Arbeitszeiterfassung im Lager 2026: Pflichten für Händler
Arbeitszeiterfassung 2026 im Versandlager: EuGH C-55/18, BAG-Beschluss, § 3 ArbSchG, MiLoG-Pflichten und der Referentenentwurf zum ArbZG — kompakt für Händler.

Die kurze Antwort: Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht bereits heute — sie wartet nicht auf ein neues Gesetz. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) entschieden, dass sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG in unionsrechtskonformer Auslegung die Pflicht des Arbeitgebers ergibt, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen und zu nutzen.
Grundlage ist das EuGH-Urteil in der Rechtssache C-55/18 vom 14.05.2019. Danach müssen die Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Messung der Arbeitszeit einzurichten.
Neu ist 2026 der geplante gesetzliche Rahmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Juni 2026 einen Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt, der eine elektronische und taggleiche Aufzeichnung vorsieht (Stand: August 2026, Quelle: Referentenentwurf des BMAS). Ein Kabinettsbeschluss liegt noch nicht vor.
Für Versandlager kommt eine zweite Ebene hinzu: Im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe gelten bereits jetzt die verschärften Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz.
Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein und zeigt, wie Sie die Erfassung im Lager praktisch umsetzen. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Was heute schon gilt — unabhängig vom neuen Gesetz
Viele Händler warten auf "das neue Zeiterfassungsgesetz". Das ist der falsche Bezugspunkt, denn drei Pflichtenkreise bestehen bereits.
Erstens die allgemeine Erfassungspflicht. Nach dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 müssen Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfassen. Die Form ist derzeit nicht vorgeschrieben — auch Papieraufzeichnungen sind zulässig. Die Aufzeichnung kann an Beschäftigte delegiert werden, die Verantwortung für Einrichtung und Kontrolle bleibt aber beim Arbeitgeber.
Zweitens die Aufzeichnung nach § 16 Abs. 2 ArbZG. Arbeitszeit, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgeht, ist aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz können nach § 22 ArbZG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Drittens die Pflichten nach § 17 MiLoG. Für geringfügig Beschäftigte und für die in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche — dazu zählt ausdrücklich das Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe — müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens innerhalb von sieben Tagen aufgezeichnet und zwei Jahre aufbewahrt werden.
⚠️ Gerade der dritte Punkt trifft Marktplatz-Händler mit eigenem Versandlager häufiger, als sie annehmen — insbesondere beim Einsatz von Minijobbern und Saisonkräften in der Kommissionierung.
Der Referentenentwurf 2026: Was sich ändern soll
Der im Juni 2026 vorgelegte Referentenentwurf des BMAS greift zwei Themen auf.
Elektronische Erfassung. Vorgesehen ist, dass Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch und am selben Tag aufzuzeichnen sind. Die heute noch zulässige Zettelwirtschaft wäre damit auf Dauer nicht mehr ausreichend.
Gestaffelte Übergangsfristen. Der Entwurf sieht nach den vorliegenden Berichten längere Umsetzungsfristen für kleinere Betriebe vor: bis zu fünf Jahre für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten, zwei Jahre bis 250 Beschäftigte, ein Jahr für größere Unternehmen (Stand: August 2026, Quelle: Referentenentwurf des BMAS, Berichterstattung arbeitsrechtlicher Fachkanzleien).
Flexibilisierung der Höchstarbeitszeit. Der Entwurf soll es Tarifvertragsparteien ermöglichen, eine wöchentliche statt einer werktäglichen Höchstarbeitszeit zu vereinbaren. Die unionsrechtlichen Grenzen und die Ruhezeiten bleiben davon unberührt.
💡 Einordnung: Das BMAS hat den Entwurf selbst als interne Arbeitsfassung bezeichnet. Ein Kabinettsbeschluss steht aus, das parlamentarische Verfahren hat nicht begonnen. Inhalte und Zeitplan können sich noch deutlich ändern.
Für Ihre Planung heißt das: Setzen Sie jetzt auf ein System, das elektronische, taggleiche Erfassung kann — aber warten Sie nicht auf die endgültige Fassung, um überhaupt anzufangen.
