Vernichtungsverbot 2026: Retouren rechtssicher verwerten
Vernichtungsverbot 2026: Seit 19. Juli gilt das ESPR-Verbot für Textilien und Schuhe. Was Händler bei Retouren, Obhutspflicht und Offenlegung beachten.

Die kurze Antwort: Seit dem 19. Juli 2026 ist die Vernichtung unverkaufter Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe in der EU grundsätzlich verboten. Rechtsgrundlage ist Artikel 25 der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 (ESPR). Das Verbot gilt zunächst für große Unternehmen; mittlere Unternehmen folgen am 19. Juli 2030, Kleinst- und Kleinunternehmen sind ausgenommen. Unabhängig von der Unternehmensgröße gilt in Deutschland seit 2020 die Obhutspflicht nach § 23 KrWG: Wer Waren vertreibt, muss dafür sorgen, dass deren Gebrauchstauglichkeit erhalten bleibt und sie nicht zu Abfall werden. Die dazu vorgesehene Transparenzverordnung ist bis heute nicht erlassen. Für Marktplatz-Händler heißt das: Der Entsorgungsauftrag im Backend ist kein neutraler Vorgang mehr, sondern eine dokumentationspflichtige Entscheidung. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Was seit dem 19. Juli 2026 konkret verboten ist
Artikel 25 ESPR untersagt es Wirtschaftsakteuren, unverkaufte Verbraucherprodukte zu vernichten, die in Anhang VII der Verordnung gelistet sind. Dieser Anhang umfasst Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhwaren.
"Vernichtung" meint dabei nicht nur das Verbrennen. Erfasst ist jede absichtliche Beschädigung oder Entsorgung als Abfall — mit Ausnahme der Entsorgung zum ausschließlichen Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder des Recyclings.
Die Staffelung nach Unternehmensgröße folgt der EU-Definition aus der Empfehlung 2003/361/EG:
- Große Unternehmen (ab 250 Beschäftigte oder oberhalb der Schwellenwerte): Verbot gilt seit 19. Juli 2026
- Mittlere Unternehmen (unter 250 Beschäftigte): Verbot gilt ab 19. Juli 2030
- Kleine und Kleinstunternehmen (unter 50 Beschäftigte): dauerhaft ausgenommen
⚠️ Achtung bei der Einordnung: Maßgeblich sind nicht nur die Beschäftigtenzahlen, sondern auch Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme — und verbundene Unternehmen werden mitgerechnet. Wer Teil einer Gruppe ist, kann schneller "groß" sein, als es die eigene Lohnbuchhaltung vermuten lässt.
Ausnahmen vom Verbot sind vorgesehen und werden über einen delegierten Rechtsakt konkretisiert. Genannt werden unter anderem Fälle, in denen ein Produkt nach EU-Recht gefährlich ist, in denen es rechtswidrig ist und vernichtet werden muss, in denen ein bestätigter Verstoß gegen geistige Eigentumsrechte vorliegt oder in denen eine Lizenzfrist abgelaufen ist.
Die Offenlegungspflicht, die schon länger läuft
Weniger bekannt, aber praktisch relevanter für viele Händler: Artikel 24 ESPR verlangt Transparenz über die Entsorgung unverkaufter Verbraucherprodukte — und zwar produktgruppenübergreifend, nicht nur für Textilien.
Wirtschaftsakteure, die unverkaufte Verbraucherprodukte als Abfall entsorgen, müssen jährlich offenlegen: Anzahl und Gewicht der entsorgten Produkte, die Gründe für die Entsorgung und die gewählten Entsorgungswege. Diese Angaben sind klar erkennbar auf einer leicht zugänglichen Seite der eigenen Website zu veröffentlichen und für jedes Jahr öffentlich zugänglich zu halten.
Große Unternehmen müssen dabei die Produkte erfassen, die ab dem ersten vollständigen Geschäftsjahr nach Inkrafttreten der ESPR am 18. Juli 2024 entsorgt wurden. Für mittlere Unternehmen greift die Pflicht erst ab dem 19. Juli 2030, Kleinst- und Kleinunternehmen sind ausgenommen.
