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Abmahnung als Amazon-Händler 2026: So reagieren Sie

Abmahnung auf Amazon 2026: die häufigsten Wettbewerbsverstöße, was nach § 13 UWG in der Abmahnung stehen muss und wie Sie richtig reagieren.

✍️ Jorginho Engelmeyer📅 14. August 202610 Min Lesezeit
Abmahnung als Amazon-Händler 2026: So reagieren Sie

Die kurze Antwort: Werfen Sie eine Abmahnung nicht weg, unterschreiben Sie aber auch nichts sofort. Prüfen Sie zuerst, ob die Abmahnung die Pflichtangaben nach § 13 Absatz 2 UWG enthält — Name des Abmahnenden, Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung, ob und in welcher Höhe Aufwendungsersatz verlangt wird, die konkrete Rechtsverletzung mit Sachverhalt und gegebenenfalls der Hinweis, dass ein Aufwendungsersatzanspruch ausgeschlossen ist.

Denn seit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs gilt: Bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr können Mitbewerber nach § 13 Absatz 4 UWG keinen Ersatz ihrer Anwaltskosten verlangen. Und nach § 13a Absatz 3 UWG darf eine Vertragsstrafe 1.000 Euro nicht übersteigen, wenn die Zuwiderhandlung nur unerheblich ist und Ihr Unternehmen in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.

Hinweis: Dieser Beitrag ist allgemeine Information zum Marktplatzgeschäft und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die Bewertung einer konkreten Abmahnung wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Warum ausgerechnet Amazon-Listings so oft abgemahnt werden

Amazon-Angebote sind öffentlich, standardisiert und maschinell durchsuchbar. Wer nach fehlenden Grundpreisen oder unvollständigen Kennzeichnungen sucht, findet in wenigen Minuten hunderte Treffer.

Rechtlich läuft das meist über § 3a UWG, die sogenannte Rechtsbruchregelung. Sie macht Verstöße gegen Spezialvorschriften wie die Preisangabenverordnung, die Textilkennzeichnungsverordnung oder die Lebensmittel-Informationsverordnung unmittelbar wettbewerbsrechtlich angreifbar.

Dazu kommt eine Besonderheit des Marktplatzes: An einer ASIN hängen oft mehrere Anbieter. Ändert jemand anderes den Listing-Inhalt, haften Sie als Anbieter dennoch für das, was auf Ihrer Angebotsseite steht.

Die häufigsten Abmahngründe auf Amazon-Listings

Diese Punkte tauchen in Abmahnwellen gegen Onlinehändler regelmäßig auf:

  • Fehlender oder falscher Grundpreis. Bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, muss der Grundpreis angegeben sein — richtig gerundet und auf die korrekte Mengeneinheit bezogen.
  • Streichpreise ohne 30-Tage-Bestpreis. Nach § 11 PAngV müssen Sie bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den Sie in den letzten 30 Tagen vor der Ermäßigung verlangt haben.
  • Unvollständige Textilkennzeichnung. Faserzusammensetzung in der vorgeschriebenen Form, nicht als Fließtext im Bullet-Point.
  • Fehlende Hersteller- und Verantwortlichen-Angaben nach der EU-Produktsicherheitsverordnung, inklusive Kontaktdaten einer verantwortlichen Person in der EU.
  • Irreführende Mengen- und Füllmengenangaben im Titel oder auf den Produktbildern.
  • Werbung mit Selbstverständlichkeiten oder unklaren Garantieaussagen, etwa „Garantie" ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu Inhalt und Bedingungen.

⚠️ Preiswerbung ist 2026 das größte Risikofeld. Das Oberlandesgericht Köln hat am 27. März 2026 (Aktenzeichen 6 U 77/25) entschieden, dass die Werbung mit einem Streichpreis unzulässig ist, wenn die beworbenen Produkte zuvor zu einem günstigeren Preis angeboten wurden. Wer Rabattaktionen automatisiert fährt, braucht dafür eine belastbare Preishistorie.

Zusätzlich zur wettbewerbsrechtlichen Seite können Verstöße gegen die Preisangabenverordnung als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Die Abmahnung ist also nicht das einzige Risiko.

Wer überhaupt abmahnen darf

Abmahnen können vor allem Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände und Verbraucherverbände. Im Onlinehandel treten dabei besonders häufig die Wettbewerbszentrale und der Verband Sozialer Wettbewerb in Erscheinung.

Für Mitbewerber gelten seit 2020 verschärfte Anforderungen an die Anspruchsberechtigung. Ein Anbieter, der Ihr Produkt gar nicht ernsthaft vertreibt, kann nicht ohne Weiteres gegen Sie vorgehen — genau deshalb muss die Abmahnung die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung ausdrücklich darlegen.