Warum das Versandlager der kritische Bereich ist
Im Büro ist Zeiterfassung meist unspektakulär: feste Arbeitsplätze, feste Rechner, feste Zeiten. Im Lager ist die Ausgangslage anders.
Beschäftigte bewegen sich zwischen Wareneingang, Regal, Packtisch und Versandbereich. Es gibt Schichten, Springer, Aushilfen und in Spitzenzeiten kurzfristig aufgestocktes Personal. Genau das erhöht das Fehlerrisiko.
Die typischen Problemfelder im Lager:
- ⚠️ Rüstzeiten — Umkleiden, Scanner holen, Übergabe: Ob das Arbeitszeit ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte betrieblich geklärt sein.
- ⚠️ Pausen im Peak — bei über sechs Stunden mindestens 30 Minuten, bei über neun Stunden mindestens 45 Minuten nach § 4 ArbZG.
- ⚠️ Ruhezeit — grundsätzlich elf Stunden zwischen zwei Schichten nach § 5 ArbZG; bei Spätschicht plus Frühschicht schnell verletzt.
- ⚠️ Zehn-Stunden-Grenze — Verlängerung über acht Stunden nur mit Ausgleich innerhalb des gesetzlichen Ausgleichszeitraums nach § 3 ArbZG.
- ⚠️ Aushilfen und Minijobber — hier greift zusätzlich die MiLoG-Aufzeichnungspflicht mit Sieben-Tage-Frist.
Der Peak vor Weihnachten oder bei großen Aktionstagen ist der Zeitpunkt, an dem diese Regeln am häufigsten reißen. Wer Personalbedarf und Auftragsspitzen nicht plant, landet zwangsläufig in Überschreitungen.
Wie Sie Personal und Prozesse im Lager grundsätzlich aufstellen, beschreibt Versand & Logistik im Multichannel 2026.
So gehen Sie in 7 Schritten vor
- Ist-Aufnahme über alle Beschäftigtengruppen. Erfassen Sie, wer wie beschäftigt ist: Vollzeit, Teilzeit, Minijob, Aushilfe, Leiharbeit, Werkstudenten. Für jede Gruppe gelten teils unterschiedliche Aufzeichnungspflichten — die Übersicht ist die Grundlage für alles Weitere.
- Rechtsrahmen je Gruppe klären. Prüfen Sie mit arbeitsrechtlicher Beratung, welche Pflichten konkret greifen: allgemeine Erfassungspflicht, § 16 Abs. 2 ArbZG, § 17 MiLoG. Halten Sie das Ergebnis schriftlich fest, damit es bei einer Prüfung nachvollziehbar ist.
- System auswählen, das elektronisch und taggleich kann. Wählen Sie eine Lösung, die Beginn, Ende und Dauer am selben Tag elektronisch erfasst und revisionssicher speichert. Damit sind Sie bereits auf die geplante gesetzliche Anforderung vorbereitet.
- Erfassungspunkte im Lager physisch festlegen. Bestimmen Sie, wo gestempelt wird — Terminal am Eingang, Scanner am Arbeitsplatz oder App auf dem Betriebsgerät. Der Weg vom Erfassungspunkt zum Arbeitsplatz sollte kurz und für alle gleich sein.
- Pausen, Ruhezeiten und Höchstgrenzen automatisch überwachen. Richten Sie Warnungen ein, die bei drohender Überschreitung der Höchstarbeitszeit, zu kurzer Ruhezeit oder fehlender Pause anschlagen. Nachträgliche Korrektur ist deutlich aufwendiger als Prävention.
- Betriebsrat und Datenschutz einbinden. Bei Einführung technischer Einrichtungen zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle besteht Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Ergänzen Sie ein Verarbeitungsverzeichnis, Löschfristen und ein Berechtigungskonzept.
- Kontrolle als festen Prozess verankern. Legen Sie fest, wer wöchentlich Lücken, Nachträge und Grenzwertverletzungen prüft. Ein System, das niemand kontrolliert, erfüllt die Anforderung an ein verlässliches System nur formal.
Beginnen Sie mit den Schritten 1 und 2. Ohne saubere Gruppenzuordnung wählen Sie sonst ein System aus, das die kritischste Gruppe nicht abdeckt.
