Freiverkäufliche Arzneimittel bei Kaufland 2026
Freiverkäufliche Arzneimittel 2026 auf Kaufland verkaufen: Abgrenzung nach § 44 AMG, Sachkenntnis nach § 50 AMG, HWG-Werbeverbote und Nahrungsergänzung als Alternative.

Die kurze Antwort: Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen Sie als normaler Marktplatzhändler nicht verkaufen. Freiverkäufliche Arzneimittel nach § 44 AMG dürfen Sie handeln, allerdings nur, wenn in Ihrem Betrieb die Sachkenntnis nach § 50 AMG vorhanden und nachgewiesen ist und Sie den Einzelhandel bei der zuständigen Behörde angezeigt haben.
Dazu kommt die Werbeseite. Das Heilmittelwerbegesetz begrenzt sehr genau, was Sie in einem Listing schreiben dürfen, und schreibt bei Arzneimittelwerbung Pflichtangaben vor.
Für viele Händler ist deshalb die ehrlichere Antwort: Ein Nahrungsergänzungsmittel oder ein Kosmetikprodukt bringt vergleichbaren Umsatz bei deutlich geringerem Regulierungsaufwand. Dieser Beitrag hilft Ihnen bei genau dieser Entscheidung.
Was apothekenpflichtig ist und was nicht
Der Ausgangspunkt ist § 43 AMG. Arzneimittel dürfen grundsätzlich nur über Apotheken abgegeben werden. Alles andere ist die Ausnahme.
§ 44 AMG regelt diese Ausnahmen. Bestimmte Arzneimittel sind für den Verkehr außerhalb von Apotheken freigegeben, etwa viele Heilwässer, bestimmte Tees, Desinfektionsmittel mit arzneilicher Zweckbestimmung und ausgewählte pflanzliche Zubereitungen. Ergänzend legt eine Rechtsverordnung fest, welche Stoffe konkret freiverkäuflich sind.
Drei Kategorien müssen Sie sauber auseinanderhalten:
- Verschreibungspflichtig: nur über Apotheke gegen Rezept, für Sie vollständig ausgeschlossen.
- Apothekenpflichtig, aber rezeptfrei: nur über Apotheken, auch im Versandhandel nur mit Erlaubnis nach § 11a ApoG.
- Freiverkäuflich: Handel außerhalb der Apotheke zulässig, aber mit Sachkenntnis und Anzeige.
Wichtig ist außerdem: Jedes Fertigarzneimittel braucht eine Zulassung oder Registrierung. Ein Produkt, das wie ein Arzneimittel wirkt und beworben wird, aber keine Zulassung hat, dürfen Sie weder verkaufen noch bewerben.
⚠️ Häufiger Irrtum: "Rezeptfrei" ist nicht gleich "freiverkäuflich". Die meisten rezeptfreien Schmerzmittel sind apothekenpflichtig und damit für Marktplatzhändler tabu.
Die Sachkenntnis nach § 50 AMG
§ 50 AMG ist die Vorschrift, an der die meisten Vorhaben scheitern oder eben nicht. Einzelhandel außerhalb von Apotheken mit freiverkäuflichen Arzneimitteln darf nur betreiben, wer die erforderliche Sachkenntnis besitzt, entweder der Inhaber selbst, der gesetzliche Vertreter oder die mit der Leitung des Betriebs beziehungsweise mit dem Verkauf beauftragte Person.
Die Sachkenntnis umfasst Kenntnisse und Fertigkeiten über das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Inverkehrbringen freiverkäuflicher Arzneimittel sowie Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften. Bei mehreren Betriebsstellen muss für jede Betriebsstelle eine sachkundige Person vorhanden sein (Stand: August 2026, Quelle: § 50 AMG).
Nachgewiesen wird die Sachkenntnis in der Praxis über einschlägige Berufsabschlüsse, etwa als Apotheker, pharmazeutisch-technischer Assistent oder Drogist, oder über eine Sachkenntnisprüfung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Zusätzlich ist der Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zuständig ist je nach Bundesland das Gesundheitsamt oder eine Landesbehörde. Angegeben werden in der Regel Anschrift der Betriebsstätte und die sachkundige Person.
💡 Praxisrelevant: Die Sachkenntnis hängt an einer Person, nicht am Unternehmen. Wenn diese Person das Unternehmen verlässt, entfällt die Voraussetzung, und der Verkauf muss ruhen, bis Ersatz da ist.
Was das Heilmittelwerbegesetz verbietet
Sobald ein Produkt ein Arzneimittel ist, greift das Heilmittelwerbegesetz. Für Marktplatzlistings sind vier Punkte besonders relevant.
