Kaufland LMIV 2026: Lebensmittel richtig kennzeichnen
Kaufland LMIV 2026: Alle Pflichtangaben für Lebensmittel im Fernabsatz, Grundpreis nach PAngV und Umsetzung in Kaufland-Produktattribute.

Die kurze Antwort: Verkaufen Sie Lebensmittel bei Kaufland, müssen Sie nahezu alle Pflichtangaben der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, VO (EU) Nr. 1169/2011) bereits vor Vertragsschluss bereitstellen – als einzelne, strukturierte Attribute im Produktdatensatz, nicht nur als Fließtext in der Beschreibung (Stand: August 2026, Quelle: Kaufland Global Marketplace Seller University).
Ausgenommen von dieser Vor-Kauf-Pflicht ist lediglich das Mindesthaltbarkeitsdatum beziehungsweise Verbrauchsdatum, das spätestens bei Lieferung auf der Verpackung selbst sichtbar sein muss.
Hinzu kommt die Grundpreisangabe nach der Preisangabenverordnung (PAngV) sowie bei Nahrungsergänzungsmitteln zusätzliche Anforderungen aus der Health-Claims-Verordnung.
Dieser Beitrag zeigt, welche Angaben Pflicht sind, wie Sie diese korrekt in Kaufland-Produktattribute übertragen und worauf Sie bei Mindesthaltbarkeit und Temperaturführung achten müssen.
Als Marktplatz-Agentur unterstützt AMZ+ Consulting Lebensmittelhändler bei der rechtssicheren Listung auf Kaufland, Amazon, Otto, eBay und Temu.
Inhalt
- Die LMIV-Pflichtangaben für Lebensmittel im Fernabsatz
- Grundpreis, Nahrungsergänzungsmittel und Sonderfälle
- In 6 Schritten: LMIV-Pflichtangaben korrekt in Kaufland-Attribute übertragen
- Rechenbeispiel: Was fehlende Pflichtangaben kosten
- Was Sie jetzt tun können
- FAQ: Häufige Fragen zur Kaufland LMIV-Kennzeichnung
Die LMIV-Pflichtangaben für Lebensmittel im Fernabsatz
Die LMIV gilt seit dem 13. Dezember 2014 EU-weit unmittelbar und regelt auch den Fernabsatz, also den Verkauf über Online-Marktplätze wie Kaufland (Stand: August 2026, Quelle: bevh, IT-Recht Kanzlei).
Nach Artikel 14 LMIV müssen Sie fast alle Pflichtangaben bereits vor Abschluss des Kaufvertrags zur Verfügung stellen, entweder auf dem verwendeten Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts oder durch andere von Ihnen eindeutig benannte Mittel – ohne zusätzliche Kosten für den Kunden.
Zu den zentralen Pflichtangaben, die Sie vor dem Kauf bereitstellen müssen, gehören:
- Bezeichnung des Lebensmittels, die das Produkt eindeutig beschreibt und nicht irreführt.
- Zutatenverzeichnis in absteigender Reihenfolge nach Gewichtsanteil bei Herstellung.
- Allergenkennzeichnung der 14 gesetzlich definierten Hauptallergene, drucktechnisch hervorgehoben, etwa durch Fettdruck.
- Nährwertdeklaration mit den sogenannten „Big 7": Brennwert, Fett, davon gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, davon Zucker, Eiweiß und Salz je 100 g oder 100 ml.
- Nettofüllmenge in den vorgeschriebenen Maßeinheiten.
- Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, der für die Kennzeichnung verantwortlich ist.
- Ursprungsland oder Herkunftsort, sofern gesetzlich vorgeschrieben oder ein Weglassen irreführend wäre.
- Alkoholgehalt bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol.
⚠️ Achtung: Das Mindesthaltbarkeitsdatum beziehungsweise Verbrauchsdatum bei leicht verderblichen Lebensmitteln ist die einzige zentrale Ausnahme von der Vor-Kauf-Pflicht. Es muss spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung auf der Verpackung selbst verfügbar sein.
Bei Kaufland reicht es dabei ausdrücklich nicht aus, diese Angaben nur im Beschreibungstext zu erwähnen. Alle LMIV-Pflichtangaben müssen als einzelne, strukturierte Attribute im Produktdatensatz hinterlegt werden, damit sie auf der Produktdetailseite korrekt und vollständig automatisiert dargestellt werden.
Diese strukturierte Attributpflege betrifft im Übrigen auch die allgemeinen Kaufland-Pflichtangaben und Compliance-Vorgaben, die über die LMIV hinaus für nahezu jede Produktkategorie gelten.