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Was das für Multichannel-Händler konkret bedeutet
Die Pflichten gelten unabhängig davon, über welche Kanäle Sie verkaufen — für Amazon, Otto, Kaufland, eBay und Temu gleichermaßen. Was sich unterscheidet, ist die Belastungsspitze.
Multichannel bedeutet mehrere Peaks pro Jahr statt einem: Aktionstage bei Amazon, Kampagnenzeiträume bei Otto, Rabattphasen bei Kaufland. Jeder dieser Peaks erzeugt Auftragsspitzen im selben Lager, mit demselben Personal.
Wer diese Spitzen nicht vorausschauend plant, steuert das Lager reaktiv — und reagiert genau dann, wenn Überstunden entstehen. In der Arbeit mit Händlern beobachten wir bei AMZ+ Consulting regelmäßig, dass Arbeitszeitverstöße im Lager ein Symptom fehlender Absatz- und Kapazitätsplanung sind, nicht eines schlechten Zeiterfassungssystems.
Genau hier hilft eine Datenbasis über alle Kanäle. Unsere KI-Plattform MarketplAIce bündelt Bestellvolumen, Bestände und Nachfrageprognosen über alle angebundenen Marktplätze — und macht damit sichtbar, wann im Lager Kapazität fehlt, bevor die Aufträge eintreffen.
Wer im Peak mit externen Kräften arbeitet, sollte zusätzlich die Verantwortlichkeiten mit Dienstleistern klar regeln. Worauf es dabei ankommt, zeigt Dienstleister-Verträge & SLA 2026.
Rechenbeispiel
Das folgende Szenario ist hypothetisch und dient allein der Veranschaulichung. Es beruht auf angenommenen Werten, nicht auf einem realen Kundenfall.
Angenommen, ein Händler betreibt ein eigenes Versandlager mit sechs festen Kräften und acht Aushilfen im Q4-Peak. Die Zeiterfassung läuft über ausgedruckte Wochenzettel, die freitags eingesammelt werden.
Erstes Problem: Die MiLoG-Frist verlangt eine Aufzeichnung innerhalb von sieben Tagen. Ein Zettel, der freitags eingesammelt und montags erfasst wird, kann diese Frist reißen — dokumentiert wird die Zeit erst mit der Übertragung.
Zweites Problem: Ohne laufende Auswertung fällt niemandem auf, dass zwei Aushilfen in der Spitzenwoche an drei Tagen über zehn Stunden gearbeitet haben.
Der Aufwand für die Umstellung: angenommen 14 Stunden interne Projektzeit für Auswahl und Einführung, angenommene 3 Euro je Beschäftigtem und Monat für ein Erfassungssystem, angenommene 6 Stunden für Betriebsvereinbarung und Datenschutzdokumentation.
💰 Bei 14 Beschäftigten wären das im Beispiel rund 504 Euro Systemkosten im Jahr plus etwa 20 Stunden einmaliger Aufwand. Dem stehen ein Bußgeldrisiko nach § 22 ArbZG und § 21 MiLoG sowie das Risiko fehlender Nachweise in einer Prüfung gegenüber. Die Größenordnungen sind Annahmen — die Relation ist der Punkt.
Wann Sie externe Unterstützung brauchen — und wann nicht
Ehrlich gesagt: Für die reine Systemauswahl brauchen Sie keine Agentur und in vielen Fällen auch keine Kanzlei. Es gibt am Markt zahlreiche Lösungen, die die Anforderungen technisch erfüllen.
Anwaltliche Beratung ist dagegen sinnvoll, sobald es um die individuelle Bewertung geht: Wie sind Rüst- und Wegezeiten in Ihrem Betrieb einzuordnen? Welche Regelungen gelten für Ihre Leiharbeitskräfte? Wie formulieren Sie eine Betriebsvereinbarung, die trägt? Das sind Einzelfallfragen, die dieser Beitrag nicht beantworten kann.
Bei AMZ+ Consulting sehen wir unsere Rolle an einer anderen Stelle: bei der Frage, warum die Arbeitszeit im Lager überhaupt aus dem Ruder läuft. In den meisten Fällen liegt das an Sortimentsstruktur, Bestellrhythmen und fehlender Peak-Planung — nicht an fehlender Disziplin der Beschäftigten.