Erstens § 3a HWG: Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel ist unzulässig. Das trifft vor allem importierte Produkte, die im Ausland als Arzneimittel verkehrsfähig sind, in Deutschland aber keine Zulassung haben.
Zweitens § 4 HWG mit den Pflichtangaben in der Werbung. Dazu gehört bei Publikumswerbung der bekannte Hinweistext, der zum Lesen der Packungsbeilage und zur Nachfrage in der Apotheke auffordert. Er muss deutlich erkennbar und gut lesbar sein.
Drittens § 11 HWG mit den Katalogverboten für die Werbung außerhalb der Fachkreise. Untersagt sind unter anderem Werbung mit Gutachten und Zeugnissen, mit Krankengeschichten, mit Angstgefühlen und Werbung, die sich gezielt an Kinder richtet. Ein Verstoß macht die Werbung unzulässig, auch wenn sie inhaltlich zutrifft.
Viertens § 7 HWG mit dem Zugabenverbot. Rabattaktionen, Gratiszugaben und Gewinnspiele rund um Arzneimittel sind stark eingeschränkt, was gerade für Marktplatz-Promotions relevant ist.
Der Bundesgerichtshof hat am 26. März 2026 (Az. I ZR 74/25) klargestellt, dass das HWG-Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel auch für Internetplattformen gilt, selbst wenn kein konkretes Produkt namentlich genannt wird. Die Tendenz der Rechtsprechung geht damit klar in Richtung strenger Auslegung im digitalen Umfeld.
Weil diese Verstöße im Listing-Text leicht nachweisbar sind, gehören Arzneimittel und Gesundheitsprodukte zu den am häufigsten abgemahnten Sortimenten. Wie Sie das Risiko systematisch senken, lesen Sie im Beitrag Abmahnungen auf Marktplätzen vermeiden.
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Was Kaufland und andere Marktplätze prüfen
Marktplätze arbeiten bei Gesundheitsprodukten mit Kategorie-Beschränkungen. Bestimmte Bereiche sind gesperrt oder nur nach Freischaltung zugänglich. Wie dieser Prozess grundsätzlich abläuft, beschreibt der Beitrag zur Kategorien-Freischaltung bei Kaufland.
Typische Prüfpunkte sind Zulassungsnummer, Pharmazentralnummer, korrekte Kategorie, Pflichttexte und Angaben zur verantwortlichen Person. Zusätzlich laufen Textfilter, die auf Indikationen und Heilversprechen reagieren.
Wenn ein Artikel gesperrt wird, ist die Ursache meistens einer von drei Punkten: falsche Kategorie, fehlende Pflichtangaben oder eine Formulierung, die eine Heilwirkung behauptet. Alle drei sind vermeidbar, wenn die Artikel vor dem Listing sauber eingeordnet werden.
Ein zweiter Praxispunkt ist die Lagerung. Arzneimittel haben Verfalldaten und teilweise Temperaturvorgaben, und beides muss im Bestandsprozess abgebildet sein. Ein Artikel, der mit abgelaufener Charge versendet wird, führt nicht nur zu einer Retoure, sondern zu einem meldepflichtigen Vorgang.
Denken Sie außerdem an die Chargenrückverfolgung. Sie müssen im Zweifel nachweisen können, welche Charge an welchen Zeitraum ausgeliefert wurde. Ohne dieses Grundgerüst ist ein Rückruf praktisch nicht steuerbar.
Wer parallel auf Amazon und Otto verkauft, sollte diese Prüfung nicht dreimal manuell machen. Bei AMZ+ Consulting setzen wir dafür unsere eigene KI-Plattform MarketplAIce ein, die Pflichtangaben und riskante Formulierungen kanalübergreifend überwacht.
Die realistische Alternative: Nahrungsergänzung
Für die meisten Händler ist der pragmatische Weg nicht das Arzneimittel, sondern das Nahrungsergänzungsmittel. Es ist rechtlich ein Lebensmittel und damit deutlich einfacher handelbar.
Die Pflichten sind trotzdem vorhanden. Ein Nahrungsergänzungsmittel muss vor dem ersten Inverkehrbringen beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit angezeigt werden, in der Regel durch den Hersteller oder Importeur. Dazu kommt die Kennzeichnung nach LMIV und den Vorgaben der Nahrungsergänzungsmittelverordnung.
Die größte Fußangel sind die Werbeaussagen. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gilt ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sind unzulässig, solange sie nicht zugelassen sind (Stand: August 2026, Quelle: BVL). Krankheitsbezogene Aussagen sind bei Lebensmitteln grundsätzlich verboten.
Praktisch heißt das: "Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei" ist als zugelassene Angabe verwendbar. "Stärkt die Abwehrkräfte gegen Erkältungen" ist es nicht.
