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Compliance

EUDR 2026: Entwaldungsverordnung für Marktplatz-Händler

EUDR 2026 für Marktplatz-Händler: Fristen, Sorgfaltserklärung im TRACES-System, betroffene Produkte und was Sie bis zum 30. Dezember 2026 vorbereiten müssen.

✍️ Jorginho Engelmeyer📅 20. August 20269 min Lesezeit
EUDR 2026: Entwaldungsverordnung für Marktplatz-Händler

Die kurze Antwort: Die EU-Entwaldungsverordnung (Verordnung (EU) 2023/1115, kurz EUDR) gilt nach mehrfacher Verschiebung ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen sowie für Kleinst- und Kleinunternehmen aus dem Holzsektor. Für die übrigen Kleinst- und Kleinunternehmen greifen die Pflichten ab dem 30. Juni 2027 (Stand: August 2026, Quelle: Europäische Kommission, EUDR-Review-Paket vom 4. Mai 2026).

Betroffen sind Produkte mit den Rohstoffen Rind, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz — also weit mehr als Rohware: Möbel, Papier, Reifen, Lederwaren, Schokolade, Kaffee und viele Mischprodukte.

Wer als Marktteilnehmer gilt, muss vor dem Inverkehrbringen eine Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem TRACES abgeben und Geolokalisierungsdaten der Anbauflächen vorhalten. Für reine Weiterverkäufer innerhalb der EU sind die Pflichten deutlich geringer — die richtige Einstufung ist deshalb der wichtigste erste Schritt. ⚠️

Was die EUDR regelt und wen sie trifft

Die EUDR verbietet das Inverkehrbringen, Bereitstellen und Ausführen bestimmter Rohstoffe und daraus hergestellter Erzeugnisse, wenn dafür nach dem 31. Dezember 2020 Wald umgewandelt oder geschädigt wurde. Zusätzlich muss die Erzeugung im Ursprungsland rechtskonform erfolgt sein.

Der entscheidende Punkt für Händler: Es geht nicht nur um Rohware. Anhang I der Verordnung listet auch weiterverarbeitete Erzeugnisse — und genau dort landen typische Marktplatz-Sortimente.

Konkret betrifft das zum Beispiel Massivholz- und Plattenmöbel, Küchenutensilien aus Holz, Papier- und Kartonwaren, Kaffee und Kakaoprodukte, Reifen und andere Gummiartikel sowie Leder- und Polstermöbelbezüge. Auch Verpackungen aus Papier können in den Anwendungsbereich fallen.

Die Verordnung unterscheidet zwei Rollen. Marktteilnehmer bringen ein Erzeugnis erstmals in der EU in Verkehr oder führen es aus — typischerweise, wenn Sie aus einem Drittland importieren. Händler stellen ein bereits in Verkehr gebrachtes Erzeugnis lediglich weiter bereit.

Für viele Marktplatz-Händler ist genau das die Schlüsselfrage. Wenn Sie Ihre Ware direkt aus China, der Türkei oder Vietnam importieren, sind Sie Marktteilnehmer mit voller Sorgfaltspflicht. Wenn Sie bei einem deutschen Großhändler kaufen, sind Sie in der Regel Händler — mit deutlich reduzierten Pflichten.

Bei AMZ+ Consulting erleben wir häufig, dass Händler sich pauschal für "nicht betroffen" halten, weil sie kein Holz verkaufen. Ein Blick in Anhang I zeigt dann Bilderrahmen, Schneidebretter oder Kaffeekapseln im Sortiment. Die verwandten Pflichtenkreise haben wir in unseren Beiträgen zu EPR-Registrierungen in der EU und zur CE-Kennzeichnung beschrieben.

Fristen, Verschiebungen und der Stand im August 2026

Die EUDR ist bereits 2023 in Kraft getreten, der Geltungsbeginn wurde jedoch mehrfach nach hinten geschoben. Ursprünglich sollten die Pflichten Ende 2024 greifen, dann Ende 2025.

Ende 2025 beschlossen Parlament und Rat eine weitere Verschiebung um ein Jahr. Damit gilt: 30. Dezember 2026 für große und mittlere Marktteilnehmer sowie Kleinst- und Kleinunternehmen im Holzsektor, 30. Juni 2027 für die übrigen Kleinst- und Kleinunternehmen.

Parallel wurden Erleichterungen beschlossen. Bestimmte Sorgfaltspflichten in der nachgelagerten Lieferkette wurden aufgehoben, und die Anforderungen an kleine und Kleinstunternehmen wurden vereinfacht (Stand: August 2026, Quelle: Beschlüsse des Europäischen Parlaments vom 26. November 2025).

