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Recht & Compliance

Kaufland Textilkennzeichnung 2026: Pflichtangaben korrekt

Kaufland Textilkennzeichnung 2026: Faserzusammensetzung im Listing, Pflichthinweis zu tierischen Teilen, Attributpflege und Abmahnrisiken vermeiden.

✍️ Jorginho Engelmeyer📅 21. August 202610 Min Lesezeit
Kaufland Textilkennzeichnung 2026: Pflichtangaben korrekt

Die kurze Antwort: Wer 2026 Textilien auf dem Kaufland Global Marketplace verkauft, muss die Faserzusammensetzung nicht nur am Produkt, sondern schon im Angebot angeben — sichtbar, bevor der Kunde auf "In den Warenkorb" klickt. Grundlage ist Artikel 16 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011. Sie gilt für alle Erzeugnisse, die zu mindestens 80 Prozent aus Textilfasern bestehen.

Die Angabe muss die in Anhang I der Verordnung zugelassenen Faserbezeichnungen verwenden, in absteigender Gewichtsreihenfolge, in der Sprache des Ziellandes. Enthält das Produkt nichttextile Teile tierischen Ursprungs — etwa Hornknöpfe, Lederapplikationen oder Federn —, ist der wörtliche Hinweis "Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs" Pflicht.

Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro geahndet werden und sind ein klassischer Abmahngrund nach dem UWG. Auf Kaufland pflegen Sie diese Angaben über die vorgesehenen Produktattribute, nicht im Beschreibungstext.

Wofür die Textilkennzeichnungsverordnung überhaupt gilt

Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 gilt seit 2012 unmittelbar in der gesamten EU. Sie betrifft jeden, der Textilerzeugnisse auf dem europäischen Markt bereitstellt — also auch reine Wiederverkäufer ohne eigene Produktion.

Der Anwendungsbereich ist weiter gefasst, als viele Händler annehmen. Erfasst ist jedes Erzeugnis, das ausschließlich oder zu mindestens 80 Gewichtsprozent aus Textilfasern besteht.

Das schließt neben Bekleidung auch Bettwäsche, Handtücher, Vorhänge, Tischdecken, Möbelbezüge, Taschen mit Textilanteil und viele Heimtextilien ein. Ebenfalls erfasst sind Textilbestandteile von Möbeln und Regenschirmen, wenn sie den 80-Prozent-Anteil erreichen.

⚠️ Nicht erfasst sind unter anderem Produkte, die auftragsweise von selbstständigen Schneidern gefertigt werden, sowie einige in Anhang V genannte Sonderfälle. Im Zweifel gilt die Kennzeichnungspflicht — die Ausnahmen sind eng.

In der Beratung bei AMZ+ Consulting sehen wir regelmäßig, dass Händler nur an Bekleidung denken und Heimtextilien oder Taschen komplett übersehen. Genau dort entstehen dann die Lücken.

Für Händler ist besonders relevant: Auch wenn Sie das Produkt nicht selbst hergestellt haben, haften Sie gegenüber Abmahnenden und Marktüberwachungsbehörden. Sie sind der letzte Akteur in der Kette, der die korrekte Kennzeichnung sicherstellen muss.

Welche Pflichtangaben darüber hinaus in Ihre Kaufland-Angebote gehören, fasst unser Beitrag zu den Pflichtangaben und Compliance bei Kaufland zusammen.

Artikel 16: Warum das Etikett allein nicht reicht

Der entscheidende Satz für den Online-Handel steht in Artikel 16 der Verordnung. Er verlangt, dass die Angaben zur Faserzusammensetzung bei Fernabsatzverträgen bereits vor Vertragsschluss verfügbar sind.

Das ist keine Formalie. Ein Etikett, das der Kunde erst nach der Lieferung sieht, erfüllt diese Anforderung nicht.

Die Rechtsprechung ist hier eindeutig: Händler müssen bei Textilien die Materialzusammensetzung im Angebot angeben. Fehlt sie, liegt regelmäßig ein Wettbewerbsverstoß vor.

Praktisch heißt das für Ihre Kaufland-Angebote:

  • Die Faserzusammensetzung muss auf der Angebotsseite selbst stehen
  • Sie muss ohne zusätzlichen Klick, ohne Aufklappen und ohne Scrollen in versteckte Bereiche erkennbar sein
  • Ein Verweis auf "Details siehe Produktbild" genügt nicht
  • Eine Angabe ausschließlich in einem PDF-Datenblatt genügt ebenfalls nicht

💡 Faustregel: Wenn ein Kunde die Faserzusammensetzung nicht findet, ohne aktiv danach zu suchen, ist die Angabe nicht ausreichend platziert.