Wichtig für den Fernabsatz: Sämtliche Pflichtangaben müssen auch zum Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung weiterhin verfügbar sein – in der Regel direkt auf der Verpackung des gelieferten Produkts. Weichen Verpackungstext und Online-Angabe voneinander ab, drohen Beanstandungen sowohl durch Behörden als auch durch Kunden.
Ergänzend verlangt die LMIV bei vielen verpackten Lebensmitteln eine Losnummer (Chargennummer), mit der sich eine Charge im Falle eines Rückrufs eindeutig zurückverfolgen lässt. Diese Angabe betrifft primär die physische Verpackung, sollte aber ebenfalls in Ihren internen Produktdaten hinterlegt sein, damit Sie im Rückrufsfall schnell reagieren können.
Eine häufige Verwechslung betrifft die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR). Lebensmittel sind vom Anwendungsbereich der GPSR ausdrücklich ausgenommen, da ihre Sicherheit über die allgemeine Lebensmittelrechtsverordnung (EG) Nr. 178/2002 sowie die LMIV selbst geregelt wird. Für Non-Food-Artikel im selben Kaufland-Account gelten die GPSR-Pflichtangaben jedoch weiterhin unverändert, wie im Beitrag Kaufland GPSR und Produktsicherheit 2026 beschrieben.
Auch die Verpackungsregistrierung im Register LUCID bleibt für Lebensmittelverpackungen relevant: Wer erstmals verpackte Ware gewerblich in Deutschland in Verkehr bringt, muss sich unabhängig von Produktkategorie oder Verpackungsmenge registrieren.
Grundpreis, Nahrungsergänzungsmittel und Sonderfälle
Neben der LMIV verlangt die Preisangabenverordnung (PAngV) bei Lebensmitteln in Fertigpackungen zusätzlich die Angabe des Grundpreises je Mengeneinheit – etwa Preis pro 100 g, 100 ml, Kilogramm oder Liter – unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar neben dem Gesamtpreis (Stand: August 2026, Quelle: Gesetze im Internet, PAngV).
Für sehr kleine Packungsgrößen, etwa Vorverpackungen mit einer Nettofüllmenge von weniger als 10 Gramm oder 10 Millilitern, sieht die PAngV eine Ausnahme von der Grundpreispflicht vor. Wie Sie diese Angaben technisch bei Kaufland hinterlegen, beschreibt der Beitrag Kaufland Preisauszeichnung nach PAngV 2026.
Bei Nahrungsergänzungsmitteln gelten zusätzliche Regeln. Rechtlich sind sie Lebensmittel, nicht Arzneimittel, und unterliegen neben der LMIV der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV). Verpflichtend sind unter anderem der Hinweis, dass Nahrungsergänzungsmittel kein Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung sowie eine gesunde Lebensweise sind, die empfohlene tägliche Verzehrmenge sowie der Warnhinweis, das Produkt außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern aufzubewahren.
Gesundheitsbezogene Angaben – sogenannte Health Claims – dürfen bei Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Lebensmitteln ausschließlich verwendet werden, wenn sie in der EU-Liste zugelassener Angaben nach der Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 geführt werden.
💡 Tipp: Prüfen Sie jede werbliche Aussage wie „stärkt das Immunsystem" oder „unterstützt die Verdauung" gegen die offizielle EU-Liste zugelassener Health Claims, bevor Sie sie im Produkttitel oder in der Beschreibung verwenden. Nicht zugelassene Aussagen sind ein klassischer wettbewerbsrechtlicher Abmahngrund.
Bei leicht verderblichen Lebensmitteln kommt die Restlaufzeit des Mindesthaltbarkeitsdatums hinzu. Gesetzlich ist keine feste Mindestrestlaufzeit vorgeschrieben, in der Handelspraxis hat sich jedoch eine ausreichende Restlaufzeit beim Versand etabliert, damit Ware nicht kurz nach Zustellung abläuft – eine Faustregel und ihre Herleitung erläutert der Beitrag MHD und verderbliche Ware im Marktplatzhandel.
Für temperaturgeführte Ware gelten zusätzlich die allgemeinen EU-Hygienevorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EG) Nr. 852/2004: Die Kühlkette darf während des gesamten Versands nicht unterbrochen werden. Da Kaufland-Händler ihre Bestellungen in der Regel selbst versenden, liegt die Verantwortung für geeignete Isolierverpackung und Kühlmedien vollständig bei Ihnen als Lebensmittelunternehmer.
Bei tiefgekühlter oder gekühlter Ware empfiehlt sich zusätzlich eine deutliche Kennzeichnung im Produkttitel und in den Versandinformationen, damit Kunden vor der Bestellung erkennen, dass ein Empfang zum Lieferzeitpunkt sichergestellt sein muss. Fehlt dieser Hinweis und die Ware verdirbt durch verzögerte Zustellung, drohen sowohl Reklamationen als auch ein erhöhtes Retourenaufkommen, das sich negativ auf Ihre Service-Kennzahlen auswirken kann.
