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Recht

OTTO Umweltaussagen 2026: Green Claims ab 27. September belegen

Ab 27. September 2026 sind pauschale Umweltaussagen wie 'klimaneutral' ohne Nachweis verboten. Was OTTO-Partner an Listings jetzt prüfen und ändern müssen.

✍️ Jorginho Engelmeyer📅 1. September 202610 Min Lesezeit
OTTO Umweltaussagen 2026: Green Claims ab 27. September belegen

Die kurze Antwort: Ab dem 27. September 2026 sind pauschale Umweltaussagen wie „klimaneutral", „nachhaltig" oder „umweltfreundlich" in Produkttiteln, Bullet-Points und Beschreibungen nur noch zulässig, wenn Sie diese mit belegbaren, geprüften Nachweisen untermauern können.

Grundlage ist die EU-Richtlinie (EU) 2024/825 zur „Empowering Consumers for the Green Transition" (EmpCo), die Deutschland über eine Verschärfung des UWG umsetzt — ohne Übergangsfrist für bereits produzierte Verpackungen und Produkttexte.

Klimaneutralität allein durch CO2-Kompensation zu behaupten, ist ab diesem Stichtag ausdrücklich verboten.

Zusätzlich müssen Online-Shops ab demselben Datum klare Hinweise zur gesetzlichen Gewährleistung geben.

Für OTTO-Partner bedeutet das: Jedes Listing mit einer Umweltaussage sollte vor dem 27. September durchgesehen und im Zweifel korrigiert werden, bevor unbelegte Formulierungen zu einer Abmahnung nach § 5 oder § 5a UWG führen.

Dieser Beitrag erklärt, welche Formulierungen ab dem Stichtag riskant sind, welche mit Nachweis weiterhin funktionieren, und wie Sie Ihr Sortiment systematisch prüfen.

Was die EmpCo-Richtlinie für OTTO-Produkttexte konkret ändert

Die EmpCo-Richtlinie zielt darauf ab, sogenanntes Greenwashing im Handel einzudämmen — also Umweltaussagen, die bei Verbrauchern einen positiveren Eindruck erwecken, als es die tatsächliche Umweltbilanz eines Produkts rechtfertigt.

Bislang war es in der Praxis üblich, Begriffe wie „klimaneutral", „öko" oder „nachhaltig" relativ freizügig in Produkttiteln und Bullet-Points zu verwenden, oft gestützt auf eine reine CO2-Kompensation über Zertifikate.

Genau diese Praxis wird mit der Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht unterbunden: Eine Kompensationszahlung allein reicht nicht mehr aus, um ein Produkt als „klimaneutral" zu bewerben.

Stattdessen verlangt die Neuregelung, dass pauschale Umweltaussagen durch konkrete, nachprüfbare und für die Verbraucher zugängliche Nachweise gestützt werden — etwa durch eine unabhängig geprüfte Lebenszyklusanalyse oder ein anerkanntes, von Dritten vergebenes Umweltsiegel.

Wichtig für die praktische Arbeit an OTTO-Listings: Die Regelung gilt unabhängig davon, ob die Verpackung oder der Produkttext bereits vor Inkrafttreten erstellt wurde. Es gibt keine Übergangsfrist für Altbestände oder bereits produzierte Verpackungen mit entsprechenden Aufdrucken.

Das unterscheidet diese Regelung von vielen anderen Compliance-Themen im Marktplatzgeschäft, bei denen Bestandsware oft eine Schonfrist genießt — etwa bei Verpackungsanforderungen, wie wir sie im Beitrag zur PPWR EU-Verpackungsverordnung beschrieben haben, wo bestimmte Übergangsregelungen erst später greifen.

Bei den Green Claims ist das anders: Ab dem 27. September zählt allein, ob die Aussage im Moment der Bewerbung belegbar ist — unabhängig davon, wann Verpackung oder Text erstellt wurden.

Zusätzlich zur Green-Claims-Regelung tritt am selben Stichtag eine Informationspflicht zur gesetzlichen Gewährleistung in Kraft: Online-Shops müssen Kunden klar und verständlich über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte informieren, unabhängig von eventuell zusätzlich angebotenen Herstellergarantien.

