Zahnpflege bei Kaufland verkaufen 2026: Der Ratgeber
Zahnpflege und Mundhygiene 2026 bei Kaufland verkaufen: Kosmetik oder Medizinprodukt, CPNP-Notifizierung, Fluoridgrenzwerte, erlaubte Aussagen und Kategorie-Freischaltung.

Die kurze Antwort: Zahnpasta, Mundspülung und Zahngel sind rechtlich kosmetische Mittel nach der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009. Sie brauchen eine verantwortliche Person in der EU, eine CPNP-Notifizierung vor dem Inverkehrbringen, eine Sicherheitsbewertung und eine vollständige Produktinformationsdatei.
Sobald ein Produkt aber eine medizinische Zweckbestimmung hat, kippt die Einordnung. Dann greift entweder die Medizinprodukteverordnung (EU) 2017/745 oder sogar das Arzneimittelrecht, mit ganz anderen Pflichten.
Der häufigste Fehler passiert nicht im Regal, sondern im Listing-Text. Wer eine Zahnpasta "gegen Parodontitis" bewirbt, macht aus einem Kosmetikprodukt in der Außendarstellung ein Arzneimittel und riskiert Abmahnung und Listing-Sperre.
Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, wie Sie Ihr Zahnpflegesortiment sauber einordnen, welche Nachweise Kaufland sehen will und welche Aussagen Sie 2026 verwenden dürfen.
Warum Zahnpflege rechtlich Kosmetik ist
Die Kosmetikverordnung definiert kosmetische Mittel unter anderem als Stoffe, die mit der Mundhöhle in Berührung kommen, um sie zu reinigen, zu schützen oder in gutem Zustand zu halten. Zahnpasta und Mundwasser fallen damit eindeutig unter dieses Regime.
Das bringt fünf Kernpflichten mit sich, die alle vor dem ersten Verkauf erfüllt sein müssen:
- Verantwortliche Person in der EU mit Anschrift auf der Verpackung.
- CPNP-Notifizierung über das Cosmetic Products Notification Portal der EU-Kommission.
- Sicherheitsbewertung und Sicherheitsbericht nach Anhang I der Verordnung.
- Produktinformationsdatei (PIF), zehn Jahre verfügbar für die Behörden.
- Gute Herstellungspraxis, in der Praxis meist nach ISO 22716 belegt.
Wenn ein Produkt im CPNP notifiziert ist, ist innerhalb der EU keine weitere nationale Notifizierung nötig (Stand: August 2026, Quelle: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Art. 13).
Für Sie als Händler ist die entscheidende Frage, wer die verantwortliche Person ist. Kaufen Sie Markenware von einem EU-Hersteller ein, ist er es in der Regel. Importieren Sie selbst aus einem Drittland oder verkaufen Sie unter Eigenmarke, sind es meistens Sie, mit allen Konsequenzen.
⚠️ Achtung bei Eigenmarken: Wer sein Logo auf eine fremde Zahnpasta setzt, wird regelmäßig zur verantwortlichen Person und braucht eine eigene CPNP-Notifizierung.
Der Fluoridgrenzwert und was daraus folgt
Fluorid ist in der Kosmetikverordnung geregelt und begrenzt. Für Mundpflegemittel liegt die maximal zulässige Konzentration bei 0,15 Prozent, berechnet als Fluorid, das entspricht 1.500 ppm.
Die verwendete Fluoridverbindung muss namentlich deklariert sein, etwa Natriumfluorid oder Natriummonofluorphosphat. Bei Produkten mit 0,1 bis 0,15 Prozent Fluorid, die nicht ausdrücklich als ausschließlich für Kinder gekennzeichnet sind, ist zusätzlich ein Warnhinweis zur Anwendungsmenge bei Kindern vorgeschrieben (Stand: August 2026, Quelle: Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009).