Die Konsequenz ist unbequem, aber eindeutig: Wenn Sie unter die Pflicht fallen, brauchen Sie eine Mengenerfassung. Nicht rückwirkend geschätzt, sondern laufend gebucht — mit Stückzahl, Gewicht, Grund und Weg.
💡 Genau hier lohnt sich der Blick ins Marktplatz-Backend. Amazon, Otto und Kaufland dokumentieren Entsorgungs- und Rücksendeaufträge; diese Daten sind exportierbar und bilden die Grundlage Ihrer Erfassung.
Die deutsche Obhutspflicht — und warum sie trotzdem zählt
Deutschland war mit der Obhutspflicht früher dran als die EU. § 23 KrWG verpflichtet Hersteller und Vertreiber im Rahmen der Produktverantwortung dafür zu sorgen, dass die Gebrauchstauglichkeit von Erzeugnissen erhalten bleibt und diese nicht zu Abfall werden. Die Regelung ist seit Oktober 2020 in Kraft und zielte ausdrücklich auf die Vernichtung von Retouren und Überhängen.
Der Haken: Die vorgesehene Konkretisierung fehlt bis heute. § 25 KrWG enthält eine Verordnungsermächtigung für eine Transparenzverordnung, mit der Hersteller und Vertreiber zur Berichterstattung über Art, Menge, Verbleib und Entsorgung verpflichtet werden könnten. Nach Auskunft des zuständigen Bundesministeriums gibt es dafür weiterhin keinen konkreten Zeitplan; die Arbeiten wurden von der europäischen Ökodesign-Gesetzgebung überholt.
Das führt zu einer Situation, die viele Händler falsch interpretieren. Die Obhutspflicht gilt — sie ist geltendes Recht. Was fehlt, sind konkretisierende Vorgaben und ein Sanktionsrahmen mit klaren Bußgeldtatbeständen für die Vernichtung selbst.
Wer daraus schließt, man könne bis auf Weiteres wie bisher entsorgen, unterschätzt zwei Dinge. Erstens greift für große Unternehmen seit Juli 2026 ohnehin das ESPR-Verbot. Zweitens ist die Beweislage entscheidend, sobald es doch zu einer Prüfung kommt — und Dokumentation lässt sich nicht rückwirkend erzeugen.
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In 7 Schritten zur rechtssicheren Retouren-Verwertung
Der folgende Ablauf funktioniert für Händler mit Retourenaufkommen über mehrere Marktplätze.
- Unternehmensgröße feststellen. Prüfen Sie anhand von Beschäftigten, Umsatz und Bilanzsumme sowie verbundenen Unternehmen, ob Sie als groß, mittel oder klein gelten. Diese Einordnung entscheidet über alles Weitere.
- Retourenströme sichtbar machen. Ziehen Sie aus jedem Kanal die Retouren- und Entsorgungsberichte und führen Sie sie in einer Übersicht zusammen — mit Stückzahl, Produktgruppe und Grund.
- Verwertungskaskade festlegen. Definieren Sie eine feste Reihenfolge: Wiederverkauf als A-Ware, Aufbereitung und Wiederverkauf als B-Ware, Bündelung als Restposten, Spende, stoffliche Verwertung — und erst ganz zuletzt Entsorgung.
- Entscheidungsregeln pro Warengruppe schreiben. Legen Sie fest, ab welchem Zustand und ab welchem Restwert welcher Weg gewählt wird. Ohne solche Regeln entscheidet im Lager der Zeitdruck.
- Entsorgungsaufträge im Backend sperren. Nehmen Sie die automatische Entsorgung aus den Standardeinstellungen heraus und machen Sie sie zu einer bewussten Einzelentscheidung mit Begründung.
- Dokumentation aufsetzen. Erfassen Sie je Vorgang Stückzahl, Gewicht, Grund und Weg. Wenn Sie offenlegungspflichtig sind, ist das die Datengrundlage; wenn nicht, ist es Ihre Absicherung.
- Ursachen angehen statt Symptome. Analysieren Sie die drei häufigsten Retourengründe je Warengruppe und beheben Sie sie im Listing — falsche Größenangaben, unklare Bilder, fehlende Maßtabellen.