Für OTTO-Partner bedeutet das eine doppelte Prüfaufgabe: einerseits die Umweltaussagen in bestehenden Listings, andererseits die Darstellung der Gewährleistungsinformationen im eigenen Shop-Auftritt.

In der laufenden Betreuung von OTTO-Partnern beobachtet AMZ+ Consulting, dass gerade Händler mit gewachsenen, über Jahre gepflegten Sortimenten am stärksten betroffen sind — schlicht, weil sich Umweltaussagen über viele Produktupdates hinweg unbemerkt angesammelt haben und selten zentral dokumentiert wurden.

Welche Formulierungen jetzt riskant sind und welche mit Nachweis funktionieren

Aus der neuen Rechtslage lässt sich eine relativ klare Trennlinie ableiten zwischen Formulierungen, die ab dem 27. September ein erhöhtes Abmahnrisiko tragen, und solchen, die mit entsprechendem Nachweis weiterhin zulässig bleiben.

Riskant sind vor allem pauschale, nicht weiter belegte Begriffe: „klimaneutral" ohne Angabe der Methodik, „100 % nachhaltig", „umweltfreundlich" als reines Marketingadjektiv, oder Formulierungen wie „CO2-neutral durch Kompensation", die künftig als unzulässig gelten, weil sie Kompensation mit tatsächlicher Emissionsreduktion gleichsetzen.

Ebenfalls kritisch sind vage Zukunftsversprechen wie „auf dem Weg zur Klimaneutralität bis 2030", wenn dahinter kein überprüfbarer, konkreter Reduktionsplan mit Meilensteinen steht.

Mit Nachweis weiterhin vertretbar sind hingegen konkrete, belegbare Aussagen: der Verweis auf ein anerkanntes Umweltsiegel wie den Blauen Engel oder GOTS, die Angabe eines Prozentsatzes recycelten Materials mit Quellenbeleg, oder eine Aussage zur Reduktion des CO2-Fußabdrucks, die sich auf eine tatsächlich durchgeführte, dokumentierte Lebenszyklusanalyse stützt.

Entscheidend ist dabei immer die Nachprüfbarkeit: Kann ein Verbraucher oder eine Verbraucherschutzorganisation die Aussage anhand öffentlich zugänglicher oder auf Nachfrage bereitgestellter Informationen verifizieren, ist das Risiko deutlich geringer als bei einer bloßen Marketingbehauptung.

Diese Systematik gilt kanalübergreifend — die gleichen Maßstäbe treffen analog auch auf Amazon- und Kaufland-Listings zu, auch wenn dieser Beitrag den Fokus auf OTTO legt, weil dort Produkttexte und Kategoriezuordnungen eng mit den Themen verzahnt sind, die wir bereits im Beitrag zu OTTO Bio-Zertifizierung und nachhaltigen Produkten und zu OTTO Nachhaltigkeit und Green-Programmen behandelt haben.

Wer bereits mit anerkannten Zertifizierungen arbeitet, ist gegenüber der neuen Regelung deutlich besser aufgestellt als Händler, die sich bislang auf freie, nicht belegte Formulierungen verlassen haben.

Eine praktische Grauzone bilden Sammelbegriffe wie „grün", „bio-inspiriert" oder „ressourcenschonend produziert", die zwar keine harte Klimaneutralitäts-Behauptung darstellen, aber dennoch einen ökologischen Vorteil suggerieren. Auch hier gilt: Je konkreter Sie die Aussage mit einer nachprüfbaren Angabe verknüpfen — etwa dem Anteil recycelten Materials oder einer bestimmten Zertifizierungsnorm —, desto geringer ist das Abmahnrisiko. Reine Stimmungsbegriffe ohne jeden Bezugspunkt sollten Sie dagegen konsequent streichen oder durch Fakten ersetzen.