Daraus ergibt sich eine praktische Grenze für Ihr Sortiment. Zahnpasten mit deutlich höheren Fluoridgehalten, etwa 5.000 ppm, sind in Deutschland keine Kosmetik mehr, sondern werden als Arzneimittel eingestuft und sind damit apothekenpflichtig. Solche Produkte gehören nicht in ein normales Marktplatzsortiment.
Prüfen Sie deshalb bei jedem Artikel den deklarierten ppm-Wert und gleichen Sie ihn mit der Produktbeschreibung ab. Es kommt häufiger vor, als man denkt, dass im Listing ein Wert steht, den die Tube gar nicht hat.
Ein zweiter Prüfpunkt sind fluoridfreie Produkte. Werbeaussagen wie "fluoridfrei und dadurch gesünder" können als irreführend gelten, weil sie eine Abwertung zugelassener Inhaltsstoffe enthalten. Die Verordnung (EU) Nr. 655/2013 zu gemeinsamen Kriterien für Werbeaussagen bei Kosmetik ist hier der Maßstab.
Wann aus Kosmetik ein Medizinprodukt wird
Die Abgrenzung läuft über die Zweckbestimmung, also darüber, was der Hersteller dem Produkt zuschreibt. Reinigen, schützen, Zustand erhalten und angenehmer Geruch bleiben Kosmetik. Diagnostizieren, verhüten, behandeln oder lindern einer Krankheit sind es nicht mehr.
Typische Grenzfälle im Mundhygiene-Regal:
- Interdentalbürsten und Zahnseide: je nach Zweckbestimmung Bedarfsgegenstand oder Medizinprodukt der Klasse I.
- Prothesenhaftmittel: in der Regel Medizinprodukt, weil es eine Prothese fixiert.
- Aufbissschienen und Knirscherschienen: Medizinprodukt mit Konformitätsbewertung.
- Mundspülungen mit Chlorhexidin in höherer Konzentration: regelmäßig Arzneimittel.
- Zahnaufhellungsprodukte mit Wasserstoffperoxid: Kosmetik, aber mit strengen Konzentrationsgrenzen und Abgabebeschränkungen.
Wenn ein Produkt Medizinprodukt ist, gelten CE-Kennzeichnung nach MDR, eine EU-Konformitätserklärung, eine UDI-Kennung und die Registrierung in EUDAMED. Für sterile oder mit Messfunktion versehene Produkte kommt eine Benannte Stelle ins Spiel.
Wie Sie Konformitätsnachweise für Marktplätze aufbereiten, haben wir im Beitrag zu Produktzertifizierung und CE-Kennzeichnung bei Kaufland beschrieben.
💡 Merksatz für die Textarbeit: Formulieren Sie Nutzen statt Indikation. "Reinigt gründlich zwischen den Zähnen" ist unkritisch, "beugt Parodontitis vor" verschiebt das Produkt in ein anderes Rechtsregime.
Welche Aussagen 2026 erlaubt sind
Die Praxis zeigt ein klares Muster: Die meisten Beanstandungen entstehen durch drei Formulierungstypen.
Erstens Krankheitsbezug. Alles, was Karies, Parodontitis, Gingivitis, Mundgeruch als Erkrankung oder Zahnfleischbluten behandelt statt vorbeugt, ist kritisch. Karies-Vorbeugung ist bei fluoridhaltiger Zahnpasta grundsätzlich akzeptiert, die Behandlung einer bestehenden Erkrankung nicht.
Zweitens Superlative ohne Beleg. "Beste Zahnpasta", "klinisch bewiesen wirksamer als alle anderen" oder "sofortige Heilung" sind ohne belastbare Nachweise unzulässig und zusätzlich ein UWG-Risiko.
Drittens Studienbehauptungen. Wenn Sie mit Studienergebnissen werben, müssen diese Belege in der Produktinformationsdatei vorliegen und die Aussage muss durch die Studie gedeckt sein. Prozentzahlen aus Anwenderbefragungen müssen als solche gekennzeichnet werden.