Bei mehrsprachigen Marktplätzen kommt eine zweite Ebene hinzu. Die Angaben müssen in der Sprache des Landes erfolgen, in dem verkauft wird. Wer über den Kaufland Global Marketplace in mehreren Ländern anbietet, braucht die Angaben entsprechend in allen relevanten Sprachen.

Zugelassene Faserbezeichnungen richtig verwenden

Die Verordnung lässt keine freien Formulierungen zu. Erlaubt sind ausschließlich die in Anhang I aufgeführten Faserbezeichnungen.

Typische Fehler in der Praxis:

  • "Baumwollmischung" statt der konkreten Prozentangaben
  • "Kunstfaser" statt der zugelassenen Bezeichnung, etwa "Polyester" oder "Polyamid"
  • "Viskose" und "Rayon" gemischt verwendet — zugelassen ist "Viskose"
  • Fantasienamen von Herstellermarken als Faserbezeichnung
  • Angaben, die sich nicht auf 100 Prozent summieren

Die Fasern sind in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zu nennen. Korrekt ist also "60 % Baumwolle, 40 % Polyester", nicht die umgekehrte Reihenfolge.

Für Fasern, die weniger als 5 Prozent ausmachen, erlaubt die Verordnung unter bestimmten Bedingungen die Sammelbezeichnung "sonstige Fasern". Das ist jedoch eine Ausnahme, kein Standardvorgehen — im Zweifel nennen Sie die Faser konkret.

Wenn Sie ein größeres Modesortiment führen, lohnt sich ein systematischer Blick auf Ihre Attributqualität. Unser Beitrag zum Verkauf von Mode und Fashion bei Kaufland geht auf die kategoriespezifischen Besonderheiten ein.

Der Pflichthinweis zu nichttextilen Teilen tierischen Ursprungs

Dieser Punkt sorgt für die meisten Abmahnungen — und wird am häufigsten übersehen.

Enthält ein Textilerzeugnis nichttextile Teile tierischen Ursprungs, muss der Hinweis "Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs" angegeben werden. Der Wortlaut ist verbindlich vorgeschrieben.

Sie dürfen ihn ergänzen, aber nicht ersetzen oder umformulieren. Formulierungen wie "mit Echtleder-Applikation" statt des vorgeschriebenen Hinweises reichen nicht aus — die Ergänzung ist zusätzlich möglich, der Pflichtsatz muss aber stehen.

Betroffen sind unter anderem:

  • Leder- und Pelzbesätze, auch kleinste Applikationen
  • Knöpfe aus Horn, Perlmutt oder Knochen
  • Federn und Daunen als Füllung oder Dekor
  • Seidenanteile in nichttextiler Form, etwa als Applikation
  • Schmuckelemente aus tierischen Materialien

⚠️ Die Kennzeichnungspflicht gilt ausdrücklich auch für rein dekorative Bestandteile, die nicht zur eigentlichen Faserstruktur gehören. Ein einzelner Hornknopf an einer Baumwollbluse löst die Pflicht bereits aus.

Fragen Sie diese Information deshalb schon im Einkauf ab. Der Lieferant weiß, welche Materialien verbaut sind — Sie sehen es dem Produktfoto in der Regel nicht an.

Wenn Sie Ihre Textilangebote einmal strukturiert prüfen lassen möchten, begleitet AMZ+ Consulting Sie dabei als Marktplatz-Agentur. Ein unverbindliches Erstgespräch ist der einfachste Einstieg.

So setzen Sie die Textilkennzeichnung bei Kaufland in 6 Schritten um

  1. Sortiment abgrenzen. Filtern Sie alle Artikel heraus, die zu mindestens 80 Prozent aus Textilfasern bestehen. Denken Sie an Heimtextilien, Taschen und Accessoires, nicht nur an Bekleidung.
  2. Faserzusammensetzung je Artikel beim Lieferanten abfragen. Fordern Sie eine schriftliche Angabe mit Prozentwerten und zugelassenen Faserbezeichnungen an. Bilder des Innenetiketts sind eine gute Ergänzung, aber kein Ersatz für eine belastbare Zusage.
  3. Tierische Bestandteile separat abfragen. Stellen Sie im Lieferantenformular eine ausdrückliche Ja/Nein-Frage zu nichttextilen Teilen tierischen Ursprungs, inklusive Freitextfeld für die Art des Bestandteils.
  4. Angaben in die Kaufland-Attribute übertragen. Nutzen Sie die vorgesehenen Materialattribute des jeweiligen Kategorieschemas statt der Freitextbeschreibung. Attributdaten werden von der Plattform strukturiert ausgespielt und sind für Kunden leichter auffindbar.
  5. Sprachversionen prüfen. Kontrollieren Sie für jedes Zielland, ob die Faserzusammensetzung in der Landessprache und mit den dort zugelassenen Bezeichnungen ausgegeben wird.
  6. Stichprobe im Live-Angebot machen. Öffnen Sie die veröffentlichte Angebotsseite als Kunde und prüfen Sie, ob die Angaben ohne Suchen sichtbar sind. Wiederholen Sie das quartalsweise für eine Zufallsstichprobe.

