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Kundenbewertungen 2026: Echtheitspflicht auf Marktplätzen

Kundenbewertungen 2026: Was die Echtheitspflicht nach § 5b UWG für Amazon, Otto, Kaufland, eBay und Temu bedeutet und wie Sie Abmahnrisiken vermeiden.

✍️ Jorginho Engelmeyer📅 19. August 202611 Min. Lesezeit
Kundenbewertungen 2026: Echtheitspflicht auf Marktplätzen

Die kurze Antwort: Seit dem 28. Mai 2022 verpflichtet § 5b Abs. 3 UWG jeden Händler, der mit Kundenbewertungen wirbt, offenzulegen, ob und wie er die Echtheit dieser Bewertungen sicherstellt. Eine inhaltliche Prüfpflicht besteht rechtlich nicht – wer aber gar nichts zur Echtheitsprüfung unternimmt, muss genau das transparent kommunizieren.

2026 hat sich die Durchsetzung dieser Regel spürbar verschärft: Das Landgericht Düsseldorf konkretisierte die Vorgabe mit Beschluss vom 3. Februar 2026 und bestätigt eine streng formale Auslegung, die schon beim reinen Veröffentlichen von Bewertungen greift. Für Marktplatz-Händler auf Amazon, Otto, Kaufland, eBay und Temu bedeutet das: Fehlende oder unklare Angaben zur Bewertungsechtheit sind ein wachsendes Abmahnrisiko, unabhängig davon, ob Sie selbst gefälschte Bewertungen einsetzen.

In diesem Beitrag erklären wir, was die Echtheitspflicht konkret verlangt, wie sich erlaubte von unzulässigen Bewertungsanreizen unterscheiden und wie Sie sich als Händler rechtssicher aufstellen.

Inhalt

Was § 5b Abs. 3 UWG konkret verlangt

Die Rechtsgrundlage stammt aus der sogenannten Omnibus-Richtlinie (EU) 2019/2161, die der deutsche Gesetzgeber mit § 5b Abs. 3 UWG umgesetzt hat. Die Norm gilt seit dem 28. Mai 2022 und richtet sich an jeden Unternehmer, der auf seiner Angebotsseite mit Kundenbewertungen wirbt oder diese anzeigt.

Der zentrale Punkt: Es handelt sich um eine Informationspflicht, keine materielle Prüfpflicht. Sie müssen also nicht zwingend jede einzelne Bewertung auf Echtheit kontrollieren. Sie müssen aber gegenüber Verbrauchern offenlegen, ob und mit welchen Maßnahmen Sie sicherstellen, dass Bewertungen tatsächlich von Käufern stammen, die das Produkt auch erworben oder genutzt haben.

Unterlassen Sie diese Information vollständig, liegt bereits darin ein Verstoß – unabhängig davon, ob die angezeigten Bewertungen echt sind oder nicht. Das Landgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 3. Februar 2026 bestätigt, dass diese Informationspflicht bereits beim bloßen Veröffentlichen von Bewertungen greift, nicht erst bei aktiver Werbung mit einer bestimmten Sternebewertung.

Auf großen Marktplätzen wie Amazon, Otto oder Kaufland übernimmt die Plattform selbst häufig die technische Umsetzung dieser Transparenzangabe, etwa durch einen Hinweistext im Bewertungsbereich. Als Händler bleiben Sie aber mitverantwortlich, sobald Sie Bewertungen zusätzlich in eigenen Kanälen wie Ihrem Onlineshop, Social-Media-Anzeigen oder Amazon-Storefronts einsetzen.

⚠️ Achtung: Auch die Übernahme von Bewertungen für ein leicht verändertes Produkt kann irreführend sein. Das LG Heilbronn hat entschieden, dass Bewertungen für ein Vorgängerprodukt nicht ohne Weiteres für eine geänderte Produktversion weiterverwendet werden dürfen.

Erlaubte und unzulässige Bewertungsanreize

Nicht jeder Anreiz für eine Bewertung ist automatisch unzulässig – die Grenze verläuft an der Frage, ob der Anreiz die Bewertung inhaltlich beeinflusst oder ob die Herkunft der Bewertung verschleiert wird.

Erlaubt sind in der Regel:

  • Neutrale Bitten um eine ehrliche Bewertung nach dem Kauf, ohne Vorgabe einer bestimmten Sternezahl.
  • Produkttest-Programme wie Amazon Vine, bei denen transparent gekennzeichnet wird, dass der Rezensent das Produkt kostenlos zum Testen erhalten hat.
  • Automatisierte, plattformkonforme Bewertungsanfragen nach Lieferung, sofern sie keine Gegenleistung an ein positives Ergebnis knüpfen.