In 6 Schritten Listings vor dem Stichtag prüfen und korrigieren

Gehen Sie systematisch vor, statt einzelne Listings nach Gefühl zu ändern:

  1. Vollständige Sortimentsliste exportieren. Ziehen Sie eine Exportliste aller aktiven Listings mit Titel, Bullet-Points und Beschreibungstext aus Ihrem OTTO-Marketplace-Konto.
  2. Nach Umwelt-Schlagwörtern filtern. Durchsuchen Sie die Exportdatei gezielt nach Begriffen wie „klimaneutral", „nachhaltig", „öko", „umweltfreundlich", „CO2-neutral" und ähnlichen Formulierungen.
  3. Jede Fundstelle einzeln bewerten. Prüfen Sie für jede gefundene Aussage, ob ein belastbarer Nachweis vorliegt — Zertifikat, Siegel, Lebenszyklusanalyse oder vergleichbare Dokumentation.
  4. Unbelegte Aussagen konkretisieren oder entfernen. Ersetzen Sie pauschale Begriffe entweder durch spezifische, belegbare Formulierungen oder streichen Sie die Aussage vollständig, wenn kein Nachweis vorhanden ist.
  5. Gewährleistungshinweise im Shop prüfen. Kontrollieren Sie parallel, ob Ihre Angaben zur gesetzlichen Gewährleistung klar und leicht auffindbar dargestellt sind.
  6. Änderungen vor dem 27. September live stellen. Planen Sie ausreichend Puffer für die interne Freigabe und die technische Aktualisierung der Listings ein, statt bis kurz vor den Stichtag zu warten.

Dokumentieren Sie zusätzlich, welche Nachweise Sie für welche Aussage hinterlegt haben — im Fall einer Abmahnung ist eine nachvollziehbare interne Dokumentation der beste Schutz.

Beziehen Sie bei größeren Sortimenten auch Ihre Lieferanten frühzeitig ein: Häufig liegen Zertifikate oder Prüfberichte bereits vor, sind aber nicht an die Person weitergegeben worden, die die OTTO-Listings pflegt. Ein kurzer Abstimmungslauf mit dem Einkauf spart in der Praxis oft mehr Zeit, als jede einzelne Aussage nachträglich selbst zu recherchieren.

Rechenbeispiel: Kosten einer unbelegten Umweltaussage

Rechenbeispiel: Angenommen, ein OTTO-Händler bewirbt eine Produktlinie mit 40 aktiven Listings durchgängig mit dem Zusatz „klimaneutral", gestützt ausschließlich auf eine CO2-Kompensationszahlung an einen Zertifikateanbieter.

Nach dem 27. September gilt diese Aussage als unzulässig, weil reine Kompensation nicht mehr als Beleg für Klimaneutralität ausreicht.

Erhält der Händler daraufhin eine Abmahnung eines Mitbewerbers oder Verbraucherschutzverbands, entstehen in diesem hypothetischen Szenario Abmahnkosten von angenommen 800 bis 1.500 Euro zuzüglich der Kosten für eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Hinzu kommt der interne Aufwand, alle 40 Listings kurzfristig unter Zeitdruck zu überarbeiten, statt dies vorab strukturiert erledigt zu haben — angenommen 15 bis 20 Arbeitsstunden für Recherche, Textanpassung und Freigabe.

Bei einem angenommenen internen Stundensatz von 45 Euro entspricht das weiteren 675 bis 900 Euro, sodass sich der Gesamtschaden in diesem Modell auf grob 1.500 bis 2.400 Euro summiert — ohne den potenziellen Reputationsschaden durch eine öffentlich bekannt gewordene Abmahnung wegen Greenwashings einzurechnen.

Diese Zahlen sind ausdrücklich eine Modellrechnung und keine dokumentierte Fallstudie, verdeutlichen aber, warum eine frühzeitige, ruhige Prüfung vor dem Stichtag wirtschaftlich günstiger ist als eine reaktive Korrektur unter Abmahndruck.

Was Sie jetzt tun können

Nutzen Sie die verbleibende Zeit bis zum 27. September aktiv, statt das Thema auf den letzten Drücker anzugehen.

  • Exportieren Sie noch diese Woche Ihre vollständige Listing-Liste und markieren Sie alle Umweltaussagen.
  • Sammeln Sie parallel alle vorhandenen Nachweise — Zertifikate, Siegel, Studien — an einem zentralen Ort, damit Sie bei Bedarf schnell reagieren können.
  • Sensibilisieren Sie Ihr Team oder Ihre Agentur dafür, dass neue Umweltaussagen ab sofort nur noch mit Nachweis formuliert werden.
  • Prüfen Sie zusätzlich Ihre Gewährleistungshinweise im Shop, da diese Informationspflicht am selben Stichtag scharf gestellt wird.