Wenn Ihr Lager dauerhaft am Limit läuft, ist die ehrlichere Frage, ob der Eigenbetrieb noch die richtige Struktur ist. Die Alternativen beschreibt Team-Aufbau & Recruiting für Marktplätze 2026.
Was Sie jetzt tun können
Beginnen Sie mit einer schlichten Bestandsaufnahme: Wie wird bei Ihnen heute die Arbeitszeit erfasst, und für welche Gruppen?
Prüfen Sie anschließend die drei kritischen Punkte: Werden Beginn, Ende und Dauer erfasst — nicht nur die Dauer? Werden die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahrt? Wird bei Minijobbern und Lagerkräften die Sieben-Tage-Frist eingehalten?
Wenn Sie noch auf Papier arbeiten, planen Sie den Wechsel auf eine elektronische Lösung jetzt — nicht erst, wenn die gesetzliche Frist läuft. Die Umstellung im laufenden Peak ist deutlich unangenehmer als im ruhigen Quartal.
Klären Sie parallel Mitbestimmung und Datenschutz. Beides nachträglich zu reparieren kostet mehr Zeit als die saubere Vorbereitung.
Und richten Sie eine wöchentliche Kontrolle ein. Der Unterschied zwischen einem formal vorhandenen und einem tatsächlich verlässlichen System liegt genau dort.
Wenn Sie parallel Personal aufbauen, hilft Team-Aufbau & Recruiting für Marktplatz-Händler 2026; zur mittelfristigen Struktur passt Skalierung & Wachstum 2026.
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FAQ: Häufige Fragen zur Arbeitszeiterfassung im Lager
Gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung schon jetzt?
Ja. Nach dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) ergibt sich die Pflicht bereits aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG in unionsrechtskonformer Auslegung. Ein zusätzliches Zeiterfassungsgesetz ist dafür nicht erforderlich.
Reicht eine Erfassung auf Papier?
Nach aktueller Rechtslage ist die Form nicht vorgeschrieben, Papieraufzeichnungen sind grundsätzlich zulässig. Der Referentenentwurf des BMAS aus Juni 2026 sieht jedoch eine elektronische und taggleiche Erfassung vor. Wer heute umstellt, vermeidet später eine zweite Umstellung.
Was gilt für Minijobber und Aushilfen im Lager?
Für geringfügig Beschäftigte und für Beschäftigte in den Branchen nach § 2a SchwarzArbG — dazu gehört das Logistikgewerbe — gilt § 17 MiLoG. Beginn, Ende und Dauer sind innerhalb von sieben Tagen aufzuzeichnen und zwei Jahre aufzubewahren.
Dürfen Beschäftigte ihre Zeiten selbst eintragen?
Ja, die Aufzeichnung kann an Beschäftigte delegiert werden. Die Verantwortung für ein funktionierendes System und dessen Kontrolle bleibt aber beim Arbeitgeber. Reine Selbsteintragung ohne jede Kontrolle erfüllt die Anforderung nicht.
Muss der Betriebsrat beteiligt werden?
Bei der Einführung technischer Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung geeignet sind, besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Das BAG hat allerdings entschieden, dass kein Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung besteht, weil bereits eine gesetzliche Pflicht existiert.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?
Verstöße gegen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes können nach § 22 ArbZG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten des MiLoG nach § 21 MiLoG. Die konkrete Höhe hängt vom Einzelfall ab — eine pauschale Angabe wäre unseriös.
Wie lange müssen wir die Aufzeichnungen aufbewahren?
Sowohl § 16 Abs. 2 ArbZG als auch § 17 MiLoG sehen eine Aufbewahrung von mindestens zwei Jahren vor. Prüfen Sie ergänzend steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aufbewahrungsfristen, die im Einzelfall länger sein können.
Über den Autor
Jorginho Engelmeyer ist Geschäftsführer der AMZ+ Consulting GmbH und seit über 8 Jahren auf Amazon, Otto und Kaufland für Händler aktiv. Mit seinem Team unterstützt er Händler dabei, Lager-, Personal- und Kanalprozesse skalierbar aufzustellen.
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Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand August 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die arbeitsrechtliche Bewertung Ihrer konkreten Situation ziehen Sie bitte eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzu.
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