Am 4. Mai 2026 hat die Europäische Kommission ihr Review-Paket vorgelegt: einen Bericht an Parlament und Rat, aktualisierte Leitlinien und FAQ sowie den Entwurf eines delegierten Rechtsakts zum Produktumfang in Anhang I. Die öffentliche Konsultation dazu lief bis zum 1. Juni 2026.

Ebenfalls angekündigt wurde, dass das System TRACES NT im Juni 2026 mit neuen Funktionen wieder bereitstehen soll (Stand: August 2026, Quelle: Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 4. Mai 2026).

💡 Praktische Konsequenz: Der Produktumfang kann sich durch den delegierten Rechtsakt noch verändern. Bauen Sie Ihre Vorbereitung deshalb so, dass eine Sortimentsprüfung wiederholbar ist — nicht als einmalige Excel-Aktion.

⚠️ Verlassen Sie sich nicht auf eine weitere Verschiebung. Wer erst im Dezember 2026 mit der Lieferantenabfrage beginnt, bekommt Geodaten und Nachweise nicht rechtzeitig zusammen.

Welche Pflichten konkret auf Sie zukommen

Als Marktteilnehmer durchlaufen Sie ein dreistufiges Verfahren. Erstens Informationssammlung: Sie benötigen Beschreibung, Menge, Lieferland, Lieferant und vor allem die Geolokalisierung der Grundstücke, auf denen die Rohstoffe erzeugt wurden.

Zweitens Risikobewertung: Sie bewerten anhand von Herkunftsland-Einstufung, Lieferkettenkomplexität und Datenqualität, ob ein mehr als vernachlässigbares Risiko besteht. Drittens Risikominderung: Ist das Risiko nicht vernachlässigbar, müssen Sie es durch zusätzliche Nachweise, Audits oder Lieferantenwechsel senken.

Erst danach geben Sie die Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement) elektronisch im EU-Informationssystem TRACES ab. Sie erhalten eine Referenznummer, die entlang der Lieferkette weitergegeben wird.

Für Händler, die keine Marktteilnehmer sind, gilt vor allem eine Dokumentations- und Weitergabepflicht: Sie müssen die Referenznummern Ihrer Vorlieferanten erfassen, aufbewahren und an Ihre Abnehmer weitergeben. Kleinst- und Kleinunternehmen in dieser Rolle haben nochmals reduzierte Anforderungen.

Für Marktplätze bedeutet das mittelbar: Amazon, Otto und Kaufland werden — wie schon bei Verpackungs- und Produktsicherheitspflichten — Nachweise abfragen und Listings sperren, wenn Angaben fehlen. Genau dieses Muster kennen Sie aus der Produktsicherheitsverordnung, das wir im Beitrag zu Warenrückruf und Produktsicherheit beschrieben haben.

Sie sind unsicher, ob Ihr Sortiment betroffen ist und in welcher Rolle Sie stehen? Im kostenlosen Erstgespräch gehen wir Ihre Warengruppen durch und ordnen ein, welche Nachweise Sie tatsächlich brauchen.

Der eigentliche Engpass: Ihre Lieferanten

Die Verordnung selbst ist in wenigen Tagen verstanden. Der Aufwand entsteht an einer anderen Stelle — bei der Beschaffung der Daten, die Sie nicht selbst besitzen.

Geolokalisierungsangaben liegen ganz am Anfang der Kette, oft mehrere Handelsstufen entfernt. Ein chinesischer Möbelproduzent kennt seinen Plattenhersteller, aber nicht zwingend die Forstparzelle.

Rechnen Sie deshalb mit Rückfragezyklen von mehreren Wochen je Lieferant. Genau deshalb ist der September 2026 der realistische Startpunkt, nicht der Dezember.

Formulieren Sie Ihre Abfrage so konkret wie möglich. Nennen Sie die betroffenen Artikelnummern, die benötigten Datenfelder und eine verbindliche Rückmeldefrist — allgemeine Nachhaltigkeitsfragebögen bleiben erfahrungsgemäß unbeantwortet.

Nehmen Sie EUDR-Klauseln außerdem in neue Einkaufsvereinbarungen auf. Eine kurze Zusicherung, dass der Lieferant die erforderlichen Daten und Referenznummern bereitstellt, verlagert das Risiko dorthin, wo die Information tatsächlich entsteht.