Für Ihr gesamtes Drogeriesortiment gelten dieselben Grundsätze. Eine Übersicht der Kategorie-Anforderungen finden Sie im Beitrag zu Drogerie und Beauty bei Kaufland.
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Kategorie-Freischaltung und Pflichtangaben bei Kaufland
Zahnpflege liegt bei Kaufland im Gesundheits- und Drogeriebereich. Je nach Unterkategorie ist eine Freischaltung erforderlich, bevor Sie Artikel einstellen können. Der grundsätzliche Ablauf ist im Beitrag zur Kategorien-Freischaltung bei Kaufland beschrieben.
Unabhängig davon brauchen Ihre Angebote vollständige Pflichtangaben. Dazu gehören INCI-Liste, Nennfüllmenge, Chargenkennzeichnung, Haltbarkeitsangabe beziehungsweise Verwendungsdauer nach dem Öffnen sowie Name und Anschrift der verantwortlichen Person.
Hinzu kommt die GPSR mit Angaben zum Hersteller und zur verantwortlichen Person in der EU sowie mit Warnhinweisen im Angebot. Was das im Detail bedeutet, lesen Sie im Beitrag zur GPSR bei Kaufland.
Achten Sie außerdem auf die Vollständigkeit der Bilder. Bei Zahnpflege prüfen viele Käufer die Inhaltsstoffliste vor dem Kauf, deshalb gehört ein lesbares Foto der Rückseite in jedes Angebot. Das senkt Rückfragen und Retouren spürbar.
Ein häufiger Fehler in dieser Kategorie sind Bundle-Angebote. Wenn Sie Zahnpasta, Zahnbürste und Mundspülung in einem Set verkaufen, gelten die Pflichtangaben für jedes einzelne Produkt im Set. Ein gemeinsamer Sammeltext reicht nicht aus, weder bei der INCI-Liste noch bei den Warnhinweisen.
Ein Sonderfall sind elektrische Zahnbürsten und Munddusche. Sie sind keine Kosmetik, sondern Elektrogeräte mit CE, EMV-Anforderungen, WEEE-Registrierung und Pflichten aus der Batterieverordnung. Diese Artikel brauchen ein eigenes Compliance-Set.
Wer Zahnpflege parallel auf Amazon, Otto und Kaufland führt, sollte die Pflichtfelder an einer Stelle pflegen. Bei AMZ+ Consulting nutzen wir dafür unsere KI-Plattform MarketplAIce, die fehlende Pflichtangaben und riskante Formulierungen kanalübergreifend erkennt.
So gehen Sie in 7 Schritten vor
- Sortiment nach Rechtsregime sortieren. Teilen Sie jeden Artikel in Kosmetik, Medizinprodukt, Arzneimittel oder Elektrogerät ein. Grundlage ist die Zweckbestimmung des Herstellers, nicht Ihr Wunschtext. Halten Sie die Einordnung schriftlich fest.
- Verantwortliche Person klären. Prüfen Sie, ob der Hersteller oder Importeur die verantwortliche Person ist oder ob Sie es durch Eigenmarke oder Direktimport werden. Diese Frage entscheidet über Notifizierung, PIF und Haftung. Klären Sie sie vor der ersten Bestellung.
- CPNP-Nachweis anfordern. Lassen Sie sich für jedes kosmetische Produkt die CPNP-Referenz und den Nachweis der Sicherheitsbewertung geben. Ohne diese Unterlagen sollten Sie nicht listen. Bei Eigenmarken beauftragen Sie einen Sicherheitsbewerter.
- Fluoridwerte und Warnhinweise abgleichen. Vergleichen Sie den ppm-Wert auf der Verpackung mit den Angaben im Listing und prüfen Sie den Kinderwarnhinweis. Achten Sie darauf, dass Produkte über 1.500 ppm nicht in Ihr Marktplatzsortiment gehören. Dokumentieren Sie das Ergebnis je Artikel.