Falls Sie unsicher sind, wie viele Ihrer Listings betroffen sind oder wie Sie die Prüfung ohne großen internen Aufwand strukturieren, sprechen wir das gerne in einem kostenlosen Erstgespräch durch.

Auch für Händler, die parallel auf Amazon oder Kaufland aktiv sind, lohnt sich ein Blick in unseren Beitrag zu Abmahnrisiken und AGB-Verstößen auf OTTO, da sich viele der dortigen Prinzipien zur rechtssicheren Formulierung direkt auf die neue Green-Claims-Regelung übertragen lassen.

Als Full-Service-Agentur für OTTO, Amazon und Kaufland unterstützt AMZ+ Consulting Händler dabei, Listings rechtssicher zu formulieren, ohne dass werbewirksame Nachhaltigkeitsbotschaften komplett verschwinden müssen — sofern die nötigen Nachweise vorliegen oder aufgebaut werden können. Für Kunden, die zusätzlich datengetrieben arbeiten möchten, lässt sich diese Prüfung auch mit unserer eigenen KI-Plattform MarketplAIce verzahnen, etwa um Listing-Änderungen über mehrere Kanäle hinweg konsistent zu dokumentieren und nachzuhalten, welche Aussage auf welchem Nachweis beruht. Wenn Sie Unterstützung bei der konkreten Umsetzung wünschen, buchen Sie einfach ein Erstgespräch mit unserem Team.

FAQ: Häufige Fragen zu den neuen Green-Claims-Regeln auf OTTO

Ab wann gelten die neuen Regeln für Umweltaussagen?

Die Regelung greift ab dem 27. September 2026, ohne Übergangsfrist für bereits produzierte Verpackungen oder bestehende Produkttexte. Ab diesem Datum müssen pauschale Umweltaussagen belegbar sein.

Darf ich „klimaneutral" gar nicht mehr verwenden?

Sie dürfen den Begriff weiterhin verwenden, wenn Sie ihn mit einem echten, nachprüfbaren Nachweis untermauern können. Eine Klimaneutralität, die ausschließlich auf CO2-Kompensation beruht, gilt jedoch ab dem Stichtag als unzulässig.

Was gilt als ausreichender Nachweis für eine Umweltaussage?

Anerkannte Siegel Dritter, unabhängig geprüfte Lebenszyklusanalysen oder öffentlich nachvollziehbare, spezifische Kennzahlen gelten als belastbarer als pauschale Marketingaussagen ohne Beleg.

Betrifft das nur neue Listings oder auch bestehende?

Die Regelung betrifft ausdrücklich auch bestehende Listings und bereits produzierte Verpackungen. Es gibt keine Schonfrist für Altbestände.

Gilt die Regelung auch für Amazon und Kaufland?

Ja, die zugrunde liegende EmpCo-Richtlinie und ihre Umsetzung im UWG gelten kanalübergreifend und sind nicht auf OTTO beschränkt. Die gleichen Formulierungsregeln sollten Sie daher auch auf anderen Marktplätzen anwenden.

Was hat es mit der neuen Gewährleistungshinweispflicht auf sich?

Ab demselben Stichtag müssen Online-Shops Kunden klar über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte informieren, unabhängig von zusätzlichen Herstellergarantien. Auch das sollten Sie bis zum 27. September prüfen und gegebenenfalls anpassen.

Wie kann AMZ+ Consulting bei diesem Thema unterstützen?

Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen betroffene Listings, helfen bei der rechtssicheren Neuformulierung und ordnen ein, welche Nachweise für Ihre konkreten Umweltaussagen ausreichend sind. Der Einstieg dafür ist ein unverbindliches Erstgespräch.

Über den Autor

Jorginho Engelmeyer ist Geschäftsführer der AMZ+ Consulting GmbH und seit über 8 Jahren auf Amazon, Otto und Kaufland für Händler aktiv.

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