Die Kennzeichnungsanforderungen für Lebensmittel im Marktplatzumfeld haben wir im Beitrag zur LMIV-Lebensmittelkennzeichnung bei Kaufland ausführlich beschrieben.
So gehen Sie in 7 Schritten vor
- Rechtsstatus jedes Artikels klären. Prüfen Sie, ob das Produkt verschreibungspflichtig, apothekenpflichtig, freiverkäuflich, Medizinprodukt, Kosmetik oder Lebensmittel ist. Grundlage sind Zulassung und Zweckbestimmung, nicht die Kategorie im Shop. Halten Sie das Ergebnis je Artikel schriftlich fest.
- Ausschlüsse konsequent aussortieren. Nehmen Sie alle apothekenpflichtigen und verschreibungspflichtigen Produkte aus der Planung. Ohne Apothekenbetriebserlaubnis und Versandhandelserlaubnis ist der Verkauf nicht möglich. Diese Entscheidung sollten Sie früh treffen, nicht nach der Warenbestellung.
- Sachkenntnis organisieren. Klären Sie, wer in Ihrem Betrieb die Sachkenntnis nach § 50 AMG besitzt oder erwerben kann. Prüfen Sie die Möglichkeit einer Sachkenntnisprüfung bei der zuständigen IHK. Denken Sie daran, dass die Anforderung je Betriebsstelle gilt.
- Betrieb anzeigen. Melden Sie den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln bei der zuständigen Behörde an und geben Sie Betriebsstätte und sachkundige Person an. Bewahren Sie die Bestätigung griffbereit auf. Aktualisieren Sie die Anzeige bei personellen Änderungen.
- Zulassungsnachweise einsammeln. Fordern Sie für jedes Arzneimittel Zulassungs- oder Registrierungsnummer, Packungsbeilage und Fachinformation an. Prüfen Sie, ob die Zulassung für Deutschland gilt. Ohne diese Unterlagen sollten Sie nicht listen.
- Listing-Texte HWG-fest machen. Entfernen Sie Gutachtenzitate, Erfahrungsberichte, Angstargumente und Rabattkopplungen aus den Angeboten. Ergänzen Sie die vorgeschriebenen Pflichtangaben deutlich abgesetzt vom übrigen Text. Prüfen Sie auch Bilder, Grafiken und Bulletpoints.
- Alternative gegenrechnen. Vergleichen Sie den Aufwand mit einem funktional ähnlichen Nahrungsergänzungsmittel oder Kosmetikprodukt. Wenn die Marge vergleichbar ist, ist der einfachere Weg meistens der bessere. Entscheiden Sie das bewusst und nicht aus Gewohnheit.
Rechenbeispiel: Aufwand gegen Ertrag
Das folgende Szenario ist hypothetisch und dient nur der Einordnung. Es beruht nicht auf einem konkreten Kundenfall.
Ein Händler möchte ein Sortiment aus zwölf freiverkäuflichen Arzneimitteln aufbauen. Er rechnet mit 900 verkauften Einheiten pro Monat bei durchschnittlich 3,20 Euro Deckungsbeitrag, also rund 2.880 Euro monatlich.
Dem stehen einmalige und laufende Aufwände gegenüber: Sachkenntnisnachweis, Anzeige bei der Behörde, Aufbau von Dokumentation und Lagerlogik, rechtliche Prüfung der Listings sowie laufende Textpflege. Realistisch sind das einige Wochen interne Arbeit und externe Beratungskosten im niedrigen vierstelligen Bereich.
Nun die Vergleichsrechnung. Dasselbe Team könnte im gleichen Zeitraum 30 Nahrungsergänzungsartikel listen, mit vergleichbarem Deckungsbeitrag je Einheit, aber ohne Sachkenntnisanforderung.
Die Entscheidung hängt damit weniger an der Marge als an der Sortimentsstrategie. Wenn die freiverkäuflichen Arzneimittel ein bestehendes Gesundheitssortiment sinnvoll abrunden, lohnt sich der Aufwand. Als isolierter Einstieg ist er selten der schnellste Weg zu Umsatz.
Wann sich eine Agentur lohnt und wann nicht
Wenn Sie bereits eine stationäre Drogerie mit sachkundigem Personal betreiben und nur den Online-Kanal ergänzen, brauchen Sie keine Agentur für die Grundlagen. Sie haben die Voraussetzungen und benötigen im Wesentlichen sauber gebaute Listings.
Anders sieht es aus, wenn Sie neu in den Gesundheitsbereich einsteigen, importieren oder bereits eine Abmahnung erhalten haben. Dann geht es um Sortimentsentscheidungen, Nachweisführung und Textarbeit auf mehreren Kanälen gleichzeitig.