- Listing-Texte auf Heilaussagen prüfen. Suchen Sie systematisch nach Krankheitsbegriffen, Behandlungsversprechen und Superlativen in Titel, Bulletpoints, Beschreibung und Bildern. Ersetzen Sie sie durch belegbare Nutzenformulierungen. Prüfen Sie auch Übersetzungen für andere Kaufland-Länder.
- Medizinprodukte separat aufsetzen. Hinterlegen Sie für alle MDR-Artikel Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung, UDI und EUDAMED-Angaben. Nutzen Sie eigene Textbausteine, damit keine kosmetischen Werbeaussagen hineinrutschen. Trennen Sie diese Artikel auch intern in der Datenpflege.
- Kontrollrhythmus festlegen. Prüfen Sie einmal pro Quartal Rezepturänderungen, neue Chargen und geänderte Herstellerangaben. Zusätzlich anlassbezogen bei jedem Lieferantenwechsel. So vermeiden Sie stille Abweichungen zwischen Verpackung und Listing.
Rechenbeispiel: Eigenmarke gegen Handelsware
Das folgende Beispiel ist hypothetisch gerechnet und dient nur der Einordnung der Größenordnungen. Es beruht nicht auf einem konkreten Kundenprojekt.
Ein Händler überlegt, eine eigene Zahnpasta-Linie aufzulegen statt weiter Markenware zu handeln. Bei Handelsware liegt der Deckungsbeitrag pro Tube bei angenommenen 0,80 Euro, bei der Eigenmarke bei 2,40 Euro.
Der Aufbau der Eigenmarke bringt aber einmalige Compliance-Kosten mit sich: Sicherheitsbewertung, Erstellung der Produktinformationsdatei, CPNP-Notifizierung, Verpackungsgestaltung und Laboranalysen. Setzt man dafür grob 4.000 bis 8.000 Euro pro Rezeptur an, plus Mindestabnahmemengen beim Lohnhersteller, ergibt sich eine klare Schwelle.
Bei einem Vorteil von 1,60 Euro pro Tube amortisieren sich 6.000 Euro Einmalkosten nach rund 3.750 verkauften Einheiten. Bei 300 Verkäufen pro Monat dauert das etwa ein Jahr, bei 1.000 Verkäufen knapp vier Monate.
Die Rechnung zeigt: Eigenmarke lohnt sich in der Zahnpflege erst ab einem stabilen Absatz. Wer unter 200 Einheiten im Monat verkauft, fährt mit gut ausgesuchter Handelsware in der Regel besser.
Wann sich externe Unterstützung lohnt
Wenn Sie Markenware eines deutschen Herstellers verkaufen, der Ihnen CPNP-Referenz und Textbausteine liefert, brauchen Sie dafür niemanden. Dann ist der Aufwand überschaubar und gut mit einer Checkliste zu erledigen.
Sinnvoll wird Unterstützung, sobald Sie importieren, eine Eigenmarke aufbauen oder Medizinprodukte und Kosmetik im selben Sortiment führen. Dann geht es nicht mehr nur um Texte, sondern um Prozesse, Dokumentation und Lieferantenverträge.
Bei AMZ+ Consulting begleiten wir Händler genau an dieser Stelle, von der Sortimentsprüfung über die Textarbeit bis zur Kanalpflege. Ob sich das für Sie rechnet, klären wir in einem kostenlosen Erstgespräch.
Was Sie jetzt tun können
Ziehen Sie zuerst eine Liste aller Zahnpflege- und Mundhygiene-Artikel und markieren Sie die Zweckbestimmung. Alles, was in Richtung Behandlung geht, kommt auf eine gesonderte Prüfliste.
Fordern Sie danach für jedes kosmetische Produkt die CPNP-Referenz an. Setzen Sie Ihren Lieferanten eine Frist von zwei Wochen und nehmen Sie Artikel ohne Nachweis vorübergehend offline.
Prüfen Sie parallel die Listing-Texte auf Heilaussagen. Das kostet wenig Zeit und beseitigt das häufigste Abmahnrisiko in dieser Kategorie.