Schritt 7 ist der einzige, der Geld zurückbringt statt zu kosten. Wie sich Retourenquoten strukturell senken lassen, haben wir im Beitrag Retouren auf Marktplätzen reduzieren im Detail beschrieben.
Rechenbeispiel: Was Verwertung statt Vernichtung bewirkt
Das folgende Beispiel ist hypothetisch und beschreibt keinen realen Kunden. Es dient nur der Veranschaulichung der Größenordnungen.
Angenommen, ein Bekleidungshändler verkauft über Amazon, Otto und Kaufland und verzeichnet 12.000 Retouren im Jahr. Davon sind 9.000 Stück ohne Aufwand wieder A-Ware, 2.000 Stück nur mit Aufbereitung verkäuflich und 1.000 Stück wurden bisher entsorgt.
Bei einem angenommenen durchschnittlichen Verkaufspreis von 29 Euro netto und einem Rohertrag von 40 Prozent entspricht jedes vernichtete Stück etwa 11,60 Euro entgangenem Rohertrag — bei 1.000 Stück also rund 11.600 Euro pro Jahr.
Nun die Gegenrechnung: Aufbereitung und B-Ware-Verkauf kosten Handling. Angenommen, 600 der 1.000 Stück lassen sich zu einem Durchschnittspreis von 12 Euro netto als B-Ware verkaufen, bei 4 Euro Aufbereitungs- und Handlingkosten pro Stück. Das ergibt einen Deckungsbeitrag von etwa 4.800 Euro, dem vorher null Euro gegenüberstanden.
Die restlichen 400 Stück gehen in Spende oder stoffliche Verwertung. Bei Sachspenden ist die umsatzsteuerliche Behandlung zu beachten; das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 18. März 2021 zur Bemessungsgrundlage bei Sachspenden Stellung genommen. Klären Sie diesen Punkt vor der ersten Spende mit Ihrem Steuerberater.
💰 Der eigentliche Gewinn liegt nicht in den 4.800 Euro, sondern darin, dass Sie die Zahlen überhaupt kennen. Wer seine Vernichtungsmenge nicht kennt, kann weder offenlegen noch steuern.
Warum Bestandssteuerung das eigentliche Thema ist
Retouren sind nur die eine Hälfte des Problems. Die andere Hälfte sind Überbestände, die nie verkauft werden — bestellt auf Basis einer Prognose, die zu optimistisch war.
Genau hier setzt unsere eigene KI-Plattform MarketplAIce an: Sie steuert Repricing, Bestand und Werbegebote kanalübergreifend über Amazon, Otto, Kaufland, eBay und Temu und erkennt vorausschauend, welche Artikel in Richtung Überbestand laufen. Ein Artikel, der rechtzeitig über den Preis abverkauft wird, landet nie in der Frage, ob man ihn vernichten darf.
Das ist der wirtschaftlich entscheidende Punkt an der gesamten Regulierung. Das Vernichtungsverbot ist die letzte Station einer Kette, die viel früher beginnt — bei Einkaufsmenge, Preissteuerung und Abverkaufsgeschwindigkeit.
Wer diese Kette im Griff hat, muss sich um Artikel 25 ESPR deutlich weniger Gedanken machen. Wer sie nicht im Griff hat, bekommt jetzt zusätzlich zum betriebswirtschaftlichen ein rechtliches Problem.
Wie sich Nachhaltigkeitsanforderungen insgesamt auf Marktplatz-Sortimente auswirken, ordnet unser Beitrag zu Nachhaltigkeit und ESG im Marktplatzhandel ein.
Was Sie jetzt tun können
- Größenklasse klären: Beschäftigte, Umsatz, Bilanzsumme und verbundene Unternehmen prüfen — schriftlich festhalten.
- Automatische Entsorgung deaktivieren: In allen Marktplatz-Backends die Standardeinstellung für Entsorgungsaufträge überprüfen.
- Verwertungskaskade schriftlich fixieren: Eine Seite, fünf Stufen, klare Schwellenwerte — und im Lager aushängen.
- Erfassung starten: Ab sofort Stückzahl, Gewicht, Grund und Weg dokumentieren, auch wenn Sie noch nicht offenlegungspflichtig sind.