Unzulässig sind dagegen:

  • Der Kauf von Bewertungen bei Drittanbietern oder in einschlägigen Foren, unabhängig davon, ob die Produkte tatsächlich geliefert wurden.
  • Rabatte, Gutscheine oder Geldzahlungen, die an eine positive Bewertung geknüpft sind.
  • Die Nutzung von Bewertungen für ein anderes als das tatsächlich bewertete Produkt, etwa nach einer wesentlichen Produktänderung.

Mehrere deutsche Gerichte, darunter das LG Hamburg, haben den Kauf von Bewertungen bereits als wettbewerbswidrig eingestuft. Betroffen sind sowohl der Käufer der Bewertungen als auch – je nach Konstellation – der Anbieter des Bewertungsverkaufs selbst.

💡 Tipp: Nutzen Sie ausschließlich die von der jeweiligen Plattform vorgesehenen Wege für Bewertungsanfragen, etwa die offizielle Bewertungsanfrage-Funktion bei Amazon. Externe Bewertungsvermittler sind auf allen relevanten Marktplätzen ausdrücklich untersagt und erhöhen zusätzlich Ihr Abmahnrisiko.

Auch scheinbar harmlose Formulierungen können problematisch sein: Wer in einer Nachricht schreibt „Eine 5-Sterne-Bewertung würde uns sehr freuen", legt bereits eine bestimmte Bewertungsrichtung nahe und bewegt sich damit rechtlich in einer Grauzone. Neutrale Formulierungen wie „Wir freuen uns über Ihre ehrliche Rückmeldung" sind hier die sicherere Wahl.

Bewertungen auf Amazon, Otto, Kaufland, eBay und Temu im Vergleich

Die Grundpflicht aus § 5b Abs. 3 UWG gilt marktplatzübergreifend, die konkrete Umsetzung unterscheidet sich aber je nach Plattform.

Amazon bietet mit dem Vine-Programm ein offiziell gekennzeichnetes Produkttest-Format sowie eine automatisierte Bewertungsanfrage-Funktion in Seller Central. Details zum richtigen Umgang finden Sie in unseren Beiträgen zu Amazon Vine und dazu, wie Sie Amazon-Bewertungen bekommen.

Otto und Kaufland setzen ebenfalls auf plattformeigene Bewertungssysteme mit Moderationsmechanismen gegen offensichtliche Fake-Bewertungen. Mehr dazu in unseren Beiträgen zum Fake-Review-Schutz bei Otto und zum Fake-Review-Schutz bei Kaufland.

eBay verknüpft Bewertungen traditionell stärker mit dem Verkäuferkonto als mit dem einzelnen Produkt, was eine eigene Dynamik bei Fake-Bewertungen erzeugt. Details dazu im Beitrag eBay-Bewertungen bekommen.

Temu ist als vergleichsweise junge Plattform in Deutschland stärker in der öffentlichen Kritik wegen fragwürdiger Bewertungspraktiken, verfügt aber ebenfalls über ein plattforminternes Meldesystem für verdächtige Bewertungen.

Wenn Sie den Verdacht haben, dass ein Wettbewerber mit gefälschten Bewertungen arbeitet, sollten Sie dies über die jeweiligen Meldewege der Plattform anzeigen, statt selbst öffentlich Vorwürfe zu erheben. Direkte öffentliche Anschuldigungen können umgekehrt selbst wettbewerbsrechtliche Risiken für Sie bergen, wenn sie sich nicht zweifelsfrei belegen lassen.

Der DSA-Bezug: Meldewege und Plattformpflichten

Neben dem deutschen Wettbewerbsrecht spielt seit 2024 auch der Digital Services Act (DSA) eine wachsende Rolle beim Umgang mit gefälschten Bewertungen. Große Plattformen wie Amazon, eBay und Temu gelten als Vermittlungsdienste im Sinne des DSA und müssen Nutzern wirksame Meldemechanismen für rechtswidrige Inhalte bereitstellen – dazu zählen nach überwiegender Auffassung auch systematisch gefälschte oder gekaufte Bewertungen, da sie gegen die Plattform-AGB und gegen Verbraucherschutzrecht verstoßen.

Diese DSA-Meldewege ergänzen die klassischen wettbewerbsrechtlichen Instrumente wie Abmahnung und Unterlassungsklage, ersetzen sie aber nicht. Für Sie als Händler bedeutet das: Bei begründetem Verdacht auf Fake-Bewertungen eines Wettbewerbers stehen Ihnen in der Regel zwei parallele Wege offen – die plattforminterne Meldung nach DSA-Grundsätzen und, bei besonders schwerwiegenden oder wiederholten Fällen, der wettbewerbsrechtliche Weg über einen Rechtsanwalt.