In 6 Schritten: LMIV-Pflichtangaben korrekt in Kaufland-Attribute übertragen
So stellen Sie sicher, dass Ihre Lebensmittel-Listungen bei Kaufland vollständig und rechtssicher sind:
- Produktinformationen vom Hersteller sammeln. Fordern Sie Zutatenverzeichnis, Nährwerttabelle, Allergeninformationen und Herstellerdaten in strukturierter Form an, statt sie aus Verpackungsfotos abzutippen.
- Richtige Kategorie und Pflichtattribute wählen. Kontrollieren Sie im Seller Portal, welche LMIV-spezifischen Attribute für Ihre Produktkategorie vorgesehen sind.
- Jede Pflichtangabe als eigenes Attribut hinterlegen. Tragen Sie Bezeichnung, Zutaten, Allergene, Nährwerte, Nettofüllmenge, Herstellerangabe und gegebenenfalls Alkoholgehalt einzeln ein, statt sie in der Beschreibung zusammenzufassen.
- Grundpreis korrekt berechnen und hinterlegen. Prüfen Sie die richtige Bezugsgröße und tragen Sie den Grundpreis parallel zum Gesamtpreis ein.
- MHD-Restlaufzeit und Kühlkette organisatorisch sichern. Definieren Sie interne Mindestrestlaufzeiten für den Versand und passende Verpackungslösungen für temperaturgeführte Artikel.
- Stichprobenweise mit der Originalverpackung abgleichen. Kontrollieren Sie regelmäßig, ob die Online-Angaben exakt mit der tatsächlich gelieferten Verpackung übereinstimmen.
Wer mehrere Hundert Lebensmittelartikel führt, sollte diesen Prozess in die eigene Produktdatenpflege integrieren, statt jede Änderung des Herstellers manuell nachzupflegen – gerade bei Rezepturänderungen ist eine feste Update-Routine entscheidend.
Legen Sie außerdem fest, wer im Team für die jährliche oder halbjährliche Überprüfung der Herstellerdaten zuständig ist. Rezepturen, Allergene und Nährwerte ändern sich häufiger, als viele Händler annehmen, und eine veraltete Attributangabe fällt oft erst auf, wenn ein Kunde reklamiert oder eine Behörde eine Stichprobe prüft.
Rechenbeispiel: Was fehlende Pflichtangaben kosten
Rechenbeispiel: Angenommen, ein Kaufland-Händler mit 500.000 Euro Jahresumsatz führt 60 Lebensmittelartikel, bei 15 davon fehlt die strukturierte Allergenkennzeichnung, weil sie bislang nur im Beschreibungstext stand.
Kaufland stuft diese 15 Artikel bei der nächsten automatisierten Prüfung als unvollständig ein und blendet sie bis zur Korrektur aus dem Sortiment aus. Bei einem geschätzten Wochenumsatz von 150 Euro je Artikel bedeutet das einen Umsatzausfall von 2.250 Euro pro Woche, bis die Attribute korrekt nachgepflegt sind.
Zusätzlich zum reinen Umsatzausfall besteht bei fehlenden Allergenangaben ein wettbewerbsrechtliches und gesundheitliches Risiko: Verbraucherzentralen und Mitbewerber prüfen gerade Lebensmittelkennzeichnungen regelmäßig und mahnen fehlende Pflichtangaben ab.
Hätte der Händler die sechs Schritte aus dem vorherigen Abschnitt bereits bei der Erstlistung befolgt, wäre der Aufwand für die korrekte Attributpflege der 15 Artikel einmalig gewesen, statt im Nachhinein unter Zeitdruck erledigt werden zu müssen.
Rechnet man den Umsatzausfall über einen typischen Korrekturzeitraum von zwei Wochen hoch, kommen schnell 4.500 Euro zusammen – Geld, das allein durch fehlende Attributpflege verloren geht, ohne dass sich am eigentlichen Produkt oder an der Nachfrage etwas geändert hätte.
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Was Sie jetzt tun können
Bevor Sie weitere Lebensmittelartikel bei Kaufland listen, lohnt sich eine strukturierte Bestandsaufnahme.
✅ Prüfen Sie stichprobenartig, ob bei Ihren aktuellen Lebensmittelartikeln Allergene, Nährwerte und Nettofüllmenge als eigene Attribute hinterlegt sind und nicht nur im Beschreibungstext stehen.
✅ Kontrollieren Sie, ob der Grundpreis korrekt berechnet und für jede Packungsgröße aktuell ist.