Wenn Sie im gleichen Zug Apothekenartikel oder freiverkäufliche Arzneimittel ins Sortiment nehmen wollen, lesen Sie vorher unseren Beitrag zu freiverkäuflichen Arzneimitteln bei Kaufland und die Übersicht zu Gesundheit und Pflege bei Kaufland.
FAQ: Häufige Fragen zu Zahnpflege bei Kaufland
Ist Zahnpasta ein Kosmetikprodukt oder ein Medizinprodukt?
Zahnpasta ist grundsätzlich ein kosmetisches Mittel nach der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, weil sie mit der Mundhöhle in Berührung kommt und diese reinigt und schützt. Erst eine medizinische Zweckbestimmung, etwa die Behandlung einer Erkrankung, verschiebt die Einordnung. Maßgeblich ist, was der Hersteller in Kennzeichnung und Werbung angibt.
Brauche ich als Händler eine eigene CPNP-Notifizierung?
Nur, wenn Sie verantwortliche Person sind. Das ist typischerweise bei Eigenmarken und beim Direktimport aus Drittländern der Fall. Kaufen Sie Markenware innerhalb der EU ein, hat in der Regel der Hersteller oder Importeur notifiziert, und Sie brauchen lediglich den Nachweis.
Wie viel Fluorid darf eine Zahnpasta enthalten?
In kosmetischen Mundpflegemitteln sind maximal 0,15 Prozent Fluorid zulässig, also 1.500 ppm. Bei Gehalten zwischen 0,1 und 0,15 Prozent ist ein Warnhinweis zur Anwendung bei Kindern vorgeschrieben, sofern das Produkt nicht ausschließlich als Kinderprodukt gekennzeichnet ist. Höher dosierte Produkte gelten in Deutschland als Arzneimittel.
Darf ich mit "gegen Zahnfleischbluten" werben?
Das ist riskant. Eine Aussage, die auf die Behandlung eines Krankheitssymptoms zielt, kann das Produkt zum Arzneimittel oder Medizinprodukt machen. Bei rein kosmetischen Produkten sollten Sie stattdessen auf Pflege und Vorbeugung abstellen und nur belegbare Formulierungen verwenden.
Was gilt für Zahnaufhellungsprodukte?
Produkte mit Wasserstoffperoxid unterliegen in der Kosmetikverordnung strengen Konzentrationsgrenzen und Abgabebeschränkungen. Für höher konzentrierte Produkte gelten Einschränkungen zur Abgabe an Verbraucher. Prüfen Sie die konkreten Werte immer für die genaue Rezeptur, bevor Sie listen.
Gelten für elektrische Zahnbürsten dieselben Regeln?
Nein. Elektrische Zahnbürsten und Mundduschen sind Elektrogeräte und keine kosmetischen Mittel. Für sie gelten CE-Kennzeichnung, EMV-Anforderungen, WEEE-Registrierung und die Pflichten aus der Batterieverordnung. Aufsteckbürsten ohne Elektronik sind wiederum separat zu bewerten.
Was passiert, wenn Kaufland einen Artikel wegen Aussagen sperrt?
In der Regel erhalten Sie einen Hinweis mit Bezug auf die beanstandete Angabe und können den Artikel nach Korrektur wieder aktivieren. Wichtig ist, den Text auf allen Kanälen gleichzeitig zu ändern, weil dieselbe Formulierung sonst kurz darauf woanders beanstandet wird. Dokumentieren Sie die Korrektur für den Fall einer Nachfrage.
Über den Autor
Jorginho Engelmeyer ist Geschäftsführer der AMZ+ Consulting GmbH und seit über 8 Jahren auf Amazon, Otto und Kaufland für Händler aktiv. Er betreut mit seinem Team Drogerie-, Gesundheits- und Pflegesortimente, in denen Kennzeichnung und Werbeaussagen über Sichtbarkeit und Umsatz entscheiden.
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