✅ Bewerten Sie Lieferanten nach Antwortqualität. Wer im Herbst 2026 keine Auskunft geben kann, wird es im Dezember auch nicht können — dann brauchen Sie eine Alternativquelle oder müssen die betroffenen SKUs auslisten.

Bei AMZ+ Consulting ziehen wir dafür einen einfachen Ampel-Status je Lieferant in die Artikelstammdaten. So sehen Einkauf und Marktplatz-Team im selben System, welche SKUs zum Stichtag gefährdet sind.

In 6 Schritten EUDR-fähig werden

  1. Sortiment gegen Anhang I abgleichen. Ziehen Sie Ihre Artikelstammdaten und markieren Sie alle SKUs mit Holz, Papier, Karton, Kaffee, Kakao, Leder, Kautschuk, Soja oder Rindprodukten — auch Bestandteile und Verpackungen.
  2. Rolle je Lieferkette bestimmen. Prüfen Sie für jede Warengruppe, ob Sie selbst importieren (Marktteilnehmer) oder innerhalb der EU einkaufen (Händler). Diese Einstufung entscheidet über den gesamten Aufwand.
  3. Unternehmensgröße feststellen. Klären Sie anhand von Mitarbeiterzahl, Umsatz und Bilanzsumme, ob Sie unter die Frist 30. Dezember 2026 oder 30. Juni 2027 fallen.
  4. Lieferanten schriftlich abfragen. Fordern Sie Geolokalisierungsdaten, Herkunftsnachweise und — bei EU-Vorlieferanten — die EUDR-Referenznummern an. Setzen Sie eine Frist deutlich vor dem Geltungsbeginn.
  5. TRACES-Zugang einrichten und testen. Beantragen Sie den Zugang zum EU-Informationssystem frühzeitig und geben Sie eine Testerklärung für eine einfache Warengruppe ab, bevor es ernst wird.
  6. Prozess und Ablage festlegen. Definieren Sie, wer Erklärungen abgibt, wo Nachweise abgelegt werden und wie Referenznummern an Marktplätze und Abnehmer weitergereicht werden. Dokumentation ist im Prüfungsfall Ihr einziger Schutz.

Rechenbeispiel: Der Aufwand bei einem gemischten Sortiment

Rechenbeispiel: Angenommen, ein Händler mit 1.200 aktiven SKUs auf Amazon, Otto und Kaufland verkauft überwiegend Haushalts- und Wohnaccessoires. Bei der Sortimentsprüfung stellt sich heraus, dass 180 SKUs Holz-, Papier- oder Lederanteile enthalten.

Von diesen 180 SKUs werden 60 direkt aus einem Drittland importiert — hier ist der Händler Marktteilnehmer. Die übrigen 120 SKUs kommen von EU-Großhändlern, hier gilt die reduzierte Händlerrolle.

Für die 60 Import-SKUs verteilen sich die Artikel auf 8 Lieferanten. Rechnet man pro Lieferant mit rund 6 Stunden für Abfrage, Nachfassen, Prüfung der Geodaten und Ablage, ergeben sich 48 Stunden einmaliger Aufwand.

Hinzu kommt der laufende Aufwand: Bei durchschnittlich 4 Sendungen pro Lieferant und Jahr, also 32 Sendungen, und rund 20 Minuten je Sorgfaltserklärung sind das etwa 11 Stunden jährlich. Bei einem internen Stundensatz von 55 Euro entspricht das rund 2.640 Euro einmalig und 605 Euro laufend pro Jahr.

Die Gegenrechnung ist entscheidend. Machen die 60 Import-SKUs 22 Prozent des Umsatzes aus und dieser Umsatz liegt bei 2,4 Millionen Euro, stehen 528.000 Euro Jahresumsatz auf dem Spiel, wenn Listings wegen fehlender Nachweise gesperrt werden.

💰 Der Aufwand entspricht damit weniger als 0,7 Prozent des betroffenen Umsatzes. Das ist keine Compliance-Last, sondern eine sehr günstige Versicherung — vorausgesetzt, Sie starten rechtzeitig.

Was Sie jetzt tun können

Die Frist wirkt weit weg, der Engpass liegt aber nicht bei Ihnen, sondern bei Ihren Lieferanten.

In den nächsten zwei Wochen: Sortimentsprüfung gegen Anhang I durchführen und die betroffenen SKUs in den Stammdaten mit einem eigenen Merkmal kennzeichnen.

Bis Ende September 2026: Rolle je Warengruppe festlegen und die Lieferantenabfrage verschicken — mit klarer Frist und konkreter Liste der benötigten Daten.

