende Szenario ist hypothetisch und beschreibt keinen realen Kunden. Es zeigt nur die Größenordnung des Aufwands.
Angenommen, ein Händler führt 400 Artikel auf Amazon, Otto und Kaufland. Nach dem Filter aus Schritt 1 bleiben 30 vernetzte Produkte übrig, verteilt auf sieben Hersteller.
Die Arbeit fällt nicht pro Artikel an, sondern pro Hersteller und Produktfamilie. Sieben Herstellerabfragen, daraus etwa zehn bis zwölf unterschiedliche Textbausteine — denn ein Saugroboter und ein Thermostat desselben Herstellers erzeugen unterschiedliche Daten.
Für den Rollout über drei Kanäle bedeutet das rund 90 Listing-Anpassungen. Wer das per Feed oder Bulk-Upload macht, ist mit einem Arbeitstag durch. Wer es manuell im Backend klickt, braucht drei bis vier.
Der wirkliche Aufwand liegt woanders: in der Wartezeit auf die Herstellerangaben. Realistisch sollten Sie zwei bis sechs Wochen einplanen, bis alle sieben Hersteller geantwortet haben — und für zwei davon eine Eskalationsstufe vorsehen.
💰 Wirtschaftlich betrachtet ist der Data Act damit kein großes Kostenthema, sondern ein Organisationsthema. Teuer wird er nur für Händler, die ihn ignorieren und später unter Zeitdruck nacharbeiten.
Datenpflege über fünf Kanäle — der eigentliche Engpass
Der Data Act ist die dritte Regulierung binnen zwei Jahren, die zusätzliche Pflichtangaben ins Listing bringt — nach GPSR und parallel zu den Vorbereitungen für den digitalen Produktpass. Jede einzelne ist beherrschbar. In Summe entsteht daraus ein Datenpflege-Problem.
Wer auf Amazon, Otto, Kaufland, eBay und Temu verkauft, pflegt dieselben Angaben in fünf Systemen mit fünf unterschiedlichen Feldlogiken. Ohne zentrale Datenhaltung driften die Kanäle auseinander, und genau diese Abweichungen fallen bei Prüfungen auf.
Unsere eigene KI-Plattform MarketplAIce setzt an der Steuerungsseite an: Repricing, Bestand und Werbegebote laufen kanalübergreifend über Amazon, Otto, Kaufland, eBay und Temu — mit einer gemeinsamen Datenbasis statt fünf Insellösungen. Je konsistenter diese Basis ist, desto weniger Handarbeit kostet Sie jede neue Pflichtangabe.
Wie sich diese Logik beim digitalen Produktpass fortsetzt, lesen Sie im Beitrag Digitaler Produktpass für Marktplatz-Händler. Wer den Aufwand nicht intern stemmen will, findet im Beitrag Marktplatz-Agentur 2026 eine ehrliche Einordnung, wann sich externe Unterstützung rechnet und wann nicht.
Was Sie jetzt tun können
- Sortiment filtern: Alle Artikel mit App, Funk oder Sensorik markieren — das ist die Betroffenenliste.
- Herstellerabfrage starten: Ein einheitlicher Fragebogen an alle Hersteller vernetzter Produkte, mit Frist.
- Textbaustein erstellen: Vier Kernangaben, sachlich formuliert, klar abgegrenzt vom Marketingtext.
- Rollout planen: Über Feed oder Bulk-Upload statt manuell — spart drei Viertel der Zeit.
- Einkauf anpassen: Ab sofort bei jeder Neubestellung vernetzter Produkte den Datenzugang abfragen.
- September 2026 vormerken: Für Produkte, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden, gilt zusätzlich die Design-Pflicht aus Artikel 3 Absatz 1.
AMZ+ Consulting unterstützt Marktplatz-Händler bei genau dieser Art von Aufgaben: Sortiment sichten, Pflichtangaben standardisieren, sauber über alle Kanäle ausrollen — ohne dass Ihr Team wochenlang im Backend feststeckt.
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FAQ: Häufige Fragen zum EU Data Act
Seit wann gilt der EU Data Act?
Die Verordnung (EU) 2023/2854 ist am 11. Januar 2024 in Kraft getreten und wird seit dem 12. September 2025 unmittelbar angewendet. Die vorvertraglichen Informationspflichten aus Artikel 3 gelten seitdem ohne Übergangsfrist.
Was passiert am 12. September 2026?
Ab diesem Datum greift die Pflicht aus Artikel 3 Absatz 1: Vernetzte Produkte, die danach in Verkehr gebracht werden, müssen so gestaltet sein, dass der Nutzer standardmäßig einfach und sicher auf die erzeugten Daten zugreifen kann. Für vorher in Verkehr gebrachte Produkte gilt diese Anforderung nicht.
Muss ich als reiner Händler überhaupt etwas tun?
Ja. Artikel 3 Absatz 2 adressiert ausdrücklich den Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber — nicht nur den Hersteller. Sie müssen die Angaben also im Angebot bereitstellen, auch wenn Sie das Produkt nur weiterverkaufen. Die inhaltlichen Daten dafür müssen Sie sich beim Hersteller beschaffen.
Wo genau gehören die Angaben ins Marktplatz-Listing?
Die Information muss vor Vertragsschluss verfügbar sein, also im Angebot selbst. Da die Marktplätze kein eigenes Feld dafür vorsehen, ist die Produktbeschreibung in der Praxis der übliche Ort — deutlich abgesetzt vom Werbetext und als Pflichtinformation erkennbar.
Welche Produkte sind "vernetzte Produkte"?
Gegenstände, die Daten über ihre Nutzung oder Umgebung erlangen, erzeugen oder erheben und diese übermitteln können. Dazu zählen Smart-Home-Geräte, Wearables, vernetzte Haushalts- und Gartengeräte, E-Mobilität mit Telemetrie sowie viele Geräte mit begleitender App. Ein Gerät ohne Datenerhebung und ohne Übertragungsfähigkeit fällt nicht darunter.
Drohen bei Verstößen Abmahnungen?
Ob Verstöße gegen die Informationspflichten wettbewerbsrechtlich abmahnbar sind, wird derzeit unterschiedlich beurteilt und ist noch nicht abschließend gerichtlich geklärt. Unabhängig davon setzen die Mitgliedstaaten eigene Sanktionsregelungen um. Angesichts des geringen Umsetzungsaufwands ist Abwarten die teurere Strategie.
Kollidiert der Data Act mit der DSGVO?
Nein, beide gelten nebeneinander. Der Data Act regelt den Zugang zu Produkt- und Nutzungsdaten unabhängig davon, ob sie personenbezogen sind. Enthalten die Daten Personenbezug, bleiben die Anforderungen der DSGVO zusätzlich anwendbar und gehen dieser Zugangslogik im Konfliktfall vor.
Über den Autor
Jorginho Engelmeyer ist Geschäftsführer der AMZ+ Consulting GmbH und seit über 8 Jahren für Händler auf Amazon, Otto, Kaufland, eBay und Temu aktiv. Mit seinem Team verantwortet er Marktplatz-Strategie, PPC-Management, Listing-Optimierung, Repricing und Controlling sowie die Entwicklung der eigenen KI-Plattform MarketplAIce.
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 17. August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Bewertung Ihres Sortiments wenden Sie sich bitte an eine auf IT- und Datenrecht spezialisierte Kanzlei.
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