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Zoll & Import

Warenursprung 2026: Lieferantenerklärung im Marktplatzhandel

Präferenzieller Ursprung, Lieferantenerklärung und REX im Marktplatzhandel: Welche Nachweise 2026 gelten, was UK und Schweiz verlangen und wo Werbe-Risiken lauern.

✍️ Jorginho Engelmeyer📅 21. August 202610 Min Lesezeit
Warenursprung 2026: Lieferantenerklärung im Marktplatzhandel

Die kurze Antwort: Es gibt zwei Ursprungsbegriffe, die nichts miteinander zu tun haben. Der nichtpräferenzielle Ursprung beantwortet die Frage „Woher kommt die Ware?" und ist für Kennzeichnung, Statistik und Handelsmaßnahmen relevant. Der präferenzielle Ursprung beantwortet die Frage „Bekommt der Käufer Zollvorteile?" und richtet sich nach dem jeweiligen Freihandelsabkommen.

Für den präferenziellen Ursprung brauchen Sie Nachweise aus der Lieferkette. Das Instrument dafür ist die Lieferantenerklärung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 — als Einzelerklärung je Sendung oder als Langzeit-Lieferantenerklärung für bis zu 24 Monate. Ab einem Warenwert von 6.000 Euro darf die Ursprungserklärung auf der Rechnung nur ein registrierter Ausführer (REX) abgeben. Und: Wer ohne belastbaren Nachweis mit „Made in Germany" wirbt, riskiert eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

Nichtpräferenziell oder präferenziell — die Unterscheidung entscheidet alles

Der nichtpräferenzielle Ursprung ist die Grundlage für Ursprungszeugnisse, für Antidumping-Maßnahmen und für Kennzeichnungspflichten. Er bestimmt sich nach den Regeln des Unionszollkodex: Vollständig in einem Land gewonnene Waren haben dort ihren Ursprung, bei mehrstufiger Fertigung entscheidet die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung.

Der präferenzielle Ursprung ist eine andere Baustelle. Er entsteht nur im Verhältnis zu einem Land, mit dem die EU ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, und er folgt den Ursprungsregeln dieses konkreten Abkommens. Dieselbe Ware kann also nach Abkommen A präferenziellen Ursprung haben und nach Abkommen B nicht.

Diese Unterscheidung wird in der Praxis ständig vermischt. Ein Lieferant schreibt „Ursprung Deutschland" auf die Rechnung — und der Händler nimmt an, damit sei der Zollvorteil für den Export nach Großbritannien gesichert. Das ist er nicht, weil die Rechnungsangabe nur den nichtpräferenziellen Ursprung betrifft.

Eine dritte Größe kommt hinzu, die noch häufiger verwechselt wird: das Versandland. Wo ein Paket losgeschickt wird, sagt nichts über den Ursprung der Ware aus. Ein Artikel kann aus einem deutschen Lager kommen und trotzdem chinesischen Ursprung haben.

Für Marktplatzhändler wird das relevant, sobald Sie über die EU hinaus verkaufen oder aus Drittländern beziehen. Bei der AMZ+ Consulting GmbH sehen wir das Thema am häufigsten bei Händlern, die auf britische oder Schweizer Kundschaft ausweiten. Die Grundlagen zur Tarifierung, die dabei ebenfalls gebraucht werden, haben wir im Beitrag zur Zolltarifnummer und HS-Code beschrieben.

Die Lieferantenerklärung: Einzel- und Langzeitform

Die Lieferantenerklärung ist die Erklärung eines Vorlieferanten darüber, ob die gelieferte Ware präferenziellen Ursprung hat und für welche Abkommensländer. Sie ist ein Dokument im innergemeinschaftlichen Warenverkehr — es geht also um Lieferungen zwischen Unternehmen innerhalb der EU, nicht um den Export selbst.

Die Einzel-Lieferantenerklärung bezieht sich auf eine einzelne Warensendung. Sie wird auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem separaten Dokument abgegeben. Für jede Sendung braucht es eine eigene Erklärung.

Die Langzeit-Lieferantenerklärung deckt gleichartige Warenlieferungen über einen Zeitraum ab. Die Gültigkeitsdauer darf 24 Monate nicht überschreiten. Sie kann auch rückwirkend ausgestellt werden, dann allerdings mit einer begrenzten Rückwirkungsfrist.