Diese Reihenfolge ist bewusst so gewählt, dass die Datenqualität am Anfang der Kette entsteht — im Einkauf, nicht im Listing-Tool.

Attributpflege statt Beschreibungstext: warum das entscheidend ist

Viele Händler schreiben die Faserzusammensetzung in den Beschreibungstext und halten das Thema damit für erledigt. Das ist aus zwei Gründen riskant.

Erstens: Beschreibungstexte werden auf Marktplätzen unterschiedlich dargestellt, teils gekürzt, teils erst nach Klick ausgeklappt. Die Sichtbarkeit vor Vertragsschluss ist damit nicht zuverlässig gewährleistet.

Zweitens: Beschreibungstexte lassen sich schlecht maschinell prüfen. Wenn Sie 800 Textilartikel führen, können Sie über Attributfelder in Minuten kontrollieren, wo Angaben fehlen. Bei Fließtext geht das nicht.

Bei Multichannel-Sortimenten wird das schnell zum Datenproblem: dieselben Artikel, unterschiedliche Attributschemata je Marktplatz, unterschiedliche Sprachen. Genau dafür haben wir mit MarketplAIce eine KI-Plattform entwickelt, die Produktdaten kanalübergreifend konsistent hält und auf fehlende Pflichtattribute hinweist, bevor ein Angebot live geht.

Wie Sie Ihre Produktdaten grundsätzlich strukturieren, beschreibt unser Beitrag zu Produktdaten und Listings bei Kaufland.

Zusammenspiel mit der GPSR

Seit Dezember 2024 gilt die EU-Produktsicherheitsverordnung GPSR. Sie ersetzt die Textilkennzeichnung nicht, sondern kommt zusätzlich hinzu.

Die beiden Regelwerke verfolgen unterschiedliche Ziele. Die Textilkennzeichnungsverordnung schützt vor Täuschung über die Materialzusammensetzung. Die GPSR schützt vor unsicheren Produkten.

Für Ihr Angebot bedeutet das in der Praxis: Sie brauchen beide Datensätze nebeneinander. Faserzusammensetzung und Pflichthinweis zu tierischen Bestandteilen auf der einen Seite, Herstellerangaben, EU-Verantwortlicher, Warnhinweise und Rückverfolgbarkeitsangaben auf der anderen.

Ein häufiges Missverständnis: Weil die GPSR-Angaben neuer sind, erhalten sie mehr Aufmerksamkeit. Abgemahnt wird aber weiterhin sehr häufig wegen fehlender Textilangaben, weil diese für Mitbewerber leicht überprüfbar sind.

Wer parallel auf mehreren Plattformen verkauft, sollte die Anforderungen einmal kanalübergreifend abgleichen. Einen Überblick dazu gibt unser Beitrag zur Textilkennzeichnung auf Marktplätzen.

Rechenbeispiel: Was eine Abmahnwelle kosten kann

Das folgende Szenario ist ein hypothetisches Rechenbeispiel und beschreibt keinen realen Fall.

Angenommen, ein Händler führt 140 Textilartikel auf Kaufland. Bei 35 davon fehlt der Hinweis auf nichttextile Teile tierischen Ursprungs, weil die Information vom Lieferanten nie abgefragt wurde.

Ein Mitbewerber mahnt drei Artikel ab. Die Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung setzen sich typischerweise aus Anwaltskosten der Gegenseite und den eigenen Beratungskosten zusammen; die konkrete Höhe hängt vom Gegenstandswert ab und lässt sich nicht pauschal beziffern.

Der eigentliche Kostenblock entsteht danach. Mit der Unterlassungserklärung ist der Händler verpflichtet, den Verstoß dauerhaft abzustellen. Jeder weitere Verstoß löst eine Vertragsstrafe aus.

Er muss also alle 140 Artikel prüfen, bei 35 Artikeln Informationen beim Lieferanten nachfordern und die Attribute korrigieren. Rechnet man 20 Minuten Bearbeitungszeit pro betroffenem Artikel inklusive Lieferantenkommunikation, sind das rund 12 Arbeitsstunden — verteilt über mehrere Wochen, weil Lieferantenantworten dauern.

Die deutlich günstigere Variante wäre gewesen, diese Frage einmalig ins Lieferantenformular aufzunehmen. Aufwand: eine Zeile im Formular.