Bei AMZ+ Consulting begleiten wir diese Projekte von der Sortimentsbewertung bis zur laufenden Kanalpflege. Ob sich das für Ihr Vorhaben rechnet, klären wir offen in einem kostenlosen Erstgespräch.
Was Sie jetzt tun können
Erstellen Sie zuerst eine Sortimentsliste mit einer Spalte für den Rechtsstatus. Alles, was Sie nicht eindeutig zuordnen können, kommt auf eine Prüfliste und bleibt vorerst offline.
Klären Sie danach die Personalfrage: Gibt es jemanden mit Sachkenntnis, und ist diese Person dauerhaft verfügbar? Ohne eine belastbare Antwort ist der Rest der Planung wertlos.
Prüfen Sie parallel Ihre bestehenden Gesundheitslistings auf HWG-Verstöße. Erfahrungsberichte, Vorher-nachher-Darstellungen und Angstargumente sind die häufigsten Fundstücke.
Und schauen Sie sich die angrenzenden Kategorien an. Der Beitrag zu Gesundheit und Pflege bei Kaufland und der Ratgeber zu Zahnpflege und Mundhygiene bei Kaufland zeigen, wo sich Sortiment mit weniger Regulierungsaufwand aufbauen lässt.
FAQ: Häufige Fragen zu freiverkäuflichen Arzneimitteln
Darf ich rezeptfreie Schmerzmittel auf Kaufland verkaufen?
In aller Regel nicht. Die meisten rezeptfreien Schmerzmittel sind apothekenpflichtig und dürfen nur über Apotheken abgegeben werden, im Versandhandel nur mit entsprechender Erlaubnis. Rezeptfrei bedeutet lediglich, dass kein Rezept nötig ist, nicht, dass der Artikel freiverkäuflich ist.
Was genau ist die Sachkenntnis nach § 50 AMG?
Sie umfasst Kenntnisse und Fertigkeiten über das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Inverkehrbringen freiverkäuflicher Arzneimittel sowie über die geltenden Vorschriften. Nachweisen lässt sie sich über einschlägige Berufsabschlüsse oder eine Sachkenntnisprüfung bei der zuständigen IHK. Sie muss für jede Betriebsstelle vorhanden sein.
Muss ich den Handel bei einer Behörde anzeigen?
Ja. Der Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln ist bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, meist beim Gesundheitsamt oder einer Landesbehörde. Angegeben werden in der Regel die Anschrift der Betriebsstätte und die sachkundige Person. Änderungen sollten Sie zeitnah nachmelden.
Welcher Pflichthinweis gehört in die Arzneimittelwerbung?
Bei Publikumswerbung für Arzneimittel verlangt § 4 HWG Pflichtangaben, dazu gehört der Hinweis, die Packungsbeilage zu lesen und bei Fragen zu Risiken und Nebenwirkungen Ärztin, Arzt oder Apotheke zu fragen. Der Hinweis muss deutlich erkennbar und gut lesbar sein. Er darf nicht in einer Fußnote versteckt werden.
Darf ich Arzneimittel rabattieren oder mit Zugaben bewerben?
Nur sehr eingeschränkt. § 7 HWG begrenzt Zuwendungen und Werbegaben im Zusammenhang mit Arzneimitteln erheblich. Aktionen wie Gratiszugaben, Gewinnspiele oder Kopplungsangebote sind deshalb im Arzneimittelbereich riskant und sollten vorab rechtlich geprüft werden.
Ist ein Nahrungsergänzungsmittel wirklich die einfachere Alternative?
Häufig ja, aber nicht ohne Aufwand. Es entfallen Sachkenntnis und Arzneimittelzulassung, dafür gelten LMIV, Nahrungsergänzungsmittelverordnung, Anzeigepflicht und das strenge Health-Claims-Regime. Der Vorteil liegt vor allem darin, dass keine personengebundene Sachkenntnis erforderlich ist.
Was tue ich, wenn ein Artikel als nicht zugelassenes Arzneimittel eingestuft wird?
Nehmen Sie den Artikel sofort offline und klären Sie mit dem Lieferanten den tatsächlichen Rechtsstatus. Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel ist nach § 3a HWG unzulässig und wird regelmäßig verfolgt. Erst nach eindeutiger Klärung und gegebenenfalls Anpassung der Aufmachung sollten Sie wieder listen.
Über den Autor
Jorginho Engelmeyer ist Geschäftsführer der AMZ+ Consulting GmbH und seit über 8 Jahren auf Amazon, Otto und Kaufland für Händler aktiv. Er berät Marken und Händler bei Sortimenten mit hoher Regulierungsdichte und entscheidet mit ihnen, welche Produkte sich auf Marktplätzen wirtschaftlich führen lassen.
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