Beide Formen setzen voraus, dass Sie den Ursprung tatsächlich beurteilen können. Bei Handelsware bedeutet das: Sie brauchen selbst eine Erklärung Ihres Vorlieferanten, bevor Sie eine an Ihren Kunden abgeben dürfen. Diese Kette darf keine Lücke haben, sonst bricht der Nachweis an der schwächsten Stelle.

Bei Eigenfertigung müssen Sie dagegen kalkulieren. Die Ursprungsregeln der Abkommen arbeiten typischerweise mit Wertgrenzen für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder mit einem Wechsel der Zolltarifposition. Ohne eine dokumentierte Kalkulation je Artikel ist die Erklärung nicht belastbar.

⚠️ Achten Sie auf die Formulare. Die Vordrucke für Lieferantenerklärung und Langzeit-Lieferantenerklärung wurden im Juli 2026 geändert; besondere Vermerke, die es früher gab, sind entfallen (Stand: August 2026, Quelle: IHK-Merkblätter zur Lieferantenerklärung). Wer noch mit alten Vorlagen arbeitet, riskiert, dass die Erklärung nicht anerkannt wird.

Ein Punkt, der immer wieder unterschätzt wird: Eine Lieferantenerklärung ist eine verbindliche Erklärung gegenüber der Zollverwaltung. Wer sie leichtfertig abgibt, haftet für die Folgen — bis hin zur Nacherhebung von Zöllen beim Kunden im Bestimmungsland. Wie Sie diese Anforderungen sauber in Ihre Einkaufsprozesse einbauen, zeigt unser Beitrag zum Lieferantenmanagement im Marktplatzhandel.

REX und die Ursprungserklärung auf der Rechnung

Die modernen Freihandelsabkommen der EU arbeiten mit Selbstzertifizierung. Es gibt kein von der Zollbehörde ausgestelltes Papier mehr, sondern eine Erklärung des Ausführers auf einem Handelsdokument — in der Regel auf der Rechnung.

Die Grenze liegt bei 6.000 Euro Sendungswert. Bis zu diesem Betrag darf jeder Ausführer die Ursprungserklärung abgeben. Oberhalb von 6.000 Euro ist eine Registrierung als registrierter Ausführer im REX-System erforderlich, sofern das Abkommen dieses System vorsieht.

Beim Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ist die Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument der einzige mögliche Präferenznachweis. Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gibt es hier nicht. Die Erklärung folgt einem festen Wortlaut und ist auch als Langzeiterklärung für mehrere Sendungen innerhalb eines Jahres möglich.

Für die Schweiz gilt eine andere Systematik, weil das Abkommen älter ist und andere Nachweisformen kennt. Wichtig ist außerdem eine Falle beim Weiterversand: Waren mit britischem Ursprung erhalten keine Präferenzbegünstigung, wenn sie aus der EU weiter in die Schweiz geliefert werden. Wer dreieckige Lieferwege fährt, sollte das vorher durchrechnen — Details dazu in unserem Beitrag zur Expansion nach Schweiz und UK.

💡 Praxistipp: Die REX-Registrierung ist kostenlos und wird in Deutschland über das Zollportal beantragt. Beantragen Sie sie vorsorglich, bevor die erste Sendung über 6.000 Euro ansteht — nachträglich lässt sich die Präferenz oft nur mit erheblichem Aufwand retten.

„Made in Germany" — wann Werbung riskant wird

Herkunftswerbung ist ein Verkaufsargument, aber auch ein Abmahnrisiko. Die Rechtsprechung verlangt nicht, dass ein Produkt zu 100 Prozent in Deutschland entsteht. Erforderlich ist, dass die wesentlichen Herstellungsschritte im Inland stattfinden — also der Vorgang, durch den die Ware ihre aus Verkehrssicht prägenden Qualitätsmerkmale erhält.

Das OLG Hamm hat 2014 entschieden, dass die Werbung irreführend ist, wenn die wesentlichen Fertigungsschritte im Ausland erfolgt sind (OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2014, Az. 4 U 121/13). Der BGH hat im selben Jahr klargestellt, dass es für Industrieprodukte auf die maßgebliche Qualität und die charakteristischen Eigenschaften ankommt (BGH, Beschluss vom 27.11.2014, Az. I ZR 16/14).

Für Marktplatzhändler ist das doppelt heikel. Erstens sind Listings öffentlich und leicht auffindbar, was Abmahnungen erleichtert. Zweitens übernehmen viele Händler Herstellerangaben ungeprüft in Titel und Bulletpoints.