Was in einer Abmahnung stehen muss

§ 13 Absatz 2 UWG in der seit 14. Mai 2024 geltenden Fassung verlangt klare und verständliche Angaben zu fünf Punkten: Name oder Firma des Abmahnenden (bei Vertretung zusätzlich des Vertreters), die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung, ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie er sich berechnet, die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände sowie in den Fällen des Absatzes 4 der Hinweis, dass der Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

Fehlt eine dieser Angaben, ist die Abmahnung formal angreifbar. Nach § 13 Absatz 5 UWG haben Sie dann sogar einen eigenen Anspruch auf Ersatz Ihrer Rechtsverteidigungskosten — begrenzt auf die Höhe des Aufwendungsersatzes, den die Gegenseite von Ihnen verlangt.

💡 Das heißt nicht, dass Sie den Verstoß ignorieren dürfen. Der Unterlassungsanspruch kann auch dann bestehen, wenn die Abmahnung formal fehlerhaft ist. Sie verhandeln über Kosten und Vertragsstrafe, nicht über die Frage, ob Ihr Listing korrigiert werden muss.

Kosten und Vertragsstrafe: die Grenzen im Gesetz

Zwei Regelungen entlasten kleinere Händler spürbar:

§ 13 Absatz 4 UWG schließt den Aufwendungsersatzanspruch von Mitbewerbern aus — erstens bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten, zweitens bei sonstigen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen mit in der Regel weniger als 250 Mitarbeitern.

§ 13a UWG begrenzt die Vertragsstrafe. Bei einer erstmaligen Abmahnung wegen Verstößen nach § 13 Absatz 4 ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ausgeschlossen, wenn Sie in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigen. Und selbst darüber hinaus darf die Vertragsstrafe 1.000 Euro nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern nur unerheblich beeinträchtigt und Sie unter 100 Mitarbeiter haben.

Diese Grenzen gelten nicht für Verbände und nicht für jeden Verstoßtyp. Eine irreführende Preiswerbung mit spürbarer Marktwirkung fällt zum Beispiel regelmäßig nicht unter „unerheblich".

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In 7 Schritten reagieren Sie richtig auf eine Abmahnung

  1. Frist notieren und ernst nehmen. Tragen Sie das Fristende sofort ein. Abmahnfristen sind oft kurz, und ein Fristablauf führt schnell zur einstweiligen Verfügung mit deutlich höheren Kosten.
  2. Den beanstandeten Zustand dokumentieren. Machen Sie Screenshots Ihres Listings im Ist-Zustand, inklusive Datum. Diese Dokumentation brauchen Sie später für jede Verhandlung.
  3. Den Verstoß sachlich prüfen. Vergleichen Sie den Vorwurf mit dem tatsächlichen Angebot. Häufig betrifft die Beanstandung nur eine Variante oder einen Marktplatz, nicht das gesamte Sortiment.
  4. Die formalen Anforderungen aus § 13 Absatz 2 UWG abgleichen. Fehlt eine der fünf Pflichtangaben, ist das ein wesentlicher Punkt für die anwaltliche Bewertung.
  5. Anwältin oder Anwalt einschalten, bevor Sie unterschreiben. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung ist fast immer zugunsten der Gegenseite formuliert und gilt in der Regel unbefristet — eine modifizierte Erklärung ist der Normalfall, nicht die Ausnahme.
  6. Den Verstoß parallel abstellen. Korrigieren Sie das Listing sofort, unabhängig von der rechtlichen Bewertung. Prüfen Sie dabei alle Varianten und alle Marktplätze, auf denen dasselbe Produkt läuft.
  7. Eine Wiederholung technisch ausschließen. Nach einer Unterlassungserklärung ist jeder erneute Verstoß teuer. Legen Sie fest, wer die betroffenen Felder künftig prüft und wie Änderungen freigegeben werden.

Was eine Unterlassungserklärung langfristig bedeutet

Die eigentlichen Kosten einer Abmahnung entstehen selten sofort. Sie entstehen später, wenn derselbe Fehler ein zweites Mal auftritt.

Eine abgegebene Unterlassungserklärung wirkt in der Regel unbefristet und erfasst kerngleiche Verstöße — also nicht nur exakt dasselbe Listing, sondern auch vergleichbare Sachverhalte bei anderen Artikeln. Wer nach einer Grundpreis-Abmahnung nur die eine beanstandete ASIN korrigiert, hat das Risiko nicht beseitigt, sondern nur verschoben.

Deshalb gehört zu jeder abgegebenen Erklärung ein interner Abgleich über das gesamte Sortiment. Ziehen Sie eine Liste aller Artikel, bei denen dieselbe Pflichtangabe relevant ist, und arbeiten Sie sie vollständig durch.

⚠️ Besonders heikel sind automatisierte Prozesse. Wenn ein Feed oder ein Repricer eine korrigierte Angabe später wieder überschreibt, löst das die Vertragsstrafe aus, ohne dass jemand aktiv einen Fehler gemacht hätte. Prüfen Sie deshalb immer, welches System welches Feld zuletzt beschreibt.

So beugen Sie Abmahnungen vor

Der wirksamste Schutz ist ein fester Prüfprozess für Pflichtangaben. Legen Sie für jede Produktkategorie eine Checkliste an: Grundpreis, Mengenangaben, Kennzeichnungen, Herstellerangaben, verantwortliche Person in der EU, Energie- und Sicherheitshinweise.