⚠️ Hinzu kommt ein Punkt, den viele unterschätzen: Solange die Angaben fehlen, besteht das Risiko fort — auch für Artikel, die noch nicht abgemahnt wurden. Prüfen Sie deshalb immer das gesamte Sortiment, nicht nur die beanstandeten Artikel.

Mehr zu Ablauf, Fristen und typischen Fehlern im Umgang mit Abmahnungen finden Sie in unserem Beitrag zu Abmahnungen und Wettbewerbsrecht bei Kaufland.

Was Sie jetzt tun können

Heute: Öffnen Sie fünf Ihrer Textilangebote auf Kaufland als Kunde und prüfen Sie, ob die Faserzusammensetzung ohne Suchen sichtbar ist.

Diese Woche: Exportieren Sie Ihre Textilartikel und markieren Sie alle Zeilen, bei denen das Materialattribut leer ist oder keine Prozentangaben enthält.

Diese Woche: Ergänzen Sie Ihr Lieferantenformular um zwei Pflichtfelder: exakte Faserzusammensetzung in Prozent und Ja/Nein-Abfrage zu nichttextilen Teilen tierischen Ursprungs.

In den nächsten 14 Tagen: Fordern Sie die fehlenden Angaben für alle betroffenen Artikel schriftlich beim Lieferanten an und setzen Sie eine Frist.

In den nächsten 30 Tagen: Übertragen Sie alle Angaben in die vorgesehenen Kaufland-Attribute und prüfen Sie die Sprachversionen für jedes Zielland.

Danach quartalsweise: Ziehen Sie eine Zufallsstichprobe von 20 Artikeln und kontrollieren Sie die Live-Darstellung.

Wenn Sie diesen Prozess einmal sauber aufsetzen wollen, statt ihn nach der ersten Abmahnung unter Zeitdruck nachzuholen: AMZ+ Consulting begleitet Händler genau bei dieser Art von Aufräumarbeit. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch, und wir schauen uns Ihr Textilsortiment gemeinsam an.

FAQ

Muss die Faserzusammensetzung wirklich im Kaufland-Angebot stehen?

Ja. Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 verlangt, dass die Angaben bei Fernabsatzverträgen vor Vertragsschluss verfügbar sind. Ein Etikett am gelieferten Produkt reicht dafür nicht aus. Die Angabe muss auf der Angebotsseite selbst erkennbar sein.

Ab welchem Textilanteil greift die Kennzeichnungspflicht?

Die Verordnung gilt für Erzeugnisse, die ausschließlich oder zu mindestens 80 Gewichtsprozent aus Textilfasern bestehen. Das betrifft neben Bekleidung auch viele Heimtextilien, Taschen und Möbelbezüge.

Reicht der Hinweis "enthält Lederapplikation" statt des Pflichtsatzes?

Nein. Der Wortlaut "Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs" ist verbindlich vorgeschrieben und darf nicht ersetzt werden. Sie dürfen ihn ergänzen, etwa um eine genauere Beschreibung, der Pflichtsatz selbst muss aber vorhanden sein.

Welche Bußgelder drohen bei fehlerhafter Textilkennzeichnung?

Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Praktisch relevanter sind in der Regel wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände, die zusätzlich Kosten und eine Unterlassungspflicht auslösen.

Hafte ich als reiner Händler, obwohl ich nicht herstelle?

Ja. Als Händler sind Sie der letzte Akteur, der die korrekte Kennzeichnung sicherstellen muss, bevor das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. Gegenüber Abmahnenden und Marktüberwachungsbehörden können Sie sich nicht auf den Hersteller berufen.

Muss ich die Angaben in jeder Landessprache machen?

Ja. Die Angaben sind in der Sprache des Landes zu machen, in dem verkauft wird. Wer über den Kaufland Global Marketplace mehrere Länder bedient, braucht die Faserzusammensetzung und den Pflichthinweis entsprechend übersetzt.

Sollte ich die Angaben im Attributfeld oder im Beschreibungstext pflegen?

Im Attributfeld. Attributdaten werden strukturiert ausgespielt, sind für Kunden zuverlässiger sichtbar und lassen sich bei großen Sortimenten maschinell auf Vollständigkeit prüfen. Der Beschreibungstext kann die Angaben ergänzen, sollte sie aber nicht ersetzen.

Über den Autor

Jorginho Engelmeyer ist Geschäftsführer der AMZ+ Consulting GmbH und seit über 8 Jahren auf Amazon, Otto und Kaufland für Händler aktiv. Er unterstützt Marken und Händler dabei, Produktdaten und Pflichtangaben so aufzusetzen, dass sie im Tagesgeschäft belastbar bleiben.

Zuletzt aktualisiert: 21. August 2026

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