⚠️ Achtung: Prüfen Sie bei Nahrungsergänzungsmitteln jede gesundheitsbezogene Werbeaussage gegen die zugelassene EU-Liste, bevor Sie den Artikel live schalten.
Wenn Sie Lebensmittel auf mehreren Marktplätzen gleichzeitig verkaufen, müssen dieselben Pflichtangaben oft in unterschiedlichen Attributstrukturen gepflegt werden – ein Prozess, der ohne zentrale Steuerung schnell fehleranfällig wird, insbesondere wenn Hersteller Rezepturen oder Allergeninformationen im Laufe des Jahres ändern.
MarketplAIce unterstützt Sie mit kanalübergreifender Bestands- und Preissteuerung, damit Compliance-relevante Produktdaten konsistent über alle angebundenen Marktplätze gepflegt werden – mehr dazu unter marketplaice.io.
Für die rechtssichere Erstlistung Ihres Lebensmittelsortiments und die laufende Kontrolle bei Rezepturänderungen steht Ihnen AMZ+ Consulting als spezialisierter Ansprechpartner zur Seite, auch im Zusammenspiel mit dem allgemeinen Verkauf von Lebensmitteln bei Kaufland und den weiteren rechtlichen Anforderungen Ihres Sortiments.
FAQ: Häufige Fragen zur Kaufland LMIV-Kennzeichnung
Frage 1: Welche LMIV-Angaben muss ich bereits vor dem Kauf bereitstellen?
Nahezu alle Pflichtangaben außer dem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum müssen bereits vor Vertragsschluss verfügbar sein – dazu zählen Bezeichnung, Zutaten, Allergene, Nährwerte, Nettofüllmenge und Herstellerangabe.
Frage 2: Reicht es, die Pflichtangaben nur im Beschreibungstext zu nennen?
Nein. Bei Kaufland müssen alle LMIV-Pflichtangaben als einzelne, strukturierte Attribute im Produktdatensatz hinterlegt werden. Eine reine Erwähnung im Fließtext der Produktbeschreibung genügt nicht mehr.
Frage 3: Wann muss das Mindesthaltbarkeitsdatum sichtbar sein?
Das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum muss spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung auf der Verpackung des gelieferten Produkts angegeben sein. Eine Angabe bereits im Online-Angebot ist rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben.
Frage 4: Gilt die Grundpreispflicht für alle Lebensmittel?
Grundsätzlich ja, mit einer Ausnahme für sehr kleine Vorverpackungen mit einer Nettofüllmenge unter 10 Gramm oder 10 Millilitern. Prüfen Sie bei jeder neuen Packungsgröße, ob die Ausnahme greift, und aktualisieren Sie den Grundpreis automatisch mit, sobald sich Gesamtpreis oder Füllmenge ändern.
Frage 5: Welche zusätzlichen Angaben brauchen Nahrungsergänzungsmittel?
Neben den LMIV-Pflichtangaben verlangt die Nahrungsergänzungsmittelverordnung unter anderem den Hinweis, dass das Produkt keine ausgewogene Ernährung ersetzt, die empfohlene Verzehrmenge sowie einen Warnhinweis zur Aufbewahrung außerhalb der Reichweite von Kindern.
Frage 6: Darf ich mit gesundheitsbezogenen Aussagen werben?
Nur, wenn die Aussage in der offiziellen EU-Liste zugelassener Health Claims nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 geführt wird. Nicht zugelassene Aussagen sind ein häufiger Abmahngrund im Lebensmittelbereich.
Frage 7: Wer haftet, wenn die Kaufland-Attribute von der tatsächlichen Verpackung abweichen?
Als Lebensmittelunternehmer sind Sie für die Richtigkeit und Übereinstimmung der Online-Angaben mit der gelieferten Ware verantwortlich. Weichen beide voneinander ab, drohen sowohl behördliche Beanstandungen als auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen, unabhängig davon, ob der Fehler beim ursprünglichen Import der Produktdaten oder bei einer späteren Rezepturänderung des Herstellers entstanden ist.
Über den Autor
Jorginho Engelmeyer ist Geschäftsführer der AMZ+ Consulting GmbH und seit über 8 Jahren für Händler auf Amazon, Otto, Kaufland, eBay und Temu aktiv.
Mehr zu unseren Leistungen rund um rechtssichere Produktdatenpflege finden Sie unter /leistungen.
Weiterführend: Kaufland Lebensmittel verkaufen 2026 · Kaufland Pflichtangaben und Compliance 2026 · Kaufland Preisauszeichnung nach PAngV 2026 · Kaufland GPSR und Produktsicherheit 2026 · MHD und verderbliche Ware im Marktplatzhandel
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Zuletzt aktualisiert: 19. August 2026
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