- B-Ware-Kanal aufbauen: Ein eigener Angebotsstrang für aufbereitete Ware zahlt sich meist schon im ersten Jahr aus.
- Steuerliche Fragen klären: Vor der ersten größeren Sachspende die umsatzsteuerliche Behandlung mit dem Steuerberater abstimmen.
AMZ+ Consulting begleitet Marktplatz-Händler bei Bestandssteuerung, Retourenanalyse und Sortimentsentscheidungen — damit Überbestand gar nicht erst entsteht.
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FAQ: Häufige Fragen zum Vernichtungsverbot
Seit wann gilt das Vernichtungsverbot für Textilien und Schuhe?
Seit dem 19. Juli 2026. Rechtsgrundlage ist Artikel 25 der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 in Verbindung mit Anhang VII, der Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhwaren erfasst. Das Verbot gilt zunächst nur für große Unternehmen.
Gilt das Verbot auch für kleine Händler?
Nein. Kleinst- und Kleinunternehmen — also Unternehmen unter 50 Beschäftigten bei entsprechenden Umsatz- und Bilanzschwellen — sind vom Vernichtungsverbot ausgenommen. Mittlere Unternehmen sind ab dem 19. Juli 2030 erfasst. Die deutsche Obhutspflicht nach § 23 KrWG gilt allerdings unabhängig von der Größe.
Welche Ausnahmen vom Vernichtungsverbot gibt es?
Ausnahmen werden über einen delegierten Rechtsakt konkretisiert. Genannt werden unter anderem Produkte, die nach EU-Recht gefährlich sind, Produkte, die rechtswidrig sind und vernichtet werden müssen, bestätigte Verstöße gegen geistige Eigentumsrechte sowie abgelaufene Lizenzfristen. Wirtschaftliche Gründe allein reichen nicht aus.
Was verlangt die Offenlegungspflicht nach Artikel 24 ESPR?
Wer unverkaufte Verbraucherprodukte als Abfall entsorgt, muss jährlich Anzahl, Gewicht, Gründe und Entsorgungswege offenlegen — klar erkennbar auf einer leicht zugänglichen Seite der eigenen Website und für jedes Jahr abrufbar. Große Unternehmen sind bereits erfasst, mittlere Unternehmen ab 19. Juli 2030, Kleinst- und Kleinunternehmen sind ausgenommen.
Ist die Obhutspflicht nach § 23 KrWG sanktionsbewehrt?
Die Obhutspflicht gilt seit Oktober 2020 als geltendes Recht. Die zur Konkretisierung vorgesehene Transparenzverordnung nach § 25 KrWG wurde bislang nicht erlassen, und nach Auskunft des zuständigen Ministeriums gibt es dafür keinen konkreten Zeitplan. Die praktische Durchsetzbarkeit ist deshalb umstritten — das ändert aber nichts daran, dass die Pflicht besteht.
Zählt das Recycling von Retouren als Vernichtung?
Nein. Die Entsorgung zum ausschließlichen Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder des Recyclings ist vom Vernichtungsbegriff ausgenommen. Entscheidend ist, dass Sie diesen Weg dokumentieren können — mit Nachweisen des Verwerters, nicht nur mit einer internen Notiz.
Was ist der beste erste Schritt für kleinere Händler?
Die Mengenerfassung. Auch wer aktuell weder unter das Verbot noch unter die Offenlegungspflicht fällt, sollte wissen, wie viele Artikel pro Jahr entsorgt werden und warum. Diese Zahl ist zugleich betriebswirtschaftlich wertvoll, weil sie direkt auf Einkaufs- und Preissteuerungsfehler zeigt.
Über den Autor
Jorginho Engelmeyer ist Geschäftsführer der AMZ+ Consulting GmbH und seit über 8 Jahren für Händler auf Amazon, Otto, Kaufland, eBay und Temu aktiv. Er verantwortet mit seinem Team Marktplatz-Strategie, PPC-Management, Listing-Optimierung, Repricing und Controlling sowie die Entwicklung der eigenen KI-Plattform MarketplAIce.
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 17. August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einordnung Ihrer Unternehmensgröße und Ihrer Pflichten wenden Sie sich bitte an eine spezialisierte Kanzlei oder Ihren Steuerberater.
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