Wichtig ist dabei die richtige Reihenfolge: Nutzen Sie zunächst die schnelleren, kostenfreien Meldewege der Plattform, bevor Sie kostenintensive rechtliche Schritte einleiten. Plattformen sind nach dem DSA verpflichtet, eingehende Meldungen zeitnah und sorgfältig zu bearbeiten, auch wenn eine garantierte Bearbeitungsfrist für einzelne Meldungen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist und die tatsächliche Reaktionszeit je nach Plattform stark variieren kann.

💡 Tipp: Dokumentieren Sie auch Ihre eigenen Meldungen an Plattformen mit Datum und Inhalt. Das hilft, falls Sie später doch den rechtlichen Weg beschreiten müssen und ein durchgängiges Vorgehen nachweisen wollen.

In 6 Schritten: So machen Sie Ihre Bewertungspraxis rechtssicher

Mit einem klaren internen Prozess reduzieren Sie das Abmahnrisiko rund um Kundenbewertungen deutlich.

  1. Transparenzhinweis prüfen. Stellen Sie sicher, dass an jeder Stelle, an der Sie mit Bewertungen werben, ersichtlich ist, ob und wie deren Echtheit sichergestellt wird.
  2. Bewertungsanfragen ausschließlich über offizielle Kanäle. Nutzen Sie nur die von Amazon, Otto, Kaufland, eBay oder Temu vorgesehenen Funktionen für Bewertungsanfragen.
  3. Keine Gegenleistungen an positive Bewertungen koppeln. Formulieren Sie Anfragen neutral und verzichten Sie auf Rabatte oder Prämien für eine bestimmte Sternezahl.
  4. Produktänderungen dokumentieren. Prüfen Sie bei jeder wesentlichen Produktänderung, ob bestehende Bewertungen weiterhin zulässig zugeordnet werden dürfen.
  5. Verdächtige Wettbewerbsbewertungen melden. Nutzen Sie die internen Meldewege der Plattformen, statt öffentlich unbelegte Vorwürfe zu erheben.
  6. Interne Prozessdokumentation führen. Halten Sie schriftlich fest, welche Maßnahmen Sie zur Sicherstellung der Bewertungsechtheit ergreifen – das ist im Streitfall Ihr wichtigster Nachweis.

Vorteil: Eine saubere interne Dokumentation Ihrer Bewertungspraxis lässt sich im Abmahnfall häufig schneller vorlegen als eine nachträglich rekonstruierte Erklärung. AMZ+ Consulting unterstützt Sie dabei, diese Prozesse einmal sauber aufzusetzen, statt sie erst im Streitfall nachzuholen.

Rechenbeispiel: Kosten einer Abmahnung wegen Fake-Bewertungen

Rechenbeispiel: Angenommen, ein Wettbewerber mahnt einen Händler wegen des Verdachts gekaufter Bewertungen ab. Neben dem Streitwert, der bei Wettbewerbsverstößen häufig im Bereich von 10.000 bis 30.000 Euro angesetzt wird, fallen Anwaltskosten für die Abwehr sowie gegebenenfalls Kosten für eine strafbewehrte Unterlassungserklärung an.

Kommt hinzu, dass betroffene Angebote während der rechtlichen Klärung häufig an Sichtbarkeit verlieren, weil auffällige Bewertungsmuster von der Plattform selbst geprüft oder eingeschränkt werden. In Summe kann eine einzelne Abmahnung inklusive Reputationsschaden schnell einen niedrigen fünfstelligen Betrag erreichen – deutlich mehr, als eine saubere Bewertungsstrategie von Anfang an gekostet hätte.

Dieses Rechenbeispiel dient der Veranschaulichung und ersetzt keine anwaltliche Einzelfallbewertung. Es zeigt aber, warum sich Prävention in diesem Bereich wirtschaftlich auszahlt.

Noch schwerer zu beziffern, aber langfristig oft folgenreicher, ist der Vertrauensverlust bei Kunden, wenn bekannt wird, dass ein Händler mit gekauften Bewertungen gearbeitet hat. Anders als eine einzelne Abmahnung lässt sich ein beschädigter Ruf auf einem Marktplatz nur über Monate und mit konsequent sauberer Praxis wieder aufbauen, oft begleitet von spürbar niedrigeren Conversion-Raten in dieser Zeit.

Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Bewertungsstrategie über alle Marktplätze hinweg rechtssicher aufstellen. AMZ+ Consulting bringt dafür Erfahrung aus zahlreichen Marktplatz-Projekten mit. Jetzt Erstgespräch vereinbaren

Was Sie jetzt tun können

Nutzen Sie die aktuelle Rechtsprechung als Anlass, Ihre Bewertungspraxis einmal grundlegend zu überprüfen.

  • Prüfen Sie, ob an allen relevanten Stellen ein Transparenzhinweis zur Bewertungsechtheit vorhanden ist.
  • Stellen Sie sicher, dass Bewertungsanfragen ausschließlich über offizielle Plattformfunktionen laufen.
  • Dokumentieren Sie Ihre internen Maßnahmen zur Sicherstellung der Bewertungsechtheit schriftlich.
  • Melden Sie verdächtige Bewertungen von Wettbewerbern über die vorgesehenen Kanäle statt öffentlich.
  • Sprechen Sie mit AMZ+ Consulting über eine kanalübergreifende Bewertungsstrategie für Amazon, Otto, Kaufland, eBay und Temu.
  • Schulen Sie Ihr Team regelmäßig zu aktuellen Urteilen, da sich die Auslegung von § 5b UWG – wie das Beispiel Landgericht Düsseldorf zeigt – laufend weiterentwickelt.

FAQ: Häufige Fragen zur Echtheitspflicht bei Kundenbewertungen

Frage 1: Muss ich als Händler jede Bewertung auf Echtheit prüfen?

Nein, § 5b Abs. 3 UWG verlangt keine materielle Prüfpflicht, sondern eine Informationspflicht. Sie müssen offenlegen, ob und wie Sie die Echtheit sicherstellen – auch die Aussage, dass keine Prüfung stattfindet, muss transparent kommuniziert werden.

Frage 2: Was passiert, wenn ich gar keinen Hinweis zur Bewertungsechtheit gebe?

Das Fehlen jeglicher Information gilt bereits als Verstoß gegen § 5b Abs. 3 UWG, unabhängig davon, ob die angezeigten Bewertungen tatsächlich echt sind. Das Landgericht Düsseldorf hat diese strenge Auslegung im Februar 2026 bestätigt.

Frage 3: Ist Amazon Vine mit der Echtheitspflicht vereinbar?

Ja, solange transparent gekennzeichnet ist, dass der Rezensent das Produkt kostenlos zum Testen erhalten hat. Diese Transparenz unterscheidet Vine rechtlich klar von verdeckt gekauften Bewertungen.

Frage 4: Darf ich Kunden einen Rabatt für eine Bewertung anbieten?

Nein, sobald der Rabatt an eine bestimmte Bewertung oder ein positives Ergebnis geknüpft ist, gilt das als unzulässige Beeinflussung. Neutrale Bitten um eine ehrliche Bewertung ohne Gegenleistung sind dagegen zulässig.

Frage 5: Was mache ich, wenn ich vermute, dass ein Wettbewerber Bewertungen kauft?

Melden Sie den Verdacht über die internen Meldewege der jeweiligen Plattform, statt öffentlich unbelegte Vorwürfe zu äußern. Öffentliche Anschuldigungen ohne Beleg können selbst wettbewerbsrechtliche Risiken für Sie bergen.

Frage 6: Gilt die Echtheitspflicht auch für Bewertungen außerhalb von Marktplätzen, etwa im eigenen Onlineshop?

Ja, § 5b Abs. 3 UWG gilt unabhängig vom Vertriebskanal überall dort, wo Sie mit Kundenbewertungen werben. Auf Marktplätzen übernimmt die Plattform häufig die technische Umsetzung, im eigenen Shop liegt die Verantwortung vollständig bei Ihnen.

Frage 7: Wie unterscheidet sich der Umgang mit Fake-Bewertungen zwischen Amazon, Otto, Kaufland, eBay und Temu?

Die grundlegende Rechtslage nach § 5b UWG gilt für alle Plattformen gleich, die technischen Schutzmechanismen, Meldewege und die Strenge der Moderation unterscheiden sich aber im Detail teils erheblich. Einen vertieften Vergleich einzelner Plattformen finden Sie in unseren jeweiligen Beiträgen zu Amazon, Otto und Kaufland.

Über den Autor

Jorginho Engelmeyer ist Geschäftsführer der AMZ+ Consulting GmbH und seit über 8 Jahren für Händler auf Amazon, Otto, Kaufland, eBay und Temu aktiv.

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Zuletzt aktualisiert: 19. August 2026

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