Der praktische Schutz ist Dokumentation. Lassen Sie sich vom Hersteller schriftlich bestätigen, welche Fertigungsschritte wo erfolgen, und heben Sie diese Bestätigung auf. Wer eine solche Grundlage hat, kann Herkunftsangaben verwenden — wer sie nicht hat, sollte auf neutralere Formulierungen ausweichen.

Dasselbe gilt für abgeschwächte Varianten. Formulierungen wie „Deutsche Qualität", „Entwickelt in Deutschland" oder „Hergestellt in der EU" werden von Gerichten unterschiedlich beurteilt, je nachdem, welches Verkehrsverständnis sie auslösen. Wer nur die Entwicklung im Inland leistet, sollte das auch genau so schreiben — und nicht auf eine Herstellungsangabe ausweichen.

Beachten Sie außerdem: Der zollrechtliche Ursprung und die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit einer Herkunftswerbung sind nicht deckungsgleich. Eine Ware kann zollrechtlich deutschen Ursprung haben und die Werbung trotzdem irreführend sein — oder umgekehrt.

So bauen Sie Ihre Ursprungsnachweise in 8 Schritten auf

  1. Sortiment segmentieren. Trennen Sie Handelsware von Eigenfertigung und Ware aus Drittländern. Nur für die ersten beiden Gruppen kann präferenzieller EU-Ursprung überhaupt entstehen.
  2. Zielmärkte festlegen. Klären Sie, in welche Abkommensländer Sie liefern. Ohne Zielmarkt gibt es keine sinnvolle Präferenzprüfung.
  3. Ursprungsregeln je Abkommen prüfen. Ziehen Sie die produktspezifische Regel für Ihre HS-Position heran, statt pauschal zu urteilen.
  4. Lieferanten anschreiben. Fordern Sie Langzeit-Lieferantenerklärungen für Ihre umsatzstärksten Artikel an, mit aktuellem Vordruck.
  5. REX-Registrierung beantragen. Sobald Einzelsendungen über 6.000 Euro realistisch sind, sollte die Registrierung vorliegen.
  6. Rechnungstexte hinterlegen. Legen Sie den vorgeschriebenen Wortlaut der Ursprungserklärung als Textbaustein in Ihrem Rechnungssystem ab.
  7. Herkunftswerbung überprüfen. Gleichen Sie alle Listings mit Herkunftsangaben gegen die vorliegenden Herstellerbestätigungen ab.
  8. Archivierung festlegen. Definieren Sie, wo Erklärungen abgelegt werden und wie lange — Zoll- und Handelsrecht verlangen mehrjährige Aufbewahrung.

Rechenbeispiel: Was Präferenznachweise wert sind

Das folgende Szenario ist hypothetisch und dient allein der Veranschaulichung. Es beruht nicht auf Daten eines konkreten Kunden.

Angenommen, ein Händler exportiert Werkzeugsets nach Großbritannien. Der Jahresumsatz in diesem Kanal liegt bei 300.000 Euro Warenwert. Der britische Regelzollsatz für die betreffende Position beträgt in diesem Beispiel 3 Prozent.

Mit einer gültigen Ursprungserklärung entfällt dieser Zoll. Ohne Nachweis fallen rund 9.000 Euro Zoll pro Jahr an — Kosten, die entweder die Marge des Kunden belasten oder Ihren Preis unattraktiv machen. Kommt es zu einer nachträglichen Prüfung und fehlt der Nachweis, droht zusätzlich die Nacherhebung für zurückliegende Sendungen.

Dem gegenüber steht der Aufwand: rund 20 Lieferantenanschreiben, eine REX-Registrierung und ein Textbaustein im Rechnungssystem. Der Zeitaufwand liegt realistisch bei zwei bis drei Arbeitstagen im ersten Jahr. Danach ist es Routine, weil Langzeit-Lieferantenerklärungen bis zu 24 Monate laufen.

Wer solche Nachweise, Pflichtangaben und Kanaldaten zentral halten will, kommt an Automatisierung kaum vorbei. Bei der AMZ+ Consulting GmbH arbeiten wir dafür unter anderem mit unserer KI-Plattform MarketplAIce, die Stammdaten und Pflichtangaben kanalübergreifend überwacht. Wenn Sie prüfen wollen, ob sich Präferenznachweise für Ihr Sortiment rechnen, buchen Sie ein kostenloses Erstgespräch.