Prüfen Sie diese Felder nicht nur beim Anlegen, sondern auch nach jeder Katalogänderung. Amazon-Kataloge sind veränderlich, und ein Beitrag eines anderen Anbieters kann Ihre Angebotsseite unbemerkt verändern.

Für Händler mit mehreren Kanälen lohnt sich eine zentrale Kontrolle: Dieselbe Preisaktion läuft schnell gleichzeitig auf Amazon, Otto und Kaufland — und ein fehlender 30-Tage-Bestpreis vervielfacht dann das Risiko. Bei AMZ+ Consulting nutzen wir dafür unsere eigene KI-Plattform MarketplAIce, die Preise und Pflichtangaben kanalübergreifend überwacht und Abweichungen meldet, bevor sie auffallen.

Eine gute Grundlage schaffen außerdem saubere Rechtstexte und eine dokumentierte Zuständigkeit — dazu haben wir eigene Beiträge zum Vermeiden von Abmahnungen auf Marktplätzen und zu Rechtstexten im Marktplatzgeschäft veröffentlicht.

Was Sie jetzt tun können

Nehmen Sie sich einen halben Tag und prüfen Sie Ihre 30 umsatzstärksten Angebote auf die sechs häufigsten Beanstandungen aus diesem Beitrag.

Klären Sie danach eine organisatorische Frage: Wer in Ihrem Unternehmen ist für Pflichtangaben zuständig, und wer gibt Preisaktionen frei? In vielen Teams ist das niemand konkret — und genau daraus entstehen die Fälle.

Drei Sofortmaßnahmen: Grundpreise prüfen, Preishistorie für Streichpreise sicherstellen, Herstellerangaben und EU-Verantwortlichen in allen Listings vervollständigen.

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FAQ: Häufige Fragen zur Abmahnung als Amazon-Händler

Muss ich die Anwaltskosten des Abmahnenden immer zahlen?

Nein. Nach § 13 Absatz 4 UWG ist der Aufwendungsersatzanspruch von Mitbewerbern bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr ausgeschlossen, ebenso bei bestimmten Datenschutzverstößen von Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern. Ob Ihr Fall darunter fällt, muss anwaltlich geprüft werden.

Wie hoch darf eine Vertragsstrafe maximal sein?

Nach § 13a Absatz 3 UWG darf sie 1.000 Euro nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung die Interessen anderer Marktteilnehmer nur unerheblich beeinträchtigt und Ihr Unternehmen in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Bei einer erstmaligen Abmahnung wegen Verstößen nach § 13 Absatz 4 ist eine Vertragsstrafe unter denselben Größenvoraussetzungen sogar ganz ausgeschlossen.

Soll ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?

Nicht ohne rechtliche Prüfung. Vorformulierte Erklärungen sind meist weiter gefasst als der tatsächliche Vorwurf und gelten in der Regel unbefristet — jede spätere Wiederholung löst dann die Vertragsstrafe aus. Üblich ist eine modifizierte Erklärung, die genau den beanstandeten Punkt abdeckt.

Was passiert, wenn ich die Abmahnung ignoriere?

Der Abmahnende kann eine einstweilige Verfügung beantragen. Das ist für Sie deutlich teurer als die außergerichtliche Lösung und geht in aller Regel sehr schnell. Reagieren Sie deshalb immer innerhalb der Frist, notfalls mit einer Fristverlängerungsbitte über Ihre Anwältin.

Hafte ich, wenn ein anderer Anbieter das Listing verändert hat?

Für den Inhalt Ihrer Angebotsseite sind Sie als Anbieter grundsätzlich verantwortlich, auch wenn Sie die Änderung nicht selbst vorgenommen haben. Deshalb gehört eine regelmäßige Kontrolle der Katalogdaten zu jeder Amazon-Routine — bei Angeboten mit mehreren Anbietern besonders.

Sind Otto und Kaufland genauso betroffen?

Ja, die zugrunde liegenden Vorschriften sind kanalunabhängig. Preisangabenverordnung, Kennzeichnungspflichten und Produktsicherheitsvorgaben gelten für jedes Angebot im Fernabsatz — unabhängig davon, über welchen Marktplatz Sie verkaufen.

Wie lange muss ich eine Preishistorie für Streichpreise aufbewahren?

Für die Angabe nach § 11 PAngV brauchen Sie den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung. Im Streitfall müssen Sie diesen Wert belegen können, weshalb eine dokumentierte Preishistorie über einen längeren Zeitraum sinnvoll ist — automatisierte Repricer sollten diese Daten protokollieren.


Über den Autor

Jorginho Engelmeyer ist Geschäftsführer der AMZ+ Consulting GmbH und seit über 8 Jahren auf Amazon, Otto und Kaufland für Händler aktiv. Er unterstützt Händler dabei, Listings und Preisprozesse so aufzustellen, dass typische Beanstandungen gar nicht erst entstehen.

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