Bis Ende Oktober 2026: TRACES-Zugang einrichten, Testerklärung abgeben und interne Zuständigkeit benennen.

Bis Ende November 2026: Nachweise vollständig ablegen, Referenznummern-Weitergabe an Marktplätze klären und Lieferanten ohne Rückmeldung ersetzen.

Laufend: Neue SKUs bereits im Einkaufsprozess auf EUDR-Relevanz prüfen, nicht erst nach der Listung.

Ein Hinweis zur Priorisierung: Beginnen Sie mit den umsatzstärksten betroffenen SKUs, nicht mit der alphabetisch ersten Warengruppe. So sichern Sie zuerst den Teil des Geschäfts, dessen Ausfall Sie am härtesten treffen würde.

Und dokumentieren Sie auch die Negativprüfung. Wenn Sie belegen können, warum bestimmte Warengruppen nicht in den Anwendungsbereich fallen, sparen Sie sich bei Rückfragen von Behörden oder Marktplätzen erheblichen Aufwand.

Damit Compliance-Merkmale, Preise und Bestände nicht in getrennten Tabellen leben, nutzen wir bei AMZ+ Consulting unsere eigene KI-Plattform MarketplAIce, die Preis-, Bestands- und Gebotssteuerung über Amazon, Otto und Kaufland vorausschauend zusammenführt. Wie sich Compliance und Nachhaltigkeitsanforderungen strategisch einordnen, lesen Sie in unserem Beitrag zu Nachhaltigkeit und ESG im Marktplatzgeschäft.

Sie wollen die Sortimentsprüfung nicht allein stemmen? Buchen Sie ein kostenloses Erstgespräch — wir strukturieren gemeinsam Warengruppen, Rollen und Fristen.

FAQ: Häufige Fragen zur EUDR

Ab wann gilt die EUDR genau?

Ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen sowie für Kleinst- und Kleinunternehmen aus dem Holzsektor. Für die übrigen Kleinst- und Kleinunternehmen greifen die Pflichten ab dem 30. Juni 2027 (Stand: August 2026, Quelle: Europäische Kommission).

Welche Produkte sind betroffen?

Erzeugnisse mit Rind, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz sowie daraus hergestellte Waren nach Anhang I der Verordnung. Dazu zählen unter anderem Möbel, Papier- und Kartonwaren, Reifen, Lederwaren, Schokolade und Kaffee.

Bin ich Marktteilnehmer oder nur Händler?

Marktteilnehmer sind Sie, wenn Sie ein betroffenes Erzeugnis erstmals in der EU in Verkehr bringen — also typischerweise beim Import aus einem Drittland. Kaufen Sie ausschließlich bei EU-Lieferanten, sind Sie in der Regel Händler mit reduzierten Dokumentations- und Weitergabepflichten.

Was ist die Sorgfaltserklärung im TRACES-System?

Die Sorgfaltserklärung ist die elektronische Bestätigung, dass Sie die Sorgfaltspflicht erfüllt und höchstens ein vernachlässigbares Risiko festgestellt haben. Sie wird im EU-Informationssystem TRACES abgegeben und erzeugt eine Referenznummer für die Lieferkette.

Brauche ich wirklich Geodaten der Anbauflächen?

Als Marktteilnehmer ja. Die Verordnung verlangt Geolokalisierungsangaben zu den Grundstücken, auf denen die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden, damit Entwaldungsfreiheit nach dem Stichtag 31. Dezember 2020 überprüfbar ist.

Kann die EUDR noch einmal verschoben oder entschärft werden?

Die Kommission hat am 4. Mai 2026 ein Review- und Vereinfachungspaket vorgelegt, unter anderem mit einem Entwurf für einen delegierten Rechtsakt zum Produktumfang. Änderungen im Detail sind daher möglich — planen Sie dennoch mit dem aktuell geltenden Geltungsbeginn.

Was passiert, wenn ich die Nachweise nicht habe?

Neben behördlichen Sanktionen bis hin zu Bußgeldern und Marktverboten droht das praktisch schnellere Risiko: Marktplätze fragen Nachweise ab und deaktivieren Listings, wenn Angaben fehlen. Der Umsatzausfall trifft Sie damit meist früher als eine Behörde.

Über den Autor

Jorginho Engelmeyer ist Geschäftsführer der AMZ+ Consulting GmbH und seit über 8 Jahren auf Amazon, Otto und Kaufland für Händler aktiv. → Kostenloses Erstgespräch buchen

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