Was Sie jetzt tun können

Diese Woche: Ziehen Sie eine Umsatzliste Ihrer Exportsendungen nach Nicht-EU-Ländern. Ohne diese Übersicht wissen Sie nicht, wo Präferenzen überhaupt Geld sparen.

Diese Woche: Prüfen Sie, ob Ihre Lieferantenerklärungen auf dem seit Juli 2026 gültigen Vordruck basieren. Veraltete Formulare sind ein vermeidbares Risiko.

Diesen Monat: Beantragen Sie die REX-Registrierung, wenn Einzelsendungen über 6.000 Euro vorkommen können.

Diesen Monat: Gehen Sie alle Listings mit Herkunftswerbung durch und hinterlegen Sie je Artikel eine schriftliche Herstellerbestätigung.

Dieses Quartal: Verbinden Sie das Thema mit Ihren übrigen Zollprozessen. Wie Ursprung, Tarifierung und neue Abgaben zusammenhängen, zeigen unsere Beiträge zum CO2-Grenzausgleich CBAM und zum grenzüberschreitenden Verkauf in Europa. Die AMZ+ Consulting GmbH begleitet Händler dabei beratend und richtet die Prozesse so ein, dass sie im Tagesgeschäft ohne Spezialwissen laufen.

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen präferenziellem und nichtpräferenziellem Ursprung?

Der nichtpräferenzielle Ursprung sagt, aus welchem Land eine Ware stammt, und ist für Kennzeichnung und Handelsmaßnahmen wichtig. Der präferenzielle Ursprung entscheidet darüber, ob im Rahmen eines Freihandelsabkommens Zollvorteile gewährt werden. Beide folgen unterschiedlichen Regeln und können abweichen.

Wie lange gilt eine Langzeit-Lieferantenerklärung?

Sie deckt gleichartige Warenlieferungen über einen Zeitraum von maximal 24 Monaten ab. Der Gültigkeitszeitraum muss in der Erklärung ausdrücklich angegeben werden. Eine rückwirkende Ausstellung ist möglich, aber zeitlich begrenzt.

Ab welchem Wert brauche ich eine REX-Registrierung?

Bis 6.000 Euro Sendungswert darf jeder Ausführer eine Ursprungserklärung abgeben. Darüber ist die Registrierung als registrierter Ausführer erforderlich, sofern das jeweilige Abkommen das REX-System nutzt. Die Registrierung ist kostenlos.

Gibt es beim Export nach Großbritannien noch die EUR.1?

Nein. Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich kennt nur die Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist hier nicht vorgesehen.

Darf ich „Made in Germany" schreiben, wenn nur die Montage in Deutschland erfolgt?

Das hängt davon ab, ob die Montage der Schritt ist, durch den das Produkt seine prägenden Eigenschaften erhält. Bei reiner Endmontage importierter Baugruppen ist das häufig zweifelhaft. Ohne belastbare Dokumentation der Fertigungsschritte sollten Sie auf die Aussage verzichten.

Muss ich als reiner Händler Lieferantenerklärungen abgeben?

Wenn Sie Ware innerhalb der EU weiterverkaufen und Ihr Abnehmer sie exportieren will, ja — sonst kann er keine Präferenz beanspruchen. Sie dürfen die Erklärung aber nur abgeben, wenn Ihnen selbst entsprechende Nachweise vorliegen.

Wie lange muss ich Ursprungsnachweise aufbewahren?

Zoll- und handelsrechtlich sind mehrjährige Aufbewahrungsfristen üblich, je nach Unterlage bis zu zehn Jahre. Bewahren Sie Lieferantenerklärungen, Kalkulationen und Herstellerbestätigungen vollständig auf. Den konkreten Zeitraum klären Sie mit Ihrem Steuerberater oder Ihrer IHK.

Über den Autor

Jorginho Engelmeyer ist Geschäftsführer der AMZ+ Consulting GmbH und seit über 8 Jahren auf Amazon, Otto und Kaufland für Händler aktiv. Er berät Marktplatzhändler bei Zollprozessen, Compliance und Automatisierung. Für eine Einschätzung Ihrer Ursprungsnachweise buchen Sie ein kostenloses Erstgespräch.

Zuletzt aktualisiert